Stiftungsgeschäft

Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft ist in der Bundesrepublik Deutschland neben der Anerkennung durch die zuständige Stiftungbehörde Voraussetzung für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts.[1]

Das Stiftungsgeschäft stellt eine schriftlich festgehaltene, verbindliche Willenserklärung des Stifters dar, in dem er ein Vermögen einem in der Satzung der Stiftung festgelegten Stiftungszweck widmet.[2] Sollte das Stiftungsgeschäft zum Beispiel durch ein Testament erst nach dem Tod des Stifters zustandekommen, wird die Rechtsfähigkeit bei mangelnden oder unvollständigen Erfordernissen durch die Stiftungsbehörde im Sinne und nach dem Willen des Stifters hergestellt.[3]

Das Stiftungsgeschäft kann durch den Stifter selbst bis zur Anerkennung der Stiftung durch Erklärung gegenüber der Stiftungsbehörde widerrufen werden. Nach der Antragstellung der Anerkennung einer Stiftung kann diese durch Erben nicht widerrufen werden, damit dem Willen des verstorbenen Stifters Genüge getan wird.[4]

Einzelnachweise

  1. BGB § 80 (1), Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung
  2. BGB § 81 (1), Stiftungsgeschäft
  3. BGB § 81 (1), Stiftung von Todes wegen
  4. BGB § 81 (2), Stiftungsgeschäft

Weblinks


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