Vorsätzliche Körperverletzung

Vorsätzliche Körperverletzung

Eine Körperverletzung ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsbeschädigung. Auch jede ärztliche Behandlung zu Heilzwecken, bei der auf irgendeine Weise in den Körper des Patienten eingedrungen wird, ist nach herrschender Rechtsprechung eine Körperverletzung, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn in sie (auch konkludent) eingewilligt wird oder ein rechtfertigender Notstand vorliegt. Eine bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gebräuchliche Abkürzung ist KV.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Situation in Deutschland

Im deutschen Strafrecht wird die Körperverletzung in § 223 bis § 231 sowie § 340 StGB geregelt.

Körperverletzung

Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB normiert:

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist. Dass das Opfer Schmerzen erleidet, ist dabei nicht nötig. Auch das Abschneiden der Haare erfüllt damit den Tatbestand der Körperverletzung in der Variante der körperlichen Misshandlung. Ärztliche Behandlungen können nach dem Bundesgerichtshof den Tatbestand erfüllen, sind dann aber meist durch Einwilligung gerechtfertigt – die herrschende Rechtslehre sieht sie schon nicht als tatbestandsmäßig an, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurden.

Gefährliche Körperverletzung

Bei der in § 224 StGB geregelten „gefährlichen Körperverletzung“ handelt es sich um eine Qualifikation. Bei bestimmten Arten der Körperverletzung, die durch genauere Merkmale definiert sind, wird die Strafandrohung erheblich erhöht, weil diese Begehungsweisen als in hohem Maße gefährlich eingestuft werden:

(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Gift ist jede organische oder anorganische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen durch ihr chemisches oder chemisch-physisches Wirken dazu geeignet ist, die Gesundheit zu beschädigen. Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche, die durch mechanische oder thermische Wirkung in der Lage sind, einen erheblichen pathologischen Zustand des Körpers hervorzurufen oder zu steigern. Darunter fallen unter anderem Bakterien, Viren, heiße Flüssigkeiten und gesplittertes Glas. Beibringen erfordert das Herstellen einer Verbindung zwischen dem Gift beziehungsweise dem anderen Stoff und dem Körper, so dass sich die gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.

Als Waffe gelten Objekte, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre Wirkung zu verletzen. Sie bilden damit eine Untergruppe der gefährlichen Werkzeuge, womit alle Gegenstände gemeint sind, mit denen aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit und der konkreten Benutzungsweise erhebliche körperliche Verletzungen hervorgerufen werden können. So können bei entsprechender Anwendung auch eine Holzlatte oder ein Baseballschläger darunter fallen. Körperteile fallen nicht darunter, sehr wohl aber Prothesen, wenn sie als Schlagwerkzeug eingesetzt werden. Auch der beschuhte Fuß wird allgemein als gefährliches Werkzeug (wegen des Schuhs) angesehen. Nicht ausreichend ist das mittelbare Benutzen von körperlichen Gegenständen, wie das Schubsen gegen eine Mauer o.ä.

Ein hinterlistiger Überfall meint einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen (Überfall), wobei der Täter seine wahren Absichten planmäßig verdeckt, um dem Opfer die Abwehr zu erschweren (hinterlistig). Diese Alternative ist in der Regel auch dann verwirklicht, wenn der Täter Gift nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB einsetzt. Es ist erst dann ausgeschlossen, wenn von dem Gift aufgrund des Geruchs schon im Vorfeld (also bei Versuchsbeginn) Kenntnis genommen wird.

Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich wird die Körperverletzung dann begangen, wenn der Täter am Tatort mit einer weiteren Person zusammenwirkt, die entweder als Mittäter oder Teilnehmer fungiert. Unbedingt erforderlich ist aber, dass der Mittäter oder Teilnehmer beim Angriff auch tatsächlich zugegen ist; denn der Angriff ist für das Opfer gerade deswegen gefährlicher, weil es sich einer Überzahl von Angreifern gegenübersieht und damit der Attacke noch hilfloser entgegensteht.

