- Satzung (Privatrecht)
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Im Privatrecht bezeichnet Satzung eine schriftlich niedergelegte Grundordnung eines rechtlichen Zusammenschlusses.
Die Bezeichnung Satzung wird auch im öffentlichen Recht genutzt.
Im österreichischen und schweizerischen Vereinsrecht ist die Bezeichnung Statuten gleichbedeutend.
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines
Die Satzung einer privatrechtlichen Vereinigung ist Ausdruck der Privatautonomie, sie hat nicht den Charakter einer staatlichen Rechtsnorm.
Vereinssatzung
Deutschland
Der notwendige Inhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ergibt sich in Deutschland aus § 57 und § 58 BGB.
Die Vereinssatzung kann, muss aber nicht schriftlich gefasst sein. Für eingetragene Vereine ist die Schriftform geeigneter für die Vorlage im Vereinsregister. Der Inhalt unterscheidet sich im Detail naturgemäß nach der Art des Vereins, grundlegende Inhalte sind folgende:
- Name und Sitz, eventuelle Aussage zum Geschäftsjahr
- Ziel und Aufgaben
- gegebenenfalls Gemeinnützigkeit
- Mitgliedschaft und Beiträge
- Vorstand: Anzahl, Wahl, Rechte und Pflichten, Umfang der Finanzberechtigung
- Mitgliederversammlung: Beschlussfähigkeit, Entscheidungsumfang gegenüber dem Vorstand
- Beschlussverfolgung
- Auflösung des Vereins, Änderungen, Vermögensbildung
Österreich
In Österreich ist der Inhalt der Satzung in § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 festgelegt.
Schweiz
Die Satzung wird Statuten genannt. Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB)[1]. Soweit es daraus keine zwingenden Vorschriften gibt, kann in den Statuten alles frei geregelt werden. Wird in diesen etwas nicht geregelt, gelten automatisch die entsprechenden Passagen aus dem ZGB.
Der Vorstand darf nur tun, was in den Statuten steht. Jedes Mitglied kann einen Beschluss vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat. Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Ein Fünftel der Mitglieder kann jederzeit eine außerordentliche Vereinsversammlung einberufen.
Aktiengesellschaft
Der Gesellschaftsvertrag einer deutschen Aktiengesellschaft wird ebenfalls als Satzung bezeichnet.
Dieser Vertrag muss laut § 23 AktG mindestens folgende Angaben enthalten:
- Gründer und Höhe des Grundkapitals
- bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag, bei Stückaktien die Zahl, den Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der Aktien, die jeder Gründer übernimmt
- eingezahlter Betrag des Grundkapitals
- das Genehmigte Kapital und das Bedingte Kapital für mögliche Kapitalerhöhungen
- Angabe, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden
- Recht auf wechselseitige Umwandlung zwischen Namensaktien und Inhaberaktien, sofern dieses den Aktionären eingeräumt wird (§ 24 AktG)
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Gegenstand des Unternehmens
- Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird
- Angaben über Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft.
- Sondervorteile einzelner Aktionäre sofern diese existieren (wie mögliche Kopplung eines Aufsichtsratspostens an eine bestimmte Namensaktie)
- Freiwillige Angaben müssen auf der Hauptversammlung beschlossen werden, sind für die Satzung nicht zwingend werden aber oft darin festgelegt
- Genehmigung des Kaufs eigener Aktien
- Möglichkeiten des Ausschlusses von Bezugsrechten, sofern Gebrauch gemacht werden soll.
Stiftungssatzung
Deutschland
Nach § 81 BGB muss eine selbständige, rechtsfähige Stiftung durch das Stiftungsgeschäft eine Satzung erhalten. Diese regelt mindestens
- den Namen der Stiftung
- den Sitz der Stiftung
- den Zweck der Stiftung
- das Vermögen der Stiftung
- die Bildung des Vorstands der Stiftung
Literatur
(v.a. zur vereinsrechtlichen Bedeutung:) Gerhard Köbler, Artikel „Satzung“, in: Horst Tilich / Frank Arnold (Hg.), Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3, 3. Aufl.: 2001, 3674.
(zur gesellschaftsrechtlichen Bedeutung:) Günter H. Roth, Artikel „Satzung (Gesellschaftsrecht)“, in: Horst Tilich / Frank Arnold (Hg.), Deutsches Rechts-Lexikon. Bd. 3, 3. Aufl.: 2001, 3674 – 3676.
Einzelnachweise
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