- Körperverletzung (Österreich)
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In Österreich ist die Körperverletzung in den §§ 83–88 StGB geregelt.
Inhaltsverzeichnis
Körperverletzung, § 83 StGB
Eine Körperverletzung begeht, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Es muss hierbei unterschieden werden wie weit sich der Vorsatz des Täters erstreckt. Umfasst der Vorsatz sowohl die schädigende Handlung als auch den Schaden (die Körperverletzung), so ist der Täter nach § 83 Abs. 1 zu bestrafen. Bezieht sich jedoch der Vorsatz des Täters nur auf die Misshandlung, also die schädigende Handlung, so ist der Täter nach § 83 Abs. 2 dennoch zu bestrafen, wenn der Schaden fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese Unterscheidung ist deshalb nötig, weil das misshandeln, z. B. ein Anrempeln oder Stoßen, an sich nicht strafbar ist. Tritt jedoch als Folge eine Verletzung ein und wurde diese fahrlässig durch die vorsätzliche Misshandlung herbeigeführt, so macht sich der Täter strafbar. § 83 Abs. 2 stellt deshalb ein Mischdelikt aus Vorsatz und Fahrlässigkeit dar und erweitert die Strafbarkeit nach § 83 StGB. Ohne den Abs. 2 wäre die zweite Variante nämlich nur unter den Voraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.
Der Strafrahmen beträgt jedoch in beiden Fällen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Schwere Körperverletzung, § 84 StGB
Gemäß § 84 Abs 1 StGB handelt es sich um eine schwere Körperverletzung, wenn die Tat
- eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, oder
- eine Berufsunfähigkeit zur Folge hat, oder
- die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.
Darüber hinaus pönalisiert Abs 2 Taten unabhängig von der Schwere der Verletzung, wenn sie
- mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, oder
- von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung, oder
- unter Zufügung besonderer Qualen, oder
- an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten ausgeübt wurden.
Nach Abs 3 ist der Täter ebenso zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.
In allen Fällen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu verhängen.
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, § 85 StGB
Wenn die Tat für eine lange Zeit oder für immer
- den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, oder
- eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, oder
- ein schweres Leiden, Siechtum oder die Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,
ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu verhängen.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, § 86 StGB
Wenn die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hat, ist eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren zu verhängen.
Absichtliche schwere Körperverletzung § 87 StGB
Wer einen anderen absichtlich schwer im Sinne des § 84 Abs. 1 verletzt, ist gemäß § 87 Abs 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Gemäß Abs 2 ist der Täter bei schweren Dauerschäden i.S.d. § 85 von mit ein bis zehn Jahren und bei tödlichem Ausgang mit fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB
Die fahrlässige Körperverletzung ist generell mit bis zu drei Monaten oder 180 Tagessätzen zu bestrafen.
- Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist die geschädigte Person entweder mit diesem in auf- oder absteigender verwandt, oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 (Lebensgemeinschaft) wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, oder
- ist der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und wurde die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt und hat diese keine mehr als vierzehntägige Dauer, oder
- aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,
ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen
Wurde die Tat unter den Voraussetzungen des § 81 Abs 1 begangen, ist der Täter gemäß § 88 Abs 2 mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Hat die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge, so ist der Täter gemäß § 88 Abs 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der geschädigten Person im Sinne des § 81 Abs 1 zur Folge ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Erläuterung
Grundsätzlich erkennt das Gericht auf gewöhnliche Körperverletzung und bestraft in Abhängigkeit ihrer Folgen. Kann Absicht (die Absicht jemanden zu verletzen) nachgewiesen werden, gilt der strengere § 87. Um in die Begünstigung des milden § 88 zu fallen, darf dem Täter kein Vorsatz nachgewiesen werden. Liegt die Schuld lediglich in einer Unterlassung, so gilt dennoch das volle Strafmaß.
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