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt bei einer Einwirkung vor, die gemäß den konkreten Umständen in der Lage ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Es reicht dabei nach herrschender Ansicht die generelle Lebensgefährlichkeit. Eine tatsächliche Lebensgefährdung des Opfers muss nicht eintreten. Schläge an besonders gefährdete Stellen, wie Kehle oder Bauchbereich, die insbesondere im Hinblick auf Weichteilblutungen gefährdet sind, reichen somit aus. Eine davon abweichende Mindermeinung verlangt eine tatsächliche (konkrete) Lebensgefährdung. Der Vorsatz des Täters muss dabei nur die Umstände erfassen, die objektiv das Urteil der Lebensgefährlichkeit tragen, ohne selbst sein Vorgehen als lebensgefährdend einschätzen zu müssen; dann nämlich wäre in aller Regel schon Tötungsvorsatz gegeben.

Schwere Körperverletzung

Die „schwere Körperverletzung“ nach § 226 StGB erfasst Taten, bei denen das Ausmaß und der Erfolg der Verletzung besonders schwer ausfallen. Sie gliedert sich in zwei Tatbestände: Absatz 1 ist eine Erfolgsqualifikation, Absatz 2 ist eine echte Qualifikation. Während der Täter in Absatz 2 auch die besonders schwere Verletzung absichtlich oder wissentlich verursachen muss, reicht es nach Abs. 1, wenn die genannten Folgen zumindest fahrlässig herbeigeführt werden (§ 18 StGB):

(1)Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Die schwere Verletzungsfolge muss dauerhaft sein. Sie muss nicht zwingend lebenslang bestehen, über die Heilungsaussichten muss aber Ungewissheit bestehen. Beim Sehvermögen ist zu differenzieren. Nach der Rechtsprechung sind Reduktionen des Sehvermögens auf 2–10% bereits ausreichend, um dieses Tatbestandsmerkmal („Verlust des Sehvermögens“) anzunehmen. Beim Gehör muss das Hörvermögen auf beiden Ohren verloren gegangen sein. Auch hier wird man ähnlich wie beim Sehvermögen eine „Pufferschwelle“ zum vollständigen Hörverlust annehmen dürfen, dies muss jedoch beide Gehörgänge betreffen. Die Fortpflanzungsfähigkeit betrifft lediglich die Zeugungs-, Empfängnis- und Gebärfähigkeit. Impotenz fällt nicht darunter (teilweise umstritten). Problematisch ist die Anwendung bei extremen Altersgruppen (Senioren und Kindern). Nach dem Schutzzweck der Norm entfällt dies zwar bei alten Menschen, wobei es auf den Einzelfall ankommen mag, bei Kindern kann das Merkmal trotz nicht entfalteter Fortpflanzungsfähigkeit gegeben sein.

Nach Nr. 2 soll ein wichtiges Körperglied verloren gehen oder auch auf Dauer nicht mehr gebrauchsfähig sein. Dies bezieht sich nur auf die Extremitäten des Körpers, nach einer Auffassung sind dies solche, die mit Gelenken am Körper befestigt sind. Folglich Hände, Beine, Arme, bei Fingern wird differenziert, teilweise wird sogar individuell auf die Tätigkeit des Opfers abgestellt (Pianisten sind vom Verlust eines Fingers schwerer betroffen als Richter). Nicht dazu gehören damit Organe – äußere (Haut) wie innere.

Die dauernde erhebliche Entstellung setzt eine gewisse Sichtbarkeit voraus. Verstümmelungen, die unter der Kleidung bedeckt bleiben, sollen aber ausreichen, da sie z.B. beim Baden oder beim Geschlechtsverkehr sichtbar werden. Die Beeinträchtigung muss erheblich sein, das heißt eine starke psychische Belastung für das Opfer bedeuten. Die Dauerhaftigkeit ist auch hier eine ungewisse Zeitspanne, in der der Zustand unverändert oder nur unbedeutend verbessert wird. Fraglich ist zwar, ob die medizinische Therapierbarkeit der Verletzung gegeben sein muss, diese Problematik ist aber eigentlich vom Wortlaut bereits abgelöst. An die dauernde Entstellung ist bereits bei Verletzungen des Kiefers nicht aber bei leicht überschüssiger Narbenbildung anzunehmen.

