- Certificate of Conformity
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COC steht für Certificate of Conformity. Das Dokument bezeugt, dass und wie sich eine bestimmte Ware zu anerkannten (internationalen) Normen verhält und ist dazu gedacht, die Zulassung der Ware auf internationalen Märkten zu erleichtern. Daher braucht man es vor allem im Import- und Exportbereich als Teil der Zollabfertigung.
Betroffen sind viele unterschiedliche Warengruppen, so Arzneimittel, Messgeräte, Fahrzeuge und andere. Für Messgeräte wie Manometer ist z. B. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig; für Arzneimittel logischerweise eine völlig andere Institution.
In der Praxis kann man bei Bedarf das CoC vom Hersteller abrufen, da die Institutionen, die die nationalen Betriebs- und Vertriebsgenehmigungen erteilen, wohl in der Regel dieselben sind, die nach einem mehr oder weniger umfangreichen Prüfverfahren das CoC ausstellen und/oder beglaubigen.
Fahrzeuge, die COC-Dokumente haben, werden in allen Ländern der Europäische Union ohne Probleme zugelassen, da die Staaten untereinander die Dokumente zur Typenprüfung wechselseitig anerkennen. Grundlage für die CoC Bescheinigung ist eine EG-Betriebserlaubnis nach Richtlinie 70/156/EWG für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2, N3, N4, O1, O2, O3 (sogenannte Typgenehmigung) die durch den § 21 in nationales Recht umgesetzt wurde. Im Anhang IV dieser Richtlinie sind z.B.in der Anlage die 61 Einzelgenehmigungsgegenstände aufgelistet, welche zur Erfüllung der Gesamtgenehmigung vollständig erfüllt sein müssen. Das erste Fahrzeug mit einer vollständigen EG-Betriebserlaubnis war die Mercedes Benz C-Klasse von 1993.
Fahrzeuge, die in EU-Länder importiert werden, gleich, ob Neufahrzeuge oder Gebrauchtfahrzeuge, und für die keine COC-Papiere existieren, müssen im Wege der Einzelzulassung mittels TÜV-Prüfung zugelassen werden, eine Prozedur, die bereits zum Test teuer ist aufgrund ihres sehr erheblichen Zeitaufwandes, und die nicht selten mehrfach zu Nachbesserungsforderungen führt, indem Mängel der Fahrzeugelektrik, der Bremsanlagen oder der Auspuffanlagen (nur Beispiele) eine Nachbesserung mit anderen, kostenträchtigen oder nicht beschaffbaren Fahrzeugteilen erfordern, und eine erneute Fahrzeugvorführung zur Prüfung.
Es gibt auch einige Negativ-Beispiele, in denen die Einzelzulassung so aufwendig kam, dass die Erwerber solcher Fahrzeuge von einer Zulassung letztlich Abstand nahmen.
Siehe auch
Weblinks
- Richtlinie 2007/37/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
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