- Abrundungsermächtigung
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Die Abrundungsermächtigung nach Art.308 EGV kann den Rat zur Rechtssetzung (Erlassen von Rechtsnormen) ermächtigen, wenn ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist, um Zielsetzungen des Gemeinsamen Marktes zu verwirklichen.
Da sich dies an der Grenze zur Vertragsänderung abspielt, bestehen hohe Verfahrenshürden für die Anwendung des Art.308 EGV; so ist beispielsweise eine Einstimmigkeit im Rat erforderlich.[1]
Da die Gemeinschaft allerdings in den letzten Jahren besser mit speziellen Ermächtigungsnormen ausgestattet wurde, ist der Rückgriff auf die Abrundungsermächtigung entbehrlich geworden.
Literatur
- Carsten Doerfert: Europarecht - Die Grundlagen der Europäischen Union mit ihren politischen und wirtschaftlichen Beziehungen Luchterhand, Köln 2007, 3.Aufl., ISBN 3472067993
Einzelnachweise
- ↑ Seite 51 in :Europarecht: Die Grundlagen der europäischen Union mit ihren politischen und wirtschaftlichen Bezügen Carsten Doerfert, Wolters Kluwer Deutschland, 2007 ISBN 3472067993
Weblinks
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