Der Absatz 2 enthält dagegen einen echten Qualifikationstatbestand (BGH 4 StR 327/00). Es muss eines der Merkmale des Abs. 1 vorliegen sowie auf innerer Tatbestandsseite mindestens sicheres Wissen oder zielgerichtetes Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Probleme können sich dann wegen des unterschiedlichen Unwertgehaltes der einzelnen Alternativen ergeben, wenn ein Irrtum vorliegt.

Die Einwilligung ist bis zu einem gewissen Grade möglich, um Amputationen und Sterilisationen bei ärztlichen Heileingriffen zu rechtfertigen. Nach § 228 StGB wird die Einwilligung in anderen Fällen aber wegen der erheblichen Folgen sittenwidrig sein.

Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechenstatbestand. Bei Tötungsversuchen liegt zu Abs. 1 regelmäßig Tateinheit vor; bei Abs. 2 ist dies möglich, jedoch ist der Vorsatz bei der dritten Gruppe fraglich: Wer jemanden töten will, will in der Regel keine langanhaltenden körperlichen Einschränkungen wie z.B. Siechtum erreichen. An Tateinheit ist auch zu denken, wenn die schwere Folge bei einer Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verursacht wird.

Körperverletzung mit Todesfolge

Auch § 227 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt:

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Wie bei allen Erfolgsqualifikationen (außer § 239 Abs. 4 StGB) muss im Todeserfolg sich gerade die Gefahr verwirklichen, die der grunddeliktischen Tathandlung „in spezifischer Weise“ anhafte.

Körperverletzung im Amt

In § 340 StGB und damit im Bereich der Amtsdelikte findet sich ein weiterer Qualifikationstatbestand, der die Strafandrohung für den Fall erhöht, dass der Täter ein Amtsträger ist:

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Auch ist hier eine fahrlässige Körperverletzung möglich. Ein Strafantrag gem. § 230 StGB ist hier nicht erforderlich, damit ist die fahrlässige Körperverletzung im Amt ein Offizialdelikt (Dies war angeblich nicht so beabsichtigt, ist aber bindend und wird auch so praktiziert). Der Absatz 3 trat im April 1998 in Kraft.

Rechtfertigungsgründe

Es greifen die üblichen Rechtfertigungsgründe der Notwehr, des Notstandes, der Nothilfe und der Einwilligung. Bei der vom Gesetzgeber ansonsten stillschweigend vorausgesetzten Möglichkeit der Einwilligung besteht im Bereich der Körperverletzung mit § 228 StGB eine ausdrückliche Regelung. Eine Einwilligung des Opfers ist unbeachtlich, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Im Ergebnis wird so die Möglichkeit einzuwilligen begrenzt.

Umstritten ist, wie der Begriff der guten Sitten auszulegen ist. Es wird hier vertreten, zumindest zu Lasten des Täters keine moralisierende Betrachtung vorzunehmen, sondern sich allein am Grad der Gefährdung oder der Verletzung der Rechtsgüter Leib und Leben zu orientieren. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26. Mai 2004 (Aktenzeichen 2 StR 505/03) entschieden, dass die Strafbarkeit spätestens dann beginnt, wenn objektiv betrachtet eine konkrete Todesgefahr besteht. Der BGH dürfte sich aber nicht streng dieser rechtsgutsbezogenen Betrachtungsweise zuordnen lassen.

Die Gegenauffassung bejaht einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn die Tat dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Gerechtfertigt sind jedenfalls ärztliche Behandlungen, wenn der Patient einwilligt oder aber von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist, wenn er nicht einwilligen kann (In der Lehre wird hier teilweise schon der Tatbestand verneint). Bei speziellen Sexualpraktiken wie BDSM gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Begriffs „gute Sitten“, eine konkrete Lebensgefahr ist jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Besonderheiten

Situation in Österreich

In Österreich ist die Körperverletzung in den §§ 83 – 88 StGB geregelt.

