- Christliche Trauung
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Dieser Artikel erläutert kirchenrechtliche Aspekte der Heirat; zum Thema Brauchtum und Liturgie in der katholischen Tradition, siehe Brautmesse; für die rechtlichen Aspekte der Zivilehe, siehe Eherecht, zur sonstigen Eheschließung siehe Trauung - Katholiken sollen gefirmt sein und vor der Eheschließung möglichst zu Beichte und Kommunion gehen (Can. 1065).
- Der Mann muss mindestens das 16., die Frau das 14. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Bischofskonferenz ein höheres Mindestalter festsetzen kann (Can. 1083).
- Es darf keine „dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ“ vorliegen; Unfruchtbarkeit allein schadet dagegen nicht (Can. 1084).
- Keiner der Eheschließenden darf bereits wirksam verheiratet sein, auf den Vollzug der bestehenden Ehe kommt es dabei nicht an (Can. 1085).
- Es darf nicht ein Partner katholisch, der andere aber ungetauft sein (Can. 1086). Eine Dispens ist hier unter besonderen Voraussetzungen möglich.
- Der Mann darf nicht das Weihesakrament empfangen haben (Can. 1087) und weder Mann noch Frau dürfen durch ein kirchenrechtlich gültiges Keuschheitsgelübde (etwa Ordensleute) gebunden sein (Can. 1088).
- Die Frau darf nicht zur Eheschließung entführt worden sein (Can. 1089) und es darf nicht im Hinblick auf die Eheschließung eine Person getötet worden sein („Gattenmord“, Can. 1090)
- Die Eheschließenden dürfen nicht in gerader Linie blutsverwandt sein und auch in der Seitenlinie darf keine Blutsverwandtschaft bis einschließlich zum vierten Grad vorliegen (Can. 1091); ebensowenig dürfen sie verschwägert sein (Can. 1092). Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie gibt auch es keine Dispens.
- Auch „Mischehen“ zwischen Katholiken und Getauften, die nicht der katholischen Kirche angehören, sind ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten (Can. 1124).
- „erforderlich, dass die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, dass die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen“.
- „die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden“ (Can. 1061),
- „Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit“.
- Can. 1127 § 3. Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.
- ↑ hochzeitsplanung.de
- ↑ Papiere für die katholische Eheschließung
- ↑ Die Feier der Trauung. Herder Verlag 2006, S. 10
- ↑ Fragen und Antworten der EKD
- ↑ Ehebund Verwendungsbeispiele bei Mydict
- ↑ So zum Beispiel bei der EmK Neuruppin, Stellungnahme vom August 2007, gesehen 16. Mai 2008.
und die http://soziale-grundsaetze.umc-europe.org/soziale-grundsaetze/ Zentralkonferenz von Mittel- und Südeuropa 2005 der Evangelisch-methodistischen Kirche]. - ↑ Ehebund in katholischer Trauliturgie, Dezember 2004.
- ↑ Ehebund bei Katholiken, gesehen 16. Mai 2008.
- ↑ Prof. Dr. Ernst Haag, Trier in "Der Ehebund Jahwes mit Israel in Hosea 2", in: R. Kampling und Th. Söding (Hg.), Ekklesiologie des Neuen Testaments (FS K. Kertelge), Freiburg 1996, 9-32.
- ↑ Für evangelische Theologie: PRINCE, Derek, Der Ehebund (4. Aufl.) (Manfred Gerwing)
- ↑ Bei C. S. Lewis, dem Autor von Narnia in seiner Bekehrungsgeschichte
- ↑ Auslegung von Esther Keller-Stocker, Horgen-Zürich (Schweiz) vom 28.12.2003
- ↑ Christian Strecker: Die liminale Theologie des Paulus: Zugänge zur paulinischen Theologie. Vandenhoeck & Ruprecht, ISBN 3-525-53869-3, S. 400.
