Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Das Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen ist ein internationales Abkommen, dass die Grundsätze sowie Verteilung des Schadenersatzes bei Schiffszusammenstössen regelt.

Seine vollständige Bezeichnung lautet: Internationales Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Inhaltsverzeichnis

Einzelheiten

Das Regelwerk wurde am 23. September 1910 auf der Ersten Diplomatischen Seerechtkonferenz in Brüssel verabschiedet. Es umfasst 17 Artikel und einen Zusatzartikel, in denen unter anderem grundsätzlich geregelt wird, auf welche Schiffe und in welchen Gewässern (nämlich allen) das Übereinkommen nach einem Zusammenstoß angewendet werden darf, wie lange und unter welchen Bedingungen ein Anspruch auf Schadenersatz zustande kommt und nach welchem Grundsatz sich eine beidseitige anteilige Schuld an einem Zusammenstoß auf das Verhältnis des jeweiligen Schadenersatzanteils auswirkt. Ferner definiert das Übereinkommen die Regeln, welche nach einem Zusammenstoß einzuhalten sind sowie den Austausch der Namen, Heimat- und Bestimmungshäfen der beteiligten Schiffe. Größere Bedeutung bekommt das Übereinkommen durch seine Fixierung der Pflicht zur gegenseitigen Hilfeleistung nach einem Schiffszusammenstoß.

Das am 1. März 1913 in Kraft getretene Übereinkommen ist heute noch bei 47 Vertragsstaaten in Kraft, bei weiteren ratifiziert.[1]

Literatur

  • Helmers, Walter (Hrsg.): Müller-Krauß, Handbuch für die Schiffsführung. Band 2, Manövrieren, Teil B. Springer Verlag, Berlin 1988, ISBN 3-540-17973-9.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Staatenübersicht (französisch, englisch)
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