Peregrinus (Recht)

Peregrinus (Recht)

Der Peregrinus (lat. „der Fremde“, Substantivierung des Adverbs per-egre, per „über .. hinaus“, egre vom alten Lokativ agri, von ager „Acker“, also: „über den Acker hinaus“, d. h. in der Fremde; Plural peregrini) ist ein römischer Rechtsbegriff und meint in diesem rechtlichen Sinn den Bürgerschaftsfremden, den Freien, der nicht das römische Bürgerrecht besaß und damit nicht römischer Bürger war. Der peregrinus war bis ins 2. Jahrhundert v. Chr. schutz- und rechtlos, es sei denn, er erlangte ein hospitium privatum (private Gastfreundschaft) unter dem Schutz des Iuppiter hospitalis (Jupiter als Beschützer des Gastrechts) oder eine applicatio ad patronum (Anschluss an einen Patron, wodurch er dessen Klient wurde), oder sein Heimatstaat schloss dies betreffend mit Rom einen gegenseitigen Vertrag ab. Nach dem Bundesgenossenkrieg breitete sich das Bürgerrecht auf ganz Italien aus, so dass ab 88 v. Chr. peregrinus den Angehörigen eines zum römischen Machtbereich gehörenden außeritalischen Volkes bezeichnete, der kein Bürgerrecht hatte.

Das ius gentium (Fremdenrecht) regelt das Verhältnis der peregrini untereinander und zu den Römern. Ein peregrinus konnte in Rom durch Verleihung das connubium (Eherecht), das commercium (Handelsrecht) und die mancipatio (Kaufrecht) erhalten. Für die peregrini zuständig waren bei Streitigkeiten und Prozessen die Rekuperatoren (Ersatzrichter) und ab dem 2. Jahrhundert v. Chr. der praetor peregrinus (Fremdenprätor).

Literatur

  • Max Kaser: Das römische Privatrecht. 2 Bände. Beck, München 1955-1959.

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