- Grundversorger
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Grundversorger ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 36Abs. 1 S. 1 EnWG) dasjenige Energieversorgungsunternehmen in einem Netzgebiet, welches die Mehrzahl der Haushaltskunden versorgt. Häufig wird dies das örtliche Stadtwerk sein. Haushaltskunden nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind in der Regel Kunden im Niederspannungsnetz mit einem Verbrauch von weniger als 10.000 kWh/Jahr bzw. Kunden mit einem Energiebezug vorwiegend zum eigenen Verbrauch. Der Grundversorger ist verpflichtet, jedermann gemäß den rechtlichen Bedingungen der Grundversorgung mit Elektrizität oder Gas zu versorgen
Alle drei Jahre wird durch den Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung zum 1. Juli der Grundversorger für die nächsten drei Jahre festgelegt und bis zum 30. September im Internet veröffentlicht. Die Grundversorger müssen ihre Allgemeine Bedingungen sowie ihre allgemeinen Preise für die Versorgung im Niederspannungs- oder Niederdrucknetz veröffentlichen. Die Bedingungen und Preisen gelten für jeden Haushaltskunden des jeweiligen Grundversorgers. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Das Vertragsverhältnis zwischen Grundversorger und Haushaltskunden kann durch einen Vertrag in Schriftform aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Diese Handeln kann zum Beispiel im Betätigen des Lichtschalters in einer neu bezogenen Wohnung gesehen werden. Das Versorgungsverhältnis kann durch den Kunden mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Beim Auszug verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
Weblinks
- Gasgrundversorgungsverordnung Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
- Niederspannungsanschlussverordnung Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
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