Rettungsmedaille (Nordrhein-Westfalen)

Rettungsmedaille (Nordrhein-Westfalen)
Die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Westfalen (grafische Darstellung 2. Form)

Die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Westfalen wurde 1951 durch den damaligen Ministerpräsidenten Karl Arnold per Gesetz als staatliche Auszeichnung gestiftet.

Inhaltsverzeichnis

Gesetzesinhalt

Voraussetzungen

Die Rettungsmedaille ist eine staatliche Anerkennung für die Rettung bzw. versuchte Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr oder für die Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit. Die Rettungsmedaille wird dabei vom Ministerpräsidenten im Namen der Landesregierung ausgesprochen. Dasselbe gilt auch im Falle einer öffentlichen Belobigung.[1] Personen jedoch, denen der Schutz des Leben aus dienstliche oder beruflichen Gründen anvertraut wurde, erhalten die Rettungsmedaille nur dann, wenn sich bei der zugrunde liegenden Rettungstat ihrer obliegenden Pflicht erheblich überschritten haben.

Rettungsmedaille

Die Rettungsmedaille wird nur an Personen verliehen, die unter Einsatz des eigenen Lebens die Rettungstat durchgeführt haben, wobei die Verleihung ausdrücklich auch postum erfolgen kann und zwar für den Fall, dass der Retter bei der Rettungstat tödlich verunglückt ist. Im Gegensatz zur Saarländische Rettungsmedaille kann die Rettungsmedaille von Nordrhein Westfalen wiederholt an ein und dieselbe Personen verliehen werden, wobei ein Rechtsanspruch auf Verleihung aber nicht besteht.[2]

Öffentliche Belobigung

Die öffentliche Belobigung, anstatt der Rettungsmedaille wird ausgesprochen, wenn der Retter ohne Einsatz des eigenen Lebens die Rettungstat ausgeführt hat oder der Rettungsversuch trotz Einsatz des eigenen Lebens nicht zum Erfolg geführt hat. Ansonsten gelten die gleichen Vorschriften, wie bei der Verleihung der Rettungsmedaille. So kann z.B. die öffentliche Belobigung auch postum erfolgen.[3]

Verleihungsverfahren

Die Vorschläge, welche zur Verleihung der Rettungsmedaille führen können, werden in der Regel von den Bezirksregierungen unterbreitet, in dessen Bereich der Retter seinen Wohnsitz hat bzw. in dessen Bereich die Rettungstat ausgeführt wurde, wenn der Retter seinen Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen hat. Eine Prüfung von Amts wegen entfällt, wenn die Rettungstat bereits zwei Jahre zurückliegt. Die Verleihung der Rettungsmedaille wird im Ministerialblatt bekannt gemacht, die der öffentlichen Belobigung im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung.[4]

Durchführungsverordnung

Die am 27. April 2004 erlassene Durchführungsverordnung regelt dann die weitere Verfahrensweise und vertieft die Verleihungskriterien. So werden die Tatbestandsvoraussetzung hinsichtlich des Landes Nordrhein-Westfalen konkretisiert. So besteht ein Bezug zum Bundesland nur,

  1. Wenn die Rettung einer Person im Land Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Retters oder des Geretteten stattgefunden hat.
  2. Rettung einer Person in einem anderen Bundesland der BRD, wenn der Retter oder der Gerettete seine Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und in dem anderen Land die Rettung staatlich nicht anerkannt wird;
  3. die Rettung einer Person im Ausland, wenn der Retter seinen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat und
  4. Rettung einer Person, die ihren Wohnsitz im Nordrhein-Westfalen hat, im Ausland durch
    • a) einen Ausländer oder
    • b) den Bewohner eines anderen Landes der Bundesrepublik, wenn in diesem Land staatlich nicht anerkannt wird.[5]

Ermittlung der Rettungstaten

Die Ermittlungen der Rettungstaten, die zur Verleihung der Medaille oder der öffentlichen Belobigung führen, sind vom Amts wegen zu ermitteln. So ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt in der Pflicht zur Ermittlung, in dessen Gebiet der Retter oder Gerettete seinen Wohnsitz hat, wobei die Auslandermittlung von der Bezirksverwaltung übernommen wird. Zur Klärung des Sachverhalts sind der Retter, der Gerettete und etwaige Zeugen vorher anzuhören, wenn die bisherigen Sachverhalte nicht zur Klärung ausreichend sind. Ob tatsächlich eine Lebensgefahr bei der Rettung bestanden hat, ist im Zweifel vom einen Sachverständigen zu klären. Im Falle einer Rettungstat im Bergbau ist das zuständige Bergamt vorher zu anzuhören. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann dem Ministerpräsidenten auf dem Dienstweg zuzuleiten..[6]

Form, Beschaffenheit und Trageweise der Rettungsmedaille

Die Rettungsmedaille des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist eine runde silberne Medaille mit einem Durchmesser von 33 mm. Sie zeigt auf ihrer Vorderseite das erhaben geprägte Staatswappen des Landes mit der Umschrift: Nordrhein-Westfalen. Die Rückseite zeigt mittig die vierzeilige Inschrift: Für / Rettung / aus / Gefahr. Die Rettungsmedaille selbst wird an einen orangefarbenen Band von 25 mm Breite getragen, das an seinen Ränder von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist.[7] Es lehnt sich somit an das preußische Original von 1833 an. Getragen wird die Rettungsmedaille als Bandorden an der linken Brustseite oder als Bandspange.

Aushändigung der Rettungsmedaille

Die Rettungsmedaille wird stets vom Ministerpräsidenten des Bundeslandes ausgehändigt, wobei die Verleihung jedoch vom Ministerpräsidenten übertragen werden kann. Die Urkunde über die öffentliche Belobigung erfolgt durch den zuständigen Regierungspräsidenten, sofern der Ministerpräsident keine andere Regelung trifft..[8]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 30. März 1004, § 1 Absatz 1
  2. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 30. März 1004, § 2
  3. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 30. März 1004, § 3
  4. Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 30. März 1004, § 4
  5. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, § 1
  6. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, § 3
  7. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, § 3
  8. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten, § 4

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