Kirchliche Trauung

Kirchliche Trauung
Leere Hochzeitsbank vor der kirchlichen Trauung

Die kirchliche Trauung stellt nach römisch-katholischem Verständnis die Begründung des Bundes der Ehe dar, wobei die Eheschließung zwischen getauften Christen als Sakrament angesehen wird.

Nach dem in den evangelischen Kirchen des deutschen Sprachraums vorherrschenden Verständnis wird im Traugottesdienst dagegen lediglich das vor dem Standesamt abgegebene Versprechen vor Gott wiederholt und die bereits gültig geschlossene Ehe gesegnet (Segnungsgottesdienst). In Ländern, in denen die kirchliche Eheschließung auch juristisch genügt und keine separate standesamtliche Trauung notwendig ist, betrachten auch die evangelischen Kirchen die kirchliche Trauung als konstitutiv für die Begründung der Ehe. Einen sakramentalen Charakter besitzt die Eheschließung nach allgemeiner protestantischer Auffassung nicht.

Inhaltsverzeichnis

Gemeinsamkeiten

Die kirchliche Trauung gehört zu den Kasualien, den kirchlichen Amtshandlungen. Sie hat in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich und bestimmten anderen Ländern nur kirchenrechtliche Relevanz. In Schweden, dem Vereinigten Königreich, Irland, Spanien, Polen, Italien sowie Ländern mit Staatskirchen (z. B. Griechenland, Norwegen und Dänemark) entfaltet die kirchliche Trauung auch zivilrechtliche Wirkungen oder kann bei der Personenstandsbehörde angezeigt oder anerkannt werden. Wo es notwendig ist (so beispielsweise in Österreich) bzw. war (zum Beispiel bis zur Reform des Personenstandsgesetzes in Deutschland, danach von den Kirchen selbst gefordert), muss das Paar vor der kirchlichen Eheschließung schon standesamtlich getraut sein.

Die christliche Trauung ist an den Ritus beziehungsweise die Gottesdienstordnung der jeweiligen Kirche gebunden. Häufig wird den Brautleuten aber die Möglichkeit geboten, den Gottesdienst im zulässigen Rahmen nach ihren Vorstellungen mitzugestalten. Die christliche Trauung findet nahezu ausschließlich in der Kirche statt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen ein anderer Ort genehmigt wird. Heiratet man nicht in seiner eigenen Gemeinde, benötigt man die Zustimmung des zuständigen Pfarrers, der ein Dimissoriale erteilen muss.

Nach katholischem Verständnis erfolgt die eigentlich wirksame Eheschließung unmittelbar im Rahmen des kanonischen Trauungsaktes, während die evangelischen Kirchen in Deutschland die Trauungszeremonie in der Regel als Einsegnungsfeier anlässlich der bereits vor dem Standesbeamten gültig erfolgten Eheschließung auffassen.

Grundsätzlich setzt die kirchliche Trauung voraus, dass beide Eheleute einer christlichen Kirche angehören und mindestens ein Partner Mitglied der jeweiligen Kirche ist. Bei Partnern unterschiedlicher Konfession überlassen die großen Kirchen den Pfarrern bzw. Kirchengemeindeleitungen vor Ort die Entscheidung, ob das Paar dennoch getraut werden kann. In der römisch-katholischen Kirche ist für Ehen mit einem orthodoxen Partner oder mit einem Nichtchristen zusätzlich eine Genehmigung des zuständigen Bischofs vorgeschrieben. Will ein Katholik einen nicht-katholischen Partner nicht im Rahmen einer katholischen Trauungsfeier heiraten, sondern im Ritus einer anderen Konfession oder, bei Ehen mit Nichtchristen, nur standesamtlich, so muss er über den Ortspfarrer beim Bischof eine besondere Genehmigung einholen (Dispens von der Formpflicht).

Die kirchliche Trauung steht in den meisten Kirchen nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. In einigen protestantischen Kirchen gibt es für homosexuelle Paare anlässlich ihrer Heirat oder Verpartnerung eine Feier zur Segnung gleichgeschlechtlicher Paare. Als erste europäische Territorialkirche ermöglicht die evangelisch-lutherische Kirche Schwedens Homosexuellen seit dem 1. November 2009 eine echte kirchliche Heirat.

Römisch-katholische Kirche

Die römisch-katholische Lehre kennt grundsätzlich zwei Formen der Ehe: die sakramentale und die natürliche. Die Eheschließung zwischen Christen ist nach katholischer Auffassung stets ein Sakrament. Der Ehebund wird, abgesehen von Sonderfällen, im Rahmen einer liturgischen Feier geschlossen. Das Ehesakrament wird dabei aber nicht etwa von dem anwesenden Zelebranten (Priester oder Diakon) gespendet, sondern die Brautleute selbst spenden sich das Sakrament gegenseitig. Die Feier der Trauung findet in der Regel innerhalb der so genannten Brautmesse statt, sie kann aber auch nur mit einem Wortgottesdienst begangen werden. Zur Unterstützung des Sakramentes kennt die Kirche die Einrichtung der Ehepastoral, die beispielsweise Ehevorbereitungskurse oder andere Formen der seelsorglichen Betreuung vor und nach der Eheschließung umfasst.

Damit eine Trauung gefeiert werden kann, muss das Brautpaar zunächst mit einem Priester Kontakt aufnehmen. Ist dies nicht der Pfarrer der Pfarrei am Wohnsitz, so muss eine Kirche gefunden werden, in der die Brautmesse gefeiert werden kann. Der Wohnortpfarrer erstellt dann eine Trauüberweisung an den trauenden Priester. Das Brautpaar muss Taufbescheinigungen der beiden Pfarreien vorlegen, in denen die Brautleute getauft wurden. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate sein. In Deutschland muss vor der kirchlichen Hochzeit eine standesamtliche Eheschließungsbescheinigung vorgelegt werden, soweit nicht, wie seit 1. Januar 2009 möglich, ausnahmsweise eine rein kirchliche Trauung beim Bischöflichen Ordinariat beantragt wird. [1] Vor der Trauung ist ein Ehevorbereitungsgespräch (sinnvollerweise mit dem trauenden Priester) vorgeschrieben, über das ein Ehevorbereitungsprotokoll angefertigt wird.

Sakramentale Eheschließung

Die Ehe zwischen zwei getauften Christen gehört nach römisch-katholischer Lehre zu den sieben Sakramenten, wobei dieses Sakrament erst 1184 in Verona durchgesetzt wurde. Die Ehepartner spenden einander das Ehesakrament. Die sakramentale Ehe wird von den deutschen Bischöfen definiert als „die eheliche Gemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die durch Glauben und Taufe am Leben Christi teilhaben und in die Kirche eingegliedert sind“.[2] Als wesentliche Eigenschaften der Ehe werden die Einheit (Treue, Einpaarigkeit und Heterosexualität, also ein Mann und eine Frau) und die Unauflöslichkeit gesehen.

Eine kirchliche Eheschließung ist nur gültig, wenn die Partner keinem Ehehindernis unterliegen, keine Ungültigkeitsgründe wie z. B. Konsensmängel oder Willensmängel vorliegen und die kirchlichen Formvorschriften eingehalten werden. Die Formpflicht verlangt, dass der trauungsberechtigte Geistliche (Priester oder Diakon mit Trauungserlaubnis des Bischofs) im Beisein von zwei Zeugen den Ehekonsens erfragt. Im Fall einer gemischtkonfessionellen Verbindung zwischen einem Angehörigen der römisch-katholischen Kirche und einem Nichtmitglied kann mit einer Sondererlaubnis (Dispens) geheiratet werden. Die gültig geschlossene sakramentale Ehe wird durch den (zumindest einmaligen) sexuellen Vollzug unauflösbar; vorher ist eine Auflösung durch päpstlichen Hoheitsakt möglich.

Die bürgerliche Eheschließung zwischen zwei (nicht ausgetretenen) Kirchenmitgliedern wird kirchlicherseits nicht als die Begründung einer wirklichen Ehe, sondern als bloßer bürokratischer Akt ohne sakramentale Bedeutung angesehen. Die Zivilehe zwischen zwei getauften Christen, die nicht der katholischen Kirche angehören, wird dagegen als sakramental betrachtet, ist also prinzipiell unauflöslich.

Eheleute, die in einer gültig geschlossenen und sexuell vollzogenen sakramentalen Ehe miteinander verbunden sind, können sich zwar wieder trennen („Trennung von Tisch und Bett“), eine regelrechte Scheidung (Auflösung des Ehebandes) ist aber nach kirchlichem Verständnis nicht möglich. Eine kirchliche Wiederverheiratung Geschiedener ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Ein zweites Mal kirchlich heiraten kann nur der, dessen frühere Ehe nicht mehr besteht (Tod des Partners) oder von Anfang an ungültig war (beispielsweise die „Putativehe“). Neue Eheschließungen nach dem Tod der jeweiligen Partner sind (anders als etwa in der Orthodoxie) in beliebiger Zahl zulässig.

Falls die von der römisch-katholischen Kirche als elementar angesehen Ehevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht gegeben waren, ist es möglich, die Ungültigkeit der Ehe von einem kirchlichen Gericht feststellen zu lassen (Eheannullierung). Mit der Annullierung erkennt die Kirche an, dass die Verbindung, die in diesem Fall Putativehe („vermeintliche Ehe“) genannt wird, aufgrund der fehlenden Voraussetzungen von Anfang an ungültig war.

Die bürgerliche Trauung ist in vielen Ländern, bis vor kurzem auch in Deutschland, Voraussetzung für eine kirchliche Eheschließung. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine innere Voraussetzung nach kirchlichem Recht. Vielmehr wird dem Staat kirchlicherseits lediglich eine Zuständigkeit für die bürgerlichen Rechtsfolgen des Ehevertrags (Namens- und Standesrechte, eheliches Güterrecht und Erbrecht) sowie das Recht zugestanden, bei Streitigkeiten darüber in einem zivilrechtlichen Verfahren zu entscheiden. Soweit staatliche Gesetzgebung und Rechtsprechung in die von der Kirche beanspruchten Zuständigkeiten eingreifen, werden sie von der Kirche nicht anerkannt.

Wie schon in früheren Epochen ist mittlerweile auch in Deutschland wieder eine Eheschließung möglich, die ausschließlich kirchlich, jedoch nicht öffentlich oder bürgerlich vollzogen wird (und dementsprechend auch keine bürgerlichen Rechtsfolgen hat). Diese in Kirchenkreisen als Gewissensehe bezeichnete Sonderform ist kirchenrechtlich eine voll gültige, sakramentale Ehe. Für die Durchführung einer kirchlichen Trauung ohne vorausgegangene bürgerliche Eheschließung benötigt man eine Dispens vom Ortsbischof.

Nichtsakramentale Eheschließung

Jede staatlich und möglicherweise auch kirchlich (mit Dispens vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit) geschlossene Ehe zwischen einer getauften und einer ungetauften Person bzw. zwischen zwei ungetauften Personen, wird nicht als eine sakramentale, sondern als natürliche Ehe angesehen (Naturehe). Eine gültig geschlossene, nicht sakramentale Ehe ist nach dem Kirchenrecht unter bestimmten Bedingungen unter Inanspruchnahme des Petrinischen Privilegs zu Gunsten des Glaubens durch päpstlichen Hoheitsakt (Dispens) auflösbar. Eine zwischen Ungetauften geschlossene Ehe kann unter bestimmten Voraussetzungen auch aufgrund des Paulinischen Privilegs aufgelöst werden, wenn einer der Partner sich taufen lässt und der andere die friedliche Fortsetzung der Ehe unter diesen Umständen verweigert.

Römisch-katholisches Eherecht

In der römisch-katholischen Kirche ist das Eherecht in einem eigenen Titel des Codex Iuris Canonici geregelt (Can. 1055 bis Can. 1165; unterteilt in zehn Kapitel). Nach katholischem Verständnis ist die wie oben beschrieben wirksam geschlossene Ehe unter Getauften als Sakrament aufzufassen (Can. 1055 f.). Sie kommt „durch den Konsens der Partner zustande“, also den „Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen“ (Can. 1057: Ehekonsens). Die gültige und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden (Can. 1141). Katholiken sollen gefirmt sein und vor der Eheschließung möglichst das Bußsakrament und die Kommunion empfangen (Can. 1065).

Ehehindernisse und Dispens

Gemäß Can. 1059 richtet sich die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe. Im Einzelnen sind vor allem folgende Vorschriften von Bedeutung:

  • Der Mann muss mindestens das 16., die Frau das 14. Lebensjahr vollendet haben, wobei die Bischofskonferenz ein höheres Mindestalter festsetzen kann (Can. 1083).
  • Es darf keine „dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ“ vorliegen; Unfruchtbarkeit allein schadet dagegen nicht (Can. 1084).
  • Keiner der Eheschließenden darf bereits wirksam verheiratet sein, auf den Vollzug der bestehenden Ehe kommt es dabei nicht an (Can. 1085).
  • Es darf nicht ein Partner katholisch, der andere aber ungetauft sein (Can. 1086). Eine Dispens ist hier unter besonderen Voraussetzungen möglich.
  • Der Mann darf nicht das Weihesakrament empfangen haben (Can. 1087) und weder Mann noch Frau dürfen durch ein kirchenrechtlich gültiges Gelübde der Ehelosigkeit (etwa Ordensgelübde) gebunden sein (Can. 1088).
  • Die Frau darf nicht zur Eheschließung entführt worden sein (Can. 1089) und es darf nicht im Hinblick auf die Eheschließung eine Person getötet worden sein („Gattenmord“, Can. 1090)
  • Die Eheschließenden dürfen nicht in gerader Linie blutsverwandt sein und auch in der Seitenlinie darf keine Blutsverwandtschaft bis einschließlich zum vierten Grad vorliegen (Can. 1091); ebenso wenig dürfen sie verschwägert sein (Can. 1092). Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es auch keinen Dispens.
  • Auch „Mischehen“ zwischen