- Satzung (Recht)
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Satzung bezeichnet im juristischen Sinne die „schriftlich niedergelegte rechtliche Ordnung, die sich ein Zusammenschluss von Personen (z.B. ein Verein) od. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gibt“[1]. Die Bezeichnung „Zusammenschluss von Personen“ trifft dabei auch auf gesellschaftsrechtliche Satzungen zu, soweit von „Mitgliedern“ einer Aktiengesellschaft oder GmbH gesprochen wird.[2]
Siehe im Einzelnen:
- Satzung (öffentliches Recht), eine von öffentlich-rechtlichen Körperschaften gesetzte Rechtsnorm (z.B.: Hochschulsatzung, Kommunalsatzung).
- Satzung (Privatrecht), Organisationsstatut einer privatrechtlichen Körperschaft, das heißt: eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft.
Einzelnachweise
- ↑ Duden – Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. Mannheim 2003 [CD-ROM], s.v. Satzung.
- ↑ Günter H. Roth, Artikel „Satzung (Gesellschaftsrecht)“, in: Horst Tilich / Frank Arnold (Hg.), Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3, 3. Aufl.: 2001, 3674 - 3676 (3674): regelt „die Aufgaben und Rechte der Organe und die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten“ (Hv. hinzugefügt).
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