Körperverletzung, § 83 StGB

Eine Körperverletzung begeht wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Es muss hierbei unterschieden werden wie weit sich der Vorsatz des Täters erstreckt. Umfasst der Vorsatz sowohl die schädigende Handlung als auch den Schaden (die Körperverletzung), so ist der Täter nach § 83 Abs. 1 zu bestrafen. Bezieht sich jedoch der Vorsatz des Täters nur auf die Misshandlung, also die schädigende Handlung, so ist der Täter nach § 83 Abs. 2 dennoch zu bestrafen, wenn der Schaden fahrlässig herbeigeführt worden ist. Diese Unterscheidung ist deshalb nötig, weil das misshandeln, z. B. ein Anrempeln oder Stoßen, ansich nicht strafbar ist. Tritt jedoch als Folge eine Verletzung ein und wurde diese fahrlässig durch die vorsätzliche Misshandlung herbeigeführt, so macht sich der Täter strafbar. § 83 Abs. 2 stellt deshalb ein Mischdelikt aus Vorsatz und Fahrlässigkeit dar und erweitert die Strafbarkeit nach § 83 StGB. Ohne den Abs. 2 wäre die zweite Variante nämlich nur unter den Voraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.

Der Strafrahmen beträgt jedoch in beiden Fällen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Schwere Körperverletzung, § 84 StGB

Gemäß § 84 Abs 1 StGB handelt es sich um eine schwere Körperverletzung, wenn die Tat

  • eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, oder
  • eine Berufsunfähigkeit zur Folge hat, oder
  • die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist.

Darüber hinaus pönalisiert Abs 2 Taten unabhängig von der Schwere der Verletzung, wenn sie

  • mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, oder
  • von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung, oder
  • unter Zufügung besonderer Qualen, oder
  • an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten ausgeübt wurden.

Nach Abs 3 ist der Täter ebenso zu bestrafen, wenn er mindestens drei selbständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen hat.

In allen Fällen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu verhängen.

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen, § 85 StGB

Wenn die Tat für eine lange Zeit oder für immer

  • den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit, oder
  • eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung, oder
  • ein schweres Leiden, Siechtum oder die Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur Folge,

ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu verhängen.

Körperverletzung mit tödlichem Ausgang, § 86 StGB

Wenn die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge hat, ist eine Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren zu verhängen.

Absichtliche schwere Körperverletzung § 87 StGB

Wer einen anderen absichtlich schwer im Sinne des § 84 Abs. 1 verletzt, ist gemäß § 87 Abs 1 mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Gemäß Abs 2 ist der Täter bei schweren Dauerschäden i.S.d. § 85 von mit ein bis zehn Jahren und bei tödlichem Ausgang mit fünf bis zehn Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Fahrlässige Körperverletzung § 88 StGB

Die fahrlässige Körperverletzung ist generell mit bis zu drei Monaten oder 180 Tagessätzen zu bestrafen.

  • Trifft den Täter kein schweres Verschulden und ist die geschädigte Person entweder mit diesem in auf- oder absteigender verwandt, oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 (Lebensgemeinschaft) wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln, oder
  • ist der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und wurde die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung in Ausübung seines Berufes zugefügt und hat diese keine mehr als vierzehntägige Dauer, oder
  • aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,

ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen

Wurde die Tat unter den Voraussetzungen des § 81 Abs 1 begangen, ist der Täter gemäß § 88 Abs 2 mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, oder mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Hat die Tat eine schwere Körperverletzung zur Folge, so ist der Täter gemäß § 88 Abs 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat den Tod der geschädigten Person im Sinne des § 81 Abs 1 zur Folge ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Erläuterung

Grundsätzlich erkennt das Gericht auf gewöhnliche Körperverletzung und bestraft in Abhängigkeit ihrer Folgen. Kann Absicht (die Absicht jemanden zu verletzen) nachgewiesen werden, gilt der strengere § 87. Um in die Begünstigung des milden § 88 zu fallen, darf dem Täter kein Vorsatz nachgewiesen werden. Liegt die Schuld lediglich in einer Unterlassung, so gilt dennoch das volle Strafmaß.

Situation in der Schweiz

In der Schweiz ist das strafrechtliche Delikt der Körperverletzung in den Art. 122 StGB ff. geregelt.

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