Stiftungsaufsicht (Liechtenstein)

Stiftungsaufsicht (Liechtenstein)

Die Stiftungsaufsicht wird im Fürstentum Liechtenstein seit dem 1. April 2009[1] durch das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt als Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA) wahrgenommen.

Der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde sind alle gemeinnützigen Stiftungen zwingend unterstellt.[2] Privatnützige Stiftungen nur dann, wenn diese in der Stiftungsurkunde sich der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt haben.[3]

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben der Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet über die Notwendigkeit aufsichtsrechtlicher Maßnahmen auf Basis der Berichte der Revisionsstellen. Revisionsstellen sind von allen eingetragenen Stiftungen einzusetzen.

Oberstes Ziel der Stiftungsaufsicht ist der Schutz des Stiftungsvermögens.

Die Anordnung konkreter Maßnahmen im Rahmen der Stiftungsaufsicht hat die Stiftungsaufsichtsbehörde beim Richter (Fürstliches Landgericht) im Außerstreitverfahren zu beantragen.

Gesetzliche Grundlagen der Stiftungsaufsichtsbehörde

  • Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR),[4]
  • Stiftungsrechtsverordnung (StRV) vom 24. März 2009,[5]
  • Gesetz vom 17. September 2009 betreffend die Verlängerung der Übergangsfristen.[6]

Materialien zur Stiftungsrechtänderung 2008

  • Vernehmlassungsbericht der Regierung vom März 2007,
  • Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Totalrevision des Stiftungsrechts (Bericht und Antrag Nr. 13/2008),
  • Landtagsprotokoll zur 1. Lesung der Vorlage,
  • Stellungnahme zu den im Rahmen der 1. Lesung aufgeworfenen Fragestellungen (Bericht und Antrag NR. 85/2008),
  • Landtagsprotokoll zur 2. Lesung der Vorlage,
  • Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Verlängerung der Übergangsfristen (Bericht und Antrag Nr. 65/2009).

Firmenindex

Im Firmenindex des liechtensteinischen Grundbuch und Öffentlichkeitsregisteramtes (GBOERA) können von registrierten Unternehmen und Stiftungen Teilauszüge der im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Daten und weiterer rechtliche Tatsachen kostenlos eingesehen werden und auch ein beglaubigter Vollauszug aus dem Öffentlichkeitsregister für ein bestimmtes Unternehmen gegen Gebühr bestellt werden.

Kontakt

Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA),

Äulestrasse 70,

Postfach 684,

9490 Vaduz,

Weblinks

Quellen und Verweise

  1. Novelle des Stiftungsrechts durch LGBl. 220/2008.
  2. Der Stifter kann den Stiftungszweck grundsätzlich frei wählen. Es steht dem Stifter frei eine Stiftung für gemeinnützige oder eine privatnützige Zwecke zu errichten und die Stiftung beispielsweise für die Versorgung seiner Familienangehörigen einzurichten. Gemeinnützige Stiftungen müssen in das Öffentlichkeitsregister eingetragen werden.
  3. Der Stifter kann die Kontroll- und Aufsichtsrechte von Stiftungsbegünstigten einschränken oder ausschließen, indem er ein stiftungsinternes Kontrollorgan, z.B. eine Revisionsstelle, einrichtet oder aber die Stiftung freiwillig der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstellt.
  4. LGBl. 220/2008. Inkrafttreten am 1. April 2009.
  5. LGBl. 114/2009.
  6. LGBl. 247/2009.
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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