- Hofstattrecht
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Das Hofstattrecht (auch Wiederaufbaurecht genannt) bezeichnet in einigen Kantonen der Schweiz das Recht, dass auf den alten Grundmauern neue Gebäude gleicher Grösse wie die alten, gleicher Höhe, gleichen Inhalts und bestehend aus dem gleichen Material gebaut werden kann. Durch das Hofstattrecht ist ein Wiederaufbau innert sehr kurzer Zeit möglich, da dafür keine öffentliche Ausschreibung und dadurch auch keine Einsprachefristen nötig sind.
Das Hofstattrecht stellt eine Bestandesgarantie dar, die es dem Grundeigentümer gestattet, sein zerstörtes oder baufällig gewordenes Haus, in der bisherigen Form wieder zu erstellen. Dies gilt ungeachtet der geltenden Baugesetze bezüglich Gebäude- und Grenzabstände sowie von existierenden Höhenvorschriften.
Im Bernischen Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) wird das Hofstattrecht in Artikel 79 d wie folgt definiert:
- „Wird ein Gebäude durch Elementarereignisse ganz oder teilweise zerstört, so darf es innert fünf Jahren ohne Rücksicht auf den privatrechtlichen Grenzabstand in seinem früheren Ausmass wieder aufgebaut werden. Die Frist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf das Baugesuch gestellt ist. Der Wiederaufbau ist ohne willkürliche Unterbrechung durchzuführen.“[1]
Quellen
- Urteil vom 27. März 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend Baueinsprache
Einzelnachweise
Kategorien:- Baurecht
- Kantonales Recht (Schweiz)
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