Sächsisches Kulturraumgesetz

Sächsisches Kulturraumgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die Kulturräume in Sachsen
Kurztitel: Sächsisches Kulturraumgesetz
Abkürzung: SächsKRG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Sachsen
Rechtsmaterie: Kulturrecht
Fundstellennachweis: Fsn-Nr. 70-4
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Januar 1994
(SächsGVBl. S. 175)
Inkrafttreten am: 1. August 1994
Neubekanntmachung vom: 18. August 2008
(SächsGVBl. S. 539)
Letzte Änderung durch: Art. 15 G vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387, 398)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2011
(Art. 35 Abs. 1 G vom 15. Dezember 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Sächsische Kulturraumgesetz (SächsKRG) regelt die Finanzierung der nichtstaatlichen Kultureinrichtungen in Sachsen. Es wurde 1993 vom Sächsischen Landtag beschlossen und trat im August 1994 in Kraft. Die aktuelle Fassung ist rechtsbereinigt die vom 1. August 2008. Das Kulturraumgesetz geht auf Empfehlungen der Naumann-Kommission unter der Leitung von Matthias Theodor Vogt zurück. 1992 war dieses Gutachterteam beauftragt worden, um die sächsischen Theater- und Orchesterlandschaft zu analysieren.

Ein Problem der Kulturpolitik besteht in der ungleichen Kostenverteilung zwischen den Gemeinden, die größere Kultureinrichtungen unterhalten und den Umlandgemeinden, deren Bürger die Einrichtungen ebenfalls nutzen, ohne sie jedoch mitzufinanzieren (sogenannte Spillovers, bekannt auch als Konzept der zentralen Orte). Um dieses Problem sowie das Problem der zahlenmäßig ungleichen Verteilung der kulturellen Angebote im städtischen und ländlichen Raum zu lösen, wurde mit dem Sächsischen Kulturraumgesetz für zunächst zehn Jahre ein neuer Ansatz in der Landeskulturpolitik versucht. Im November 2004 wurde dann im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD festgelegt, das Gesetz zunächst bis zum Jahr 2011 zu verlängern. Dies geschah per Gesetz vom 7. November 2007 bis zum 31. Dezember 2011. Die aufgrund des Kreisgebietsneugliederungsgesetzes zum 1. August 2008 in Sachsen in Kraft getretene Kreisgebietsreform machte auch eine Anpassung des Kulturraumgesetzes notwendig. Mit Gesetz vom 20. Juni 2008 hat der Landtag das Kulturraumgesetz entfristet und mit einer Finanzausstattung von mindestens 86,7 Mio. EUR versehen.

Kernpunkte des Kulturraumgesetzes sind:

  • die Aufteilung Sachsens in fünf ländliche und drei urbane Kulturräume (Dresden, Chemnitz, Leipzig), die als Zweckverbände organisiert sind
  • gemeinsame Finanzierung regional bedeutsamer Einrichtungen und Maßnahmen durch die Sitzgemeinde, den Kulturraum und den Freistaat Sachsen im Rahmen eines sächsischen Kulturlastenausgleiches
  • die erstmalige Verankerung von Kulturpflege als kommunale Pflichtaufgabe mit Gesetzesrang
  • eine partizipative Beteiligung der Fachöffentlichkeit an den kulturpolitischen Förderentscheidungen über die Kulturbeiräte der Kulturräume

Damit nicht wenige Kommunen die (finanzielle) Hauptlast tragen, wird in den ländlichen Kulturräumen ein Kulturlastenausgleich in Form einer Kulturumlage vorgesehen, dessen Höhe jeder Kulturraum selbst bestimmen darf. (1995 lag dieser im Schnitt bei 15,87 DM pro Einwohner.) Den kommunalen Finanzausgleich ergänzen Zuweisungen des Landes, die seit 2005 86,7 Millionen Euro jährlich betragen.

Gefördert werden durch die Kulturräume kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen aller Sparten von regionaler Bedeutung. Konkret heißt das, wenn ihnen (§ 3 SächsKRG):

a) für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Region ein spezifischer, historisch begründeter Wert oder
b) ein besonderer Stellenwert für Bewohner und Besucher der jeweiligen Region oder
c) Modellcharakter für betriebliche Organisationsformen, insbesondere bei den Voraussetzungen für eine sparsame Wirtschaftsführung, oder
d) eine besondere künstlerisch-ästhetische oder wissenschaftliche Innovationskraft zukommt.

Trägerschaft und Rechtsform sind für die Förderung unerheblich. Voraussetzung ist aber eine angemessene Beteiligung der Sitzgemeinde, da das Kulturraumgesetz auf der Basis einer Komplementärfinanzierung funktioniert. Die Zuweisungen aus dem Staatshaushalt dürfen nicht mehr als 30 % der Ausgaben aller vom Kulturraum geförderten Einrichtungen und Maßnahmen ausmachen.

Kritiker verweisen auf die Frage, inwieweit durch den Zweckverband "Kulturraum" das Selbstgestaltungsrecht der Kommunen nach Art. 28 GG sowie Art. 82 der Sächsischen Verfassung in Mitleidenschaft gezogen werde. Befürworter betonen hingegen, dass der Kulturkonvent, das entscheidende Organ eines jeden ländlichen Kulturraumes, aus entsendeten Vertretern der jeweiligen Kommunen besteht und damit das Selbstgestaltungsrecht gewahrt bleibt. Im Gegenteil liege der Vorteil des Kulturraumes darin, dass die Zuschüsse von Fachleuten (über die beratenden Kulturbeiräte eines jeden Kulturraumes) verteilt würden, und nicht wie sonst üblich von Beamten, die von Kultur kaum Ahnung hätten.

Weblinks

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