EG-Fahrzeugklasse

EG-Fahrzeugklasse

Die Europäische Gemeinschaft hat 1970 eine Definition der Fahrzeugklassen erstellt, wodurch Gruppen von Fahrzeugen EG-weit einheitlich eingeordnet werden können. Grundlage ist die EG-Richtlinie 70/156/EWG. Die EG-Vorschriften über Fahrzeuge beziehen sich auf diese EG-Fahrzeugklassen. So wird beispielsweise die dritte Bremsleuchte für die Fahrzeugklasse M1 vorgeschrieben und für sonstige EG-Fahrzeugklassen für zulässig erklärt. Auch Abgasvorschriften unterscheiden sich nach diesen Fahrzeugklassen.

Die Fundstellen dieser EG-Definitionen sind an verschiedenen Orten verteilt, so dass es sehr schwer ist, einen vollständigen Überblick zu erhalten.

Kraftfahrzeuge und Anhänger werden nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in die folgenden Klassen eingeteilt:

Inhaltsverzeichnis

Klasse C

Klassen C1 bis C5: land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten

Klasse L

Klasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder (Motorfahrräder)

Klasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder

Klasse L3e: Motorräder

Klasse L4e: Motorräder mit Beiwagen

Klasse L5e: Motordreiräder

Klasse L6e: 4-rädriges Leichtkraftfahrzeug

Klasse L7e: 4-rädriges Kraftfahrzeug mit einem maximalen Leergewicht von 400 Kg (550 Kg bei Lastfahrzeugen) mit einer max. Nutzleistung von 15 KW

(Bei Elektrofahrzeugen zählen die Batterien nicht zum Leergewicht)

Klasse M

Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich PKW, Wohnmobile und Busse) sowie Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.

Klasse M1: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile).

Klasse M2: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.

Klasse M3: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Klasse N

Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (umgangssprachlich LKW, Lieferwagen) sowie Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit drei Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse über 1 t.

Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.

Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.

Klasse O

Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).

Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.

Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.

Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.

Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

Klasse R

R1 bis R4: land- oder forstwirtschaftliche Anhänger

Klasse S

S1 und S2: gezogene auswechselbare land- oder forstwirtschaftliche Maschinen

Klasse T

Klassen T1 bis T5: land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Weblink

  • Richtlinie 2007/37/EG der Kommission vom 21. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

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