- ↑ "Inscrutabili dei consilio" Abschnitt 14, Online auf der Website des Vatikans [1]( Englisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, leider nicht auf deutsch)
Kirchliche Trauung stellt nach katholischem Verständnis die Begründung des Bundes der Ehe dar, während nach evangelischem Verständnis die standesamtlich geschlossene Ehe in einem Segnungsgottesdienst gesegnet wird.[1]
Inhaltsverzeichnis |
Gemeinsamkeiten
Die kirchliche Trauung gehört zu den Kasualien, den kirchlichen Amtshandlungen. Sie hat aufgrund der Trennung von Kirche und Staat in Deutschland, Österreich, Frankreich und bestimmten anderen Ländern nur kirchenrechtliche Relevanz. In Schweden, dem Vereinigten Königreich, Irland, Spanien, Polen, Italien sowie Ländern mit Staatskirchen (z. B. Griechenland, Norwegen und Dänemark) entfaltet die kirchliche Trauung auch zivilrechtliche Wirkungen oder kann bei der Personenstandsbehörde angezeigt oder anerkannt werden. Wo es notwendig ist (so beispielsweise Österreich und bis zur Reform des Personenstandsgesetzes auch in Deutschland), muss das Paar vor der kirchlichen Eheschließung schon standesamtlich getraut sein. Die Ziviltrauung wird dann oft am selben Tag wenige Stunden vor der kirchlichen Zeremonie vorgenommen.
Die christliche Trauung ist an den Ritus beziehungsweise die Gottesdienstordnung der jeweiligen Kirche gebunden. Häufig wird den Brautleuten aber die Möglichkeit geboten, den Gottendienst im zulässigen Rahmen nach ihren Vorstellungen mitzugestalten. Die christliche Trauung findet nahezu ausschließlich in der Kirche statt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen ein anderer Ort genehmigt wird. Heiratet man nicht in seiner eigenen Gemeinde, benötigt man die Zustimmung des zuständigen Pfarrers, der ein Dimissoriale erteilen muss.
Nach katholischem Verständnis erfolgt die eigentlich wirksame Eheschließung unmittelbar im Rahmen des kanonischen Trauungsaktes, während die evangelischen Kirchen die Trauungszeremonie meist als einen Gottesdienst anlässlich bereits erfolgter Eheschließung auffassen, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird.
Die kirchliche Trauung steht in den meisten Kirchen nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. In einigen protestantischen Kirchen gibt es für homosexuelle Paare anlässlich ihrer Heirat oder Verpartnerung eine Feier zur Segnung gleichgeschlechtlicher Paare. Grundsätzlich setzt die kirchliche Trauung voraus, dass beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und mindestens ein Partner Mitglied der jeweiligen Kirche ist. Bei Partnern unterschiedlicher Konfession überlassen die großen Amtskirchen den Pfarrern bzw. Kirchengemeindeleitungen vor Ort die Entscheidung, ob das Paar dennoch getraut werden kann. In der römisch-katholischen Kirche ist für Ehen mit einem orthodoxen Partner oder mit einem Nichtchristen zusätzlich eine Genehmigung des zuständigen Bischofs vorgeschrieben. Will ein Katholik einen nicht-katholischen Partner nicht im Rahmen einer katholischen Trauungsfeier heiraten, sondern im Ritus einer anderen Konfession oder, bei Ehen mit Nichtchristen, nur standesamtlich, so muss er über den Ortspfarrer beim Bischof eine besondere Genehmigung einholen (Dispens von der Formpflicht).
Römisch-katholische Kirche
Die römisch-katholische Lehre kennt grundsätzlich zwei Formen der Ehe: die sakramentale und die natürliche. Die Eheschließung zwischen Christen ist nach katholischer Auffassung stets ein Sakrament. Der Ehebund wird, abgesehen von Sonderfällen, im Rahmen einer liturgischen Feier geschlossen. Das Ehesakrament wird dabei aber nicht etwa von dem anwesenden Zelebranten (Priester oder Diakon) gespendet, sondern die Brautleute selbst spenden sich das Sakrament gegenseitig. Die Feier der Trauung findet in der Regel innerhalb der so genannten Brautmesse statt, sie kann aber auch nur mit einem Wortgottesdienst begangen werden. Zur Unterstützung des Sakramentes kennt die Kirche die Einrichtung der Ehepastoral, die beispielsweise Ehevorbereitungskurse oder andere Formen der seelsorglichen Betreuung vor und nach der Eheschließung umfasst.
Damit eine Trauung gefeiert werden kann, muss das Brautpaar zunächst mit einem Priester Kontakt aufnehmen. Ist dies nicht der Pfarrer der Wohnsitz-Pfarrei, so muss eine Kirche gefunden werden, in der die Brautmesse gefeiert werden kann. Der Wohnortpfarrer erstellt dann eine Trauüberweisung an den trauenden Priester. Das Brautpaar muss Taufbescheinigungen der beiden Pfarreien vorlegen, in denen die Brautleute getauft wurden, die nicht älter als sechs Monate sind. In Deutschland muss vor der kirchlichen Hochzeit eine standesamtliche Eheschließungsbescheinigung vorgelegt werden, soweit nicht, wie seit 1. Januar 2009 möglich, ausnahmsweise eine rein kirchliche Trauung beim Ordinariat beantragt wird. [2] Vor der Trauung ist ein Ehevorbereitungsgespräch (sinnvollerweise mit dem trauenden Priester) vorgeschrieben, über das ein Ehevorbereitungsprotokoll angefertigt wird.
Sakramentale Eheschließung
Die Ehe zwischen zwei getauften Christen gehört nach römisch-katholischer Lehre zu den sieben Sakramenten. Die Ehepartner spenden einander das Ehesakrament. Die sakramentale Ehe wird von den deutschen Bischöfe definiert als „die eheliche Gemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die durch Glauben und Taufe am Leben Christi teilhaben und in die Kirche eingegliedert sind“.[3] Als wesentliche Eigenschaften der Ehe werden die Einheit (Treue, Einpaarigkeit und Heterosexualität, also ein Mann und eine Frau) und die Unauflöslichkeit gesehen.
Eine kirchliche Eheschließung ist nur gültig, wenn die Partner keinen Hindernissen unterliegen, keine Ungültigkeitsgründe wie z. B. Konsensmängel oder Willensmängel vorliegen und die kirchlichen Formvorschriften eingehalten werden. Die Formpflicht verlangt, dass der trauungsberechtigte Geistliche (Priester oder Diakon mit Trauungserlaubnis des Bischofs) im Beisein von zwei Zeugen den Ehekonsens erfragt. Im Fall einer gemischtkonfessionellen Verbindung zwischen einem Mitglied der Kirche und einem Nichtmitglied kann mit einer Sondererlaubnis (Dispens) geheiratet werden. Die gültig geschlossene, sakramentale Ehe wird erst durch den (zumindest einmaligen) sexuellen Vollzug unauflösbar (vorher ist eine Auflösung durch päpstlichen Hoheitsakt wegen Nichtvollzugs möglich).
Die bürgerliche Eheschließung zwischen zwei (nicht ausgetretenen) Kirchenmitgliedern wird kirchlicherseits nicht als die Begründung einer wirklichen Ehe, sondern als bloßer bürokratischer Akt ohne sakramentale Bedeutung angesehen. Die Zivilehe zwischen zwei getauften Christen, die keine Kirchenmitglieder sind, also „ausgetretene“ Katholiken oder Angehörige protestantischer Konfessionen (in der kirchlichen Rechtssprache beide als „öffentlich abgefallen“ bezeichnet), wird dagegen als sakramental betrachtet, ist also prinzipiell unauflöslich.
Eheleute, die in einer gültig geschlossenen und sexuell vollzogenen sakramentalen Ehe miteinander verbunden sind, können sich zwar wieder trennen („Trennung von Tisch und Bett“), eine regelrechte Scheidung (Auflösung des Ehebandes) ist aber nach kirchlichem Verständnis nicht möglich. Eine kirchliche Wiederverheiratung Geschiedener ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Ein zweites Mal kirchlich heiraten kann nur der, dessen frühere Ehe nicht mehr besteht (Tod des Partners) oder von Anfang an ungültig war („Putativehe“). Neue Eheschließungen nach dem Tod der jeweiligen Partner sind aber (anders als etwa in der Orthodoxie) in beliebiger Zahl zulässig.
Falls die von der römisch-katholischen Kirche als elementar angesehen Ehevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben waren, ist es möglich, die Ungültigkeit der Ehe von einem kirchlichen Gericht feststellen zu lassen (Eheannullierung). Mit der Annullierung erkennt die Kirche an, dass die Verbindung, die in diesem Fall Putativehe („vermeintliche Ehe“) genannt wird, aufgrund der fehlenden Voraussetzungen von Anfang an ungültig war.
Die bürgerliche Trauung ist in vielen Ländern, bis vor kurzem auch in Deutschland, Voraussetzung für eine kirchliche Eheschließung. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine innere Voraussetzung nach kirchlichem Recht. Vielmehr wird dem Staat kirchlicherseits lediglich eine Zuständigkeit für die rein bürgerlichen Rechtsfolgen des Ehevertrags (Namens- und Standesrechte, eheliches Güterrecht und Erbrecht) und das Recht zugestanden, bei Streitigkeiten darüber im einem zivilrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Soweit staatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung in die von der Kirche beanspruchten Zuständigkeiten eingreifen, werden sie von der Kirche hingegen nicht anerkannt.
Wie schon in früheren Epochen ist mittlerweile auch in Deutschland wieder eine Eheschließung möglich, die ausschließlich kirchlich, jedoch nicht öffentlich oder bürgerlich vollzogen wird (und dementsprechend auch keine bürgerlichen Rechtsfolgen hat). Diese in Kirchenkreisen als Gewissensehe bezeichnete Sonderform ist kirchenrechtlich eine voll gültige, sakramentale Ehe.
Nichtsakramentale Eheschließung
Jede staatlich und möglicherweise auch kirchlich (mit Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit) geschlossene Ehe zwischen einer getauften und einer ungetauften Person bzw. zwischen zwei ungetauften Personen, wird nicht als eine sakramentale, sondern als natürliche Ehe angesehen (Naturehe, umgangssprachlich auch Heidenehe genannt). Eine gültig geschlossene, nicht sakramentale Ehe ist nach dem Kirchenrecht unter bestimmten Bedingungen unter Inanspruchnahme des Petrinischen Privilegs zu Gunsten des Glaubens durch päpstlichen Hoheitsakt (Dispens) auflösbar. Eine zwischen Ungetauften geschlossene Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch aufgrund des Paulinischen Privilegs aufgelöst werden, wenn einer der Partner sich taufen lässt und der andere die friedliche Fortsetzung der Ehe unter diesen Umständen verweigert.
Römisch-katholisches Eherecht
In der römisch-katholischen Kirche ist das Eherecht in einem eigenen Titel des Codex Iuris Canonici geregelt (Can. 1055 bis Can. 1165; unterteilt in zehn Kapitel). Nach katholischem Verständnis ist die wie oben beschrieben wirksam geschlossene Ehe unter Getauften als Sakrament aufzufassen (Can. 1055 f.). Sie kommt „durch den Konsens der Partner zustande“, also den „Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen“ (Can. 1057: Ehekonsens). Die gültige und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden (Can. 1141).
Ehehindernisse und Dispens
Gemäß Can. 1059 richtet sich die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe. Im Einzelnen sind vor allem folgende Vorschriften von Bedeutung:
Nach Can. 1078 kann der Ortsordinarius von allen Hindernissen kirchlichen (nicht dagegen göttlichen) Rechts dispensieren (befreien); ausgenommen sind aber diejenigen Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl, also dem Papst, vorbehalten ist. Dazu gehören die Weihe und das Keuschheitsgelübde und der Gattenmord.
Eheschließung
Die eigentliche Eheschließung ist der Ehekonsens, also der Willensakt der Eheschließenden. Wegen dieser vertraglichen Einigung werden Mindestanforderungen an die Verständnisfähigkeit der Eheschließenden gefordert. Konkret ist nach Can. 1096
Der Konsens liegt ebenfalls nicht vor bei einem Irrtum über die Person (error in persona, Can. 1097), bei arglistiger Täuschung (Can. 1098), Zwang (Can. 1103) usw.
Sofern auch nur ein Partner katholisch ist, finden (vgl. oben, bestätigt in Can. 1117) besondere Formvorschriften Anwendung: Die Partner müssen gleichzeitig anwesend sein (Can. 1104, wobei Stellvertretung möglich ist!) und vor dem Ortsordinarius oder einem beauftragten Priester oder Diakon und zwei Zeugen den Konsens erklären. Die standesamtliche Eheschließung, bei der auch nur ein Katholik beteiligt ist, ist also nach katholischem Kirchenrecht formnichtig. Nach weltlicher Scheidung ist deshalb kirchliche Eheschließung möglich: eine Ehe bestand ja zuvor gar nicht. Für die Ehe zweier nicht-Katholiken gelten die genannten Formvorschriften dagegen nicht. Heiraten also beispielsweise zwei Evangelische standesamtlich, so ist ihre Ehe nach katholischem Kirchenrecht wirksam und unauflöslich; nach weltlicher Scheidung wäre daher eine kirchliche Heirat eines katholischen Partners unmöglich. Die Formvorschriften führen also bei Beteiligung mehrerer Konfessionen zu kuriosen und nur schwer nachvollziehbaren Konsequenzen.
Wirkung und Trennung
Für die Wirkung der Eheschließung ist zu unterscheiden. Neben der ungültigen und der gültigen Eheschließung (vgl. dazu oben) kennt das katholische Kirchenrecht auch die gültige und vollzogene Ehe, nämlich dann, wenn
was bei „Zusammenwohnen“ nach der Eheschließung (widerleglich) vermutet wird.
Die gültige Ehe ist unauflösbar, wenn sie vollzogen ist; andernfalls kann sie immerhin durch Gnadenakt aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden, Can. 1142. Dieses gerichtliche „Nichtvollzugsverfahren“ ist in den Can. 1697 ff. geregelt. Daneben kommt die "Trennung bei bleibendem Eheband" in Betracht, Can. 1151 ff.
Ungültige Eheschließungen können gegebenenfalls im Wege der Gültigmachung, Can. 1156 ff, geheilt werden. In einem speziellen kirchengerichtlichen Verfahren, dem „Nichtigkeitsverfahren“ vor dem Offizial (Can. 1671 ff.) kann aber auch die Nichtigkeit geltend gemacht werden (vgl. dazu Eheannullierung). Ist die Ungültigkeit der Ehe auf diese Weise festgestellt, steht sie einer erneuten (bzw. im Sinne des Kirchenrechts: erstmaligen) Eheschließung nicht mehr im Wege. Das Ehenichtigkeitsverfahren ist daher in der Praxis von einiger Bedeutung.
Protestantische Kirchen
Die evangelische Trauung besteht aus einer Feier der vorangegangenen standesamtlichen Eheschließung, sowie dem Zuspruch von Gottes Segen an das Paar. Grundsätzlich müssen beide Ehepartner christlich sein. Ist nur einer der beiden Ehepartner Mitglied in einer christlichen Kirche, so ist statt einer evangelischen Trauung der „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung“[4] möglich.
In der Regel findet die kirchliche Trauung in der Wohnortgemeinde des Ehemannes oder der Ehefrau statt. Soll sie an einem anderen Ort vollzogen werden, müssen die Brautleute dafür die Erlaubnis ihres Heimatpfarramtes einholen (Dimissoriale – Entlassschreiben).
Es ist möglich, soviele Trauzeugen oder Trauzeuginnen zu bestellen wie man wünscht. Eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht mehr.
Für die protestantischen Kirchen in der Schweiz und in Deutschland ist die bürgerliche Eheschließung rechtliche Voraussetzung für die kirchliche Trauung. In der kirchlichen Trauung geht es hier um den Zuspruch des Wortes Gottes und um die Segnung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Trauung wird in protestantischen Kirchen nicht als Sakrament angesehen, gleichwohl wird nach den meisten agendarischen Vorgaben und landeskirchlichen Ordnungen ein gegenseitiges, vor Gott und der Gemeinde bezeugtes Versprechen abgenommen. Auch Geschiedene können kirchlich getraut werden, wofür aber die Ordnungen der Landeskirchen eine eingehende seelsorgerliche Beratung – insbesondere aufgrund des offensichtlich gebrochenen vorhergehenden Eheversprechens – empfehlen bzw. vorschreiben.
Im Anglikanismus existiert kein Konsens in der Frage, ob die Ehe als Sakrament zu verstehen ist. Dem Eheritus wird jedoch in der Regel auch von denen, die nicht dem anglo-katholischen Flügel (High Church) zuzurechnen sind, ein sakramentaler Charakter zugesprochen, da er ein äußerlich sichtbares Zeichen ist und Mittel zur Gnade. Die Frage, ob die Ehe weiterhin auf heterosexuelle Paare begrenzt bleiben soll, verstärkt die Tendenzen zu einer dauerhaften Spaltung der Anglikanischen Gemeinschaft.
In vielen Landeskirchen der EKD haben die zuständigen Synoden öffentliche Segnungszeremonien für gleichgeschlechtliche Paare genehmigt. Die Metropolitan Community Church segnet bereits seit Jahrzehnten in Gottesdiensten gleichgeschlechtliche wie auch verschiedengeschlechtliche Ehen.
Evangelisches Kirchenrecht
Das Eheverständnis der protestantischen Kirchen unterscheidet sich erheblich von dem römisch-katholischen. Während in der katholischen Kirche die Eheschließung selbst vor dem Priester und in gottesdienstlicher Form stattfindet, sind evangelische Trauungen nur Gottesdienste anlässlich einer (bereits erfolgten, etwa standesamtlichen) Eheschließung. Diesen Unterschied griff auch das frühere staatliche Recht auf, wenn es in § 67 aF des deutschen Personenstandsgesetzes bestimmte (Verbot der religiösen Voraustrauung):
Die Eheschließung ist also kein Sakrament, sondern „ein weltlich Ding“ (Martin Luther), die evangelische Trauung nur die religiöse Feier einer vorherigen Eheschließung. Folglich ist das evangelische Eherecht weit weniger umfangreich als das katholische. Die Voraussetzung der kirchlichen Eheschließung sind wie für andere Kasualien meist in sogenannter Lebensordnungen enthalten, deren Rechtsqualität unter den verschiedenen Religionsgemeinschaften unterschiedlich verstanden wird.
Zumeist wird zwischen Pfarrer und Eheleuten ein Traugespräch geführt. Die Trauung findet in einem Gottesdienst statt, wenn die Eheschließung nachgewiesen ist. Die Eheleute müssen einer christlichen Kirche angehören, einer davon der Kirche, von der die Trauung erfolgen soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Trauung auch möglich, obwohl einer der Eheschließenden nicht getauft ist. Unter Umständen kann die Trauung auch abgelehnt werden. In Zweifelsfällen entscheidet zumeist die jeweilige gewählte Kirchengemeindeleitung. Die Trauung wird in das Kirchenbuch eingetragen und bescheinigt.
Östlich-orthodoxe Kirchen
In den östlich-orthodoxen Kirchen ist die Ehe eines der Mysterien. Sie wird durch den Priester gespendet. Ein besonderer Ritus ist dabei die Krönung der Brautleute. Die orthodoxen Kirchen erlauben im Notfall eine oder sogar zwei Scheidungen, die Feier zur Wiederverheiratung ist jedoch weniger festlich als die zu einer ersten Eheschließung; es überwiegt der Gedanke der Buße. Vor einer dritten Heirat wird sogar ein ganzes Bußjahr verlangt. Mehr als drei Ehen dürfen grundsätzlich von keinem geschlossen werden, außer das „Kirchengericht“ entscheidet anders.
Ökumenische Trauung
In „Mischehen“ (heute eher „glaubensverbindende Ehen“ genannt) besteht häufig das Bedürfnis nach einem ökumenischen Traugottesdienst. Eine ökumenische Trauung mit gleichberechtigten Liturgen gibt es mit der katholischen Kirche nicht:
Wenn einer der Partner der evangelischen und einer der katholischen Konfession angehören und beide eine so genannte „ökumenische Trauung“ wünschen, erfolgt die Anmeldung auf beiden Pfarrämtern. Abhängig davon, in welcher der beiden Kirchen die Trauung vollzogen werden soll, wird jeweils ein Pfarrer der anderen Konfession um Mithilfe gebeten. In der evangelischen Kirche ist die Ökumenische Trauung also eine evangelische Trauung unter Mitwirkung eines katholischen Geistlichen - oder umgekehrt. (Eine Ausnahme gilt für den Bereich der Erzdiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche in Baden, die mit dem sogenannten „Formular C“ die Option eines ökumenisch erarbeiteten Trauritus vereinbart haben, an dem beide Geistliche gleichberechtigt mitwirken.)
Ehebund
Der Ehebund[5] ist für Christen ein Synonym für die Ehe, das an das biblische Vorbild erinnern soll.[6][7] Es drückt aus, dass die Ehe ein Beispiel für die Beziehung von Gott zum Menschen (Bund) sein soll.[8][9][10][11] Ob jedoch die paulinische Theologie den Ehebund bestärkt[12], ist umstritten.[13]
Eine besondere Form des Ehebundes ist die Covenant marriage in den USA. Dort gibt es aufgrund theokonservativer Bestrebungen in einigen Staaten eine Ehe mit eingeschränkten Scheidungsgründen.
Papst Leo XIII. sprach in seiner Antrittsenzyklika „Inscrutabili dei consilio“ davon, dass Jesus Christus selbst den Ehebund zur Würde eines Sakraments erhoben habe, und dass dieser Bund die Beziehung zwischen Jesus und seiner Gemeinde repräsentiere. Eine lediglich vor weltlichen Autoritäten geschlossene Ehe bezeichnete Leo XIII. als „legales Konkubinat“.[14]
Siehe auch
Weblinks
Einzelnachweise
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