- Poena naturalis
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Der aus dem Lateinischen stammende Begriff Poena naturalis ist der Rechtsprechung und der Rechtslehre zuzuordnen: Der Täter hat durch die von ihm begangene Tat schon Nachteile erlitten, die wie eine Strafe wirken. Ein Beispiel wäre die fahrlässige Tötung eines nahen Angehörigen durch ungewolltes Zurückrollen des eigenen Fahrzeugs.
Der Begriff der Poena naturalis wurde von Immanuel Kant in der Metaphysik der Sitten verwendet und von der Poena forensis abgegrenzt, die als richterliche Strafe von der Poena naturalis nicht beeinflusst wird.[1] Bei der heutigen Diskussion der Straf(zweck)theorien wird im Rahmen der absoluten Straftheorie auf Kant Bezug genommen und der Begriff der Poena naturalis weiterhin verwendet.[2][3][4]
Die poena naturalis ändert nichts an der Schuld des Täters, sie hat jedoch aufgrund der heute bevorzugten Straftheorien Auswirkungen auf die festzusetzende Strafe. Im Ausnahmefall ist nach deutschem Recht gemäß § 60 StGB ein Absehen von Strafe möglich[5], so dass nur die Schuld festgestellt wird und etwaige Maßregeln der Besserung und Sicherung verhängt werden. Im Übrigen wird eine poena naturalis Auswirkungen auf die Strafhöhe im Rahmen des § 45 StGB haben.
Einzelnachweise
- ↑ [1]. Immanuel Kant's Sämmtliche Werke: Th. Metaphysic der Sitten, in zwei Theilen, S. 180, abgerufen am 2. April 2011, 11.15 Uhr
- ↑ [2]. Roxin, Arzt, Tiedemann: Einführung in das Strafrecht und Strafprozessrecht, abgerufen am 2. April 2011, 11.30 Uhr.
- ↑ [3]. Jakobs: Strafrecht, Allgemeiner Teil: die Grundlagen und die Zurechnungslehre, abgerufen am 2. April 2011, 11.30 Uhr.
- ↑ [4]. Otto: Grundkurs Strafrecht: allgemeine Strafrechtslehre, abgerufen am 2. April 2011, 11.30 Uhr.
- ↑ [5].Zum Zusammenhang von § 60 StGB und Poena naturalis: Walter:Der Kern des Strafrechts, S. 206, abgerufen am 2. April 2011, 11 Uhr.
Literatur
- Immanuel Kant: Metaphysik der Sitten (Erster Teil II.1.E). 1798 ([6], abgerufen am 29. März 2011).
Kategorien:- Strafe
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