Rechtsform

Rechtsform

Die Rechtsform definiert die juristischen Rahmenbedingungen eines Unternehmens. Die Rahmenbedingungen sind gesetzlich vorgegeben oder werden in einem Gesellschaftsvertrag festgelegt.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Rechtsform wirkt sich unter anderem auf Haftungsfragen der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung aus. Sie bestimmt zudem, ob die Gesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (z. B. Aktiengesellschaft) oder ob ihre Gesellschafter als natürliche Personen handeln.

Je nach Rechtsform sind unterschiedliche Anforderungen bei deren Errichtung, Betrieb oder Liquidation zu beachten. Insbesondere finden sich Regelungen hinsichtlich des Grundkapitals, der Anzahl und Verpflichtungen der Gesellschafter, der Geschäftsführungsbefugnisse oder bestimmter Publizitätspflichten.

Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Ausnahme: GmbH und Co. KG), ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften begrenzt (z. B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter).

Wird eine natürliche Person unternehmerisch tätig, so haftet sie als Einzelunternehmer mit dem Gesamtvermögen.

Es können jedoch auch andere Rechtsformen (z. B. AGs) als Ein-Personen-Gesellschaften gegründet werden, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt. Diese Gesellschaften können entstehen, indem ein Gesellschafter alle Anteile erwirbt oder eine Gesellschaft kann von Beginn an von nur einer Person gegründet werden. Einige Rechtsformen beziehen teilweise auch eine staatliche oder kommunale Haftung ein, so ehemals die Kolonialgesellschaft und gegenwärtig noch Sparkassen, bei denen die Kommunen oder Länder eine Gewährträgerhaftung übernehmen.

Europa

Deutschland

In Deutschland gibt es folgende Rechtsformen, die sich nach ihren Vorschriften zur Gründung und Leitung teilweise stark unterscheiden.

Eine Sonderform von „juristischen Personen“ nehmen Gewerkschaften und Politische Parteien ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als „rechtsfähig“.

Als noch im 20. Jahrhundert tätige (heute übergeleitete) Rechtsformen sind noch zu nennen:

Österreich

In Österreich gibt es folgende Rechtsformen:

  • Juristische Person des Privatrechts:
    • Genossenschaft
    • Verein
    • Stiftung
      • Stiftung nach Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (per Gesetz immer gemeinnützig)
      • Stiftung nach einem der 9 Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (per Gesetz immer gemeinnützig)
      • Stiftung nach Privatrecht (fast ausschließlich eigennützig, nur geringer Prozentsatz ist gemeinnützig)

Schweiz

In der Schweiz gibt es im Privatrecht folgende Rechtsformen:

Frankreich

In Frankreich gibt es folgende Rechtsformen:

  • Personengesellschaften:
    • Microentreprise (Kleinunternehmerstatus für Einzelpersonen)
    • Société civile (SC) - Personengesellschaft
    • Société civile immobilière (SCI) - Immobilienbesitz-Gesellschaft (aus steuerlichen Gründen häufiger Spezialfall einer SC)
    • Société en nom collectif (SNC) - Handelsgesellschaft
    • Société civile professionelle (SCP) - Partnerschaft (für freie Berufe)
  • Kapitalgesellschaften:
    • Société anonyme (SA) - Aktiengesellschaft
    • Société anonyme simplifiée (SAS) - vereinfachte Aktiengesellschaft (nicht börsenfähig)
    • Société à responsabilité limitée (Sàrl) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung
    • Entreprise unipersonelle à responsabilité limitée (EURL) - Einpersonen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung („Einmann-GmbH“)
  • Société en Commandite par Actions (S.C.A.), das französische Pendant zur deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Asien

Japan

In Japan existiert neben der Kabushiki-gaisha (Aktiengesellschaft), der Gōdō-gaisha (Hybridgesellschaft), der Gōshi-gaisha (Kommanditgesellschaft) und der Gōmei-gaisha (Offene Handelsgesellschaft) noch die Sōgo-gaisha (Gesellschaft auf Gegenseitigkeit) für Versicherungsunternehmen. Die Yūgen-gaisha, die 1940 nach Vorbild der deutschen GmbH geschaffen wurde, können seit 2006 nicht mehr gegründet werden. Auf bestehende GmbHs werden die Regelungen bezüglich Aktiengesellschaften angewendet.

Afrika

Namibia

In Namibia gibt es im Unternehmensrecht (englisch Companies Act von 1973, 2004 und 2007) grundsätzlich die Unterscheidung nach öffentlichen (public) und privaten (private) Unternehmen:

  • Privat
    • Proprietary Limited (PTY Ltd.)
    • Zudem gibt es nach dem Close Corporation-Recht (englisch Close Corporations Act von 1988) die in Namibia und Südafrika verbreitete Sonderrechtsform der Close Corporation (CC).
  • Öffentlich

Anderen Rechtsgebieten unterliegen die folgenden Unternehmungen:

Amerika

USA

siehe Gesellschaftsrecht der Vereinigten Staaten

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Rechtsform – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Literatur

  • Klein-Blenkers, Friedrich: Rechtsformen der Unternehmen, C.F. Müller, Heidelberg.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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