- Katastrophenschutz-Ehrenzeichen (Nordrhein-Westfalen)
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Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen wurde am 16. Februar 2005 durch den damaligen Ministerpräsident Peer Steinbrück und der Landesregierung gestiftet. Das Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird dabei an Angehörige von Hilfsorganisationen für Verdienste im Ehrenamt auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Katastrophen-, Zivilschutz, Rettungswesen) im Land Nordrhein-Westfalen verliehen.[1]
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Das Ehrenzeichen wird dabei in zwei Stufen als Steckkreuz verliehen:
- 2. Stufe in Silber: für besondere Verdienste um den Katastrophen-, Zivilschutz oder das Rettungswesen,
- 1. Stufe in Gold: für besonders mutige und entschlossene Hilfeleistung unter Gefährdung des eigenen Lebens oder der eigenen Gesundheit bei Katastrophen oder anderen Notlagen.
Personenkreis
Der Personenkreis, welches das Ehrenzeichen verliehen werden kann, beschränkt sich nur auf die in der Stiftungsverordnung vorgesehenen "Hilfsorganisationen". Diese sind:
- a) die nordrhein-westfälischen Ortsverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
- b) die nordrhein-westfälischen Landesverbände
- des Deutschen Roten Kreuzes,
- der Johanniter-Unfall-Hilfe,
- des Malteser-Hilfsdienstes,
- des Arbeiter-Samariter-Bundes und
- der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.[3]
Verfahrensweise
Als besondere Tatsbestandsvoraussetzung für die Verleihung ist die Tatsache, dass das Ehrenzeichen der Silberstufe nur auf Vorschlag verliehen wird und nicht von Amts wegen. Die Vorschlageberechtigten Stellen sind die bereits genannten Hilfsorganisationen. Bei der Verleihung der Goldstufe sind darüber hinaus auch die zuständigen öffentliche Stellen anzuhören (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) Die Verleihungsvorschläge sind auf dem Dienstweg über die Bezirksregierungen dem Innenministerium zuzuleiten, wobei die Bezirksregierungen zu den Vorschlägen Stellung nehmen müssen. Über die Verleihung entscheidet im Namen der Landesregierung das Innenministerium, wobei die Aushändigung des Ehrenzeichens durch die Bezirksregierungen erfolgt. Der Innenminister kann sich aber die Verleihung in besonderen Fällen vorbehalten. Das Ehrenzeichen wird mit Urkunde verliehen und geht in das Eigentum des Beliehenen über. Im Falle desn Todes des Inhabers, verbleibt das Ehrenzeichen im Besitz der Hinterbliebenen als Andenken.[4]
Aussehen und Trageweise
Das Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt grünes Laub auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt: Für Verdienste im Katastrophenschutz. Getragen wird es als Steckkreuz an der linken Brustseite. Anstelle des Steckkreuzes kann auch eine Rosette getragen werden.[5] Verlorengegangene Tragestücke werden zudem nicht ersetzt. Sie können auf Kosten des Beliehenen neu beschafft werden.[6]
Entzug und Ausschluss der Verleihung
Das Ehrenzeichen wird nur an diejenigen Personen verliehen, die der Auszeichnung durch ihre bisherige einwandfreie Lebensführung würdig sind. Wird der Beliehene durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch die Begehung von Straftaten, der Auszeichnung unwürdig, bzw. sind derartige Gründe erst nach Verleihung bekannt geworden, so kann das Innenministerium das Ehrenzeichen wieder entziehen, wobei vor so einer Entziehung die betroffene Person anzuhören ist.
Das Ehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die aus beruflichen oder dienstlichen Gründen heraus gehandelt haben. Es wird ebenfalls nicht verliehen, wenn für die gleiche Hilfeleistung der Auszuzeichnende bereits mit der Rettungsmedaille (Nordrhein-Westfalen) ausgezeichnet worden ist. In diesem Fall, geht die Verleihung der Rettungsmedaille vor.[7]
Sonstiges
In den Verfahrenshinweisen für die Verleihung der Silber- oder Goldstufe sind bei beiden Stufen die "Errettung von Menschen aus Lebensgefahr" als Verleihungsgrund des Ehrenzeichens anerkannt. Diese Formulierung ist jedoch irreführend, da in solchen Fällen die Rettungsmedaille verliehen wird und das Ehrenzeichen selber zurückzustehen hat. Diese Überschneidung stellt insoweit ein Verleihungsparadoxom dar.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-,Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW) vom 15. Februar 2005, § 1
- ↑ Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-,Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW) vom 15. Februar 2005, § 3
- ↑ Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-,Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW) vom 15. Februar 2005, § 2
- ↑ Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-,Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW) vom 15. Februar 2005, § 4
- ↑ Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-,Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW) vom 15. Februar 2005, § 5
- ↑ Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-,Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW) vom 15. Februar 2005, § 7 Absatz 2
- ↑ Gesetz über die Stiftung eines Ehrenzeichens für besondere Verdienste im Katastrophen-,Zivilschutz oder Rettungswesen (Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - KatsEG-NRW) vom 15. Februar 2005, § 6
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