- Immediatuntertan
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Als einen Immediatuntertan bezeichnet man im 19. Jahrhundert einen Untertan, der immediat, das heißt unmittelbar, ohne Vermittlung, dem Landesherrn untersteht. Im Gegensatz dazu steht der Untertan, der zunächst einem Standesherrn und mittelbar dem Landesherrn untersteht.
Literatur
- Bernd Wunder: Die badische Beamtenschaft zwischen Rheinbund und Reichsgründung (1806−1871). Dienstrecht, Pension, Ausbildung, Karriere, soziales Profil und politische Haltung Stuttgart 1998 (ISBN 3-17-014379-4)
Kategorien:- Deutsche Geschichte (19. Jahrhundert)
- Rechtsgeschichte (Deutschland)
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