Konkludentes Handeln

Konkludentes Handeln

Konkludentes Handeln (lat. concludere „folgern“, „einen Schluss ziehen“) (auch schlüssiges Verhalten, stillschweigende Willenserklärung oder konkludente Handlung) liegt im Rechtsverkehr vor, wenn jemand seinen Willen stillschweigend zum Ausdruck bringt und der redliche Empfänger hieraus auf einen Rechtsbindungswillen schließen darf, sodass ein Vertrag auch ohne ausdrückliche Willenserklärung zustande kommen kann.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Bei einer Willenserklärung muss der innere Wille erklärt werden, also nach außen erkennbar gemacht werden. Die Artikulierung des Willens erfolgt in der Regel ausdrücklich (mündlich oder schriftlich), kann jedoch auch stillschweigend, d.h. durch schlüssiges oder konkludentes Handeln vorgenommen werden. Damit gibt es drei Formen, mit denen man rechtlich seinen Willen zum Ausdruck bringen kann, nämlich mündlich, schriftlich oder durch „schlüssiges“/konkludentes Verhalten. Während bloßes Schweigen reines Nichtstun darstellt, weder „Ja“ noch „Nein“ bedeutet und somit keine Willenserklärung ist, wird durch Konkludenz ein Rechtsbindungswillen ausgedrückt. Wer hingegen schweigt, setzt in der Regel gerade keinen Erklärungstatbestand, er bringt weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung zum Ausdruck.[1]

Voraussetzungen

Aus § 116 BGB kann mittelbar entnommen werden, was unter schlüssigem Verhalten zu verstehen ist. Danach ist von Konkludenz auszugehen, wenn der Erklärende nicht schriftlich oder mit Worten, sondern mit seinem Verhalten sein gewolltes Tun zum Ausdruck bringt. Diese Handlungen ermöglichen dann dem Empfänger einen mittelbaren Schluss auf den Rechtsfolgewillen des Erklärenden. Dieser Rückschluss des Empfängers auf den Rechtsbindungswillen des Erklärenden hat zur Bezeichnung „schlüssiges Verhalten“ geführt. „Schlüssig“ ist ein Verhalten jedoch nur dann, wenn es zuverlässig auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen schließen lässt.[2] Schweigen und Nichtstun allein rechtfertigen diesen Rückschluss nie. Schweigen wird zum Akt der Willenserklärung erst und nur dadurch, dass sich der Schweigende der Bedeutung seines Schweigens als Erklärungszeichen bewusst ist.[3] Dem Schweigenden muss mithin bewusst sein, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte.[4] Nicht jedes Handeln oder Verhalten einer Person ist in diesem Sinne schlüssig. Erforderlich und ausreichend ist, dass ein nach außen hervortretendes Verhalten vorliegt, aus dem sich der Annahmewille für den Adressaten eindeutig ergibt.[5] Der Wille des Erklärenden wird beim schlüssigen Handeln also nicht unmittelbar ausgedrückt, sondern ergibt sich mittelbar aus den Umständen oder dem Verhalten der erklärenden Person.

Eine ausdrückliche Willenserklärung liegt vor, wenn sich jemand der Sprache in Schrift oder Wort bedient, um seinen Rechtfolgewillen zu äußern. Zum schlüssigen Verhalten, aus dem der Empfänger einen Rechtsbindungswillen entnehmen darf, gehört somit die nonverbale Kommunikation wie Mimik, Gestik oder sonstige Körperbewegungen in einer bestimmten Situation. Die Rechtsprechung spricht hierbei vom „objektiven Empfängerhorizont“, wonach es darauf ankomme, „ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lässt.“[6]

Typische Fälle des konkludenten Verhaltens

Viele Willenserklärungen des täglichen Lebens werden wortlos durch Mimik, Gestik oder Bewegungen abgegeben (Zeigen auf die Ware, Deponieren der Ware an der Kasse, Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel) und dürfen von der anderen Partei als Äußerung eines Rechtsbindungswillens verstanden werden.

Öffentliche Verkehrsmittel

Steigt jemand in öffentliche Verkehrsmittel ein, kommt automatisch durch schlüssiges Verhalten ein Beförderungsvertrag mit dem Beförderungsunternehmen zustande.[7] Das Beförderungsunternehmen unterbreitet durch Halten an der Haltestelle ein Angebot an jedermann (Ad incertas personas), das der Fahrgast durch bloßes Einsteigen annimmt; im Einsteigen liegt das schlüssige Verhalten. Damit unterwirft sich der Fahrgast durch Einsteigen dem Beförderungsvertrag einschließlich der Beförderungsbedingungen.

Umstritten war lange Zeit, ob das auch für den Fall der Protestatio facto contraria non valet (Abstreiten einer eindeutig durch schlüssiges Verhalten erklärten Willenserklärung) gilt,[8] mit dem ein Vorbehalt bei Abgabe einer konkludenten Willenserklärung bezeichnet wird, der mit den äußeren Umständen nicht übereinstimmt. Steigt nämlich jemand in ein öffentliches Verkehrsmittel ein und äußert dabei, er wolle keinen Beförderungsvertrag abschließen, ist ein solcher Vorbehalt nichtig, und der Vertrag kommt dennoch zustande. Diese Äußerung ist wirkungslos, weil aus dem Verhalten der Person notwendigerweise auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen geschlossen werden muss, wobei deren Handlungsweise eine andere Deutung nicht zulässt.[9] Obwohl der Vertragspartner durch entsprechende Äußerungen weiß, dass der Erklärende keinen Vertrag schließen will, genügt das Verhalten des Erklärenden zum Vertragsabschluss.[10]

Nach dieser heute überwiegenden Ansicht kommt der Beförderungsvertrag – auch trotz fehlenden Rechtsbindungswillens – durch das konkludente Verhalten zustande. Das schlüssige „Ja“ überwiegt gegenüber dem ausdrücklichen „Nein“. Bringt jemand vor dem Einsteigen zum Ausdruck, keinen Vertrag schließen zu wollen, stellt sich dies als widersprüchliches Verhalten dar, das nach § 242 BGB treuwidrig ist. Demnach kommt der Vertrag zustande, sodass das erhöhte Beförderungsentgelt fällig wird. Strafrechtlich wird eine Beförderungsleistung bereits dann im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB „erschlichen“, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen.[11]

Dauerschuldverhältnisse

Ein Mietvertrag kann auch konkludent abgeschlossen werden und kommt dann durch schlüssiges Verhalten zustande.[12] Verbleibt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit weiterhin gegen Zahlung des Mietzinses im Mietobjekt, und der Vermieter duldet dieses Verhalten stillschweigend, so wird nach § 545 BGB das Mietverhältnis konkludent verlängert. Hierbei handelt es sich von beiden Parteien um übereinstimmende (stillschweigende) Willenserklärungen, die ihren Ausdruck in tatsächlichem Verhalten - Gebrauchsüberlassung gegen Mietzahlung - finden. Auch bei unbefristeten Dienstverträgen ist nach § 625 BGB durch schlüssiges Verhalten eine Verlängerung möglich. Hiermit wird bei Dauerschuldverhältnissen der Zweck verfolgt, einen vertragslosen Zustand zu verhindern.

Kontogutschriften

Auch bei der Zurückweisung einer Kontogutschrift (§§ 780, § 781 BGB) durch den Überweisungsempfänger spielt die so genannte Protestatio-Regel eine Rolle.[13] Wenn man davon ausgeht, dass abstrakte Schuldversprechen Verträge sind (umstritten) und damit einer Annahme durch den Empfänger bedürfen, wird die Lösung über § 151 BGB als verfehlt angesehen. Für den BGH[14] ist eine Kontogutschrift auch dann wirksam, wenn der begünstigte Kontoinhaber (noch) keine Kenntnis von ihr erlangt hat. Wird eine Überweisung durch elektronische Datenübertragung ausgeführt, entsteht der Anspruch für den begünstigten Kontoinhaber aus der Gutschrift allerdings erst in dem Zeitpunkt, in dem - regelmäßig aufgrund einer Nachdisposition bei der Empfängerbank - die Empfängerbank durch einen Organisationsakt mit Rechtsbindungswillen die Gutschriftsdaten zur vorbehaltlosen Bekanntmachung an den Überweisungsempfänger zur Verfügung stellt; bis zu diesem Zeitpunkt ist die Überweisung widerruflich.[15] Es kommt dem BGH hierbei darauf an, in welchem Zeitpunkt die Empfängerbank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift durch einen Organisationsakt dem Überweisungsempfänger zugänglich macht. Das kann geschehen durch vorbehaltloses Absenden der Kontoauszüge oder deren Bereitstellung oder dadurch, dass dem Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank etwa über einen Kontoauszugsdrucker vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird.[16] Für den Fall einer allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführten Überweisung, bei der die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit durch die Empfängerbank in deren Datenbestand übertragen werden, steht die elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem Vorbehalt der so genannten Nachdisposition, in der die Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung, die Einhaltung des Abkommens über den Überweisungsverkehr und das Vorliegen eines Widerrufs geprüft wird.[17]

Krankenhausbehandlung

Ein Vertrag kommt auch dann wirksam zu Stande, wenn die Vertragspartei, die eine Leistung in Anspruch nimmt - die im Allgemeinen nur gegen Entgelt erbracht wird - ausdrücklich erklärt, sie werde keine Vergütung zahlen. Sie muss in solchem Fall vielmehr den objektiven Erklärungswert ihres Verhaltens gegen sich gelten lassen. Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächlichen Verhalten und hat durch sein tatsächliches Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt.[18]

Maklerprovision

Eine stillschweigende Willenserklärung kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen jedoch dann nicht angenommen werden, wenn zwar die Handlungsweise der betreffenden Person an sich den Schluss auf einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen zulassen würde, aber diese Person ausdrücklich erklärt, dass ihr dieser rechtsgeschäftliche Wille fehle.[19]

Versteigerungen

Wer während einer Versteigerung in der Gebotsphase seine Hand hebt, bringt durch dieses Handzeichen konkludent zum Ausdruck, dass er mitbietet. Sein Gebot ist der Antrag, der Zuschlag des Versteigerers dessen Annahme.[20] Das beruht auf der herrschenden objektiven Theorie (siehe Trierer Weinversteigerung), die auf das äußere Verhalten abstellt, selbst wenn es sich nicht mit der Absicht des Erklärenden deckt. Wollte der Erklärende mit seinem Handheben lediglich jemanden grüßen und keinesfalls mitbieten, so findet der Ausgleich über die Regeln des Irrtums statt. Der Versteigerer durfte das Handheben in der gegebenen Situation als Gebot verstehen. Die – irrtümlich abgegebene – Willenserklärung ist wirksam, kann jedoch analog nach § 119 BGB angefochten werden, was zur Schadensersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB (Vertrauensschaden) führt.

Sonstiges

Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.[21] Hier geht es um Geschäfte, an denen mindestens drei Personen beteiligt sind, weil ein Minderjähriger die Genehmigung der Eltern (§ 108 Abs. 2 Satz 2 BGB; Vertragsabschluss eines Minderjährigen ohne Einwilligung) oder ein Vertretender die Zustimmung des Vertretenen (§ 177 Abs. 2 Satz 2 BGB; Vertragsabschluss eines Vertreters ohne Vertretungsmacht) benötigt. Allgemein verlangt das Gesetz in jenen Fällen ausdrückliche Zustimmung; schlüssiges Verhalten muss nach diesem Urteil für den Empfänger deutlich erkennbar machen, dass der Genehmigende das Geschäft rechtsverbindlich abschließen will.

Umstritten ist, ob zu den Willenserklärungen durch konkludentes Verhalten auch die so genannten Willensgeschäfte gehören, also Eigentumsaufgabe, Aneignung oder Erbschaftsannahme.[22]

Schlüssiges Verhalten ohne Rechtsbindungswillen

Soll ausnahmsweise schlüssiges Verhalten ohne Erklärungsbewusstsein oder ohne Rechtsbindungswillen als Willenserklärung behandelt werden, so muss der sich Äußernde fahrlässig bei dem Erklärungsempfänger das Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt geweckt haben.[23] Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Diese Äußerung kann nach den §§ 119, § 121, § 143 BGB angefochten werden.[24] Dieser Fall behandelt die der „Trierer Weinversteigerung“ zugrunde liegenden Umstände.

Ausdrückliche Erklärung und Formzwänge

Ein bloß schlüssiges Verhalten genügt in jenen Fällen nicht, wo das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung verlangt. Dann muss die Erklärung zwar nicht schriftlich, aber besonders klar und eindeutig sein; bloß schlüssiges Verhalten erfüllt die Voraussetzungen für eine ausdrückliche Erklärung dann nicht. Nach § 244 Abs. 1 BGB kann eine Fremdwährungsschuld auch in Euro beglichen werden, sofern die Zahlung in Fremdwährung nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Hier führt ein konkludentes Handeln durch Zahlung in Euro nicht zum Erfolg, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung die Zahlung in Fremdwährung vorsieht. In § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB wird darauf hingewiesen, dass die Einbeziehung der AGB in Verträge nur durch ausdrücklichen Hinweis durch den Verwender und Einverständnis des Verbrauchers rechtswirksam erfolgen kann. AGB können also nie durch konkludentes Verhalten zum Bestandteil von Verträgen werden. Eine ähnliche Regelung enthält § 700 Abs. 2 BGB für den Fall der unregelmäßigen Verwahrung von Wertpapieren im Hinterlegungsfalle.

Wird durch das Gesetz sogar Schriftform (etwa Bürgschaft nach § 766 BGB) oder notarielle Beurkundung (etwa Grundstückskaufvertrag nach § 311b BGB) verlangt, reicht schlüssiges Verhalten erst recht nicht aus. Wird der gesetzlich vorgesehene Formzwang nicht eingehalten, sind entsprechende Verträge nichtig (§ 125 BGB).

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: konkludent – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 2002, 3629
  2. BGH NJW 1986, 977
  3. Werner Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band 3, 1992, S. 73
  4. BGH NJW-RR 1986, 415
  5. BGHZ 74, 352, 356
  6. BGHZ 111, 97, 101 (unter II 2 a)
  7. OLG Karlsruhe, 25. Mai 2009, Az: 1 U 261/08
  8. eine Parömie des gemeinen Rechts
  9. BGH NJW-RR 1986, 1496
  10. Franz Gschnitzer/Sabine Engel, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1992, S. 536
  11. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, Az: 4 StR 117/08
  12. BGH ZMR 2005, 781, 782
  13. vgl. Stephan Meder, Annahme durch Schweigen bei Überweisungsvertrag und Gutschrift, JZ 2003, 443-447
  14. BGHZ 103, 143, 146
  15. BGH, Beschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99 = BGHZ 103, 143
  16. so genannte „autorisierte Abrufpräsenz“; vgl. dazu für das beleglose DTA-Verfahren: OLG Nürnberg WM 1997, 1524, 1526
  17. BGH ZIP 1988, 294, 296
  18. BGH NJW 2000, 3429; „Krankenhausbehandlungsvertrag“
  19. BGH NJW-RR 1986, 1496; „Maklerprovisionsfall“
  20. Kurt Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen, 2008, S. 973
  21. BGH NJW 2002, 2325
  22. befürwortend Werner Flume, a.a.O., S. 76
  23. BGH NJW 1995, 953
  24. BGHZ 91, 324
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