- Reat
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Das rsp. der Reat bzw. Reatus (spätlateinisch: reātus [m.] = „die Schuld“, lateinisch: „das Angeklagtsein“ – zu: reus/rea [m./f.] = „der/die Verklagte“, zu: rēs [f.] = „Sache“, „Ding“, „Gegenstand“, „Rechtsobjekt“) ist eine veraltete Bezeichnung in der Rechtsprechung für:
- Schuld (Strafrecht) bzw. Straftat
- das Angeklagtsein
Siehe auch:- Rest (Begriffsklärung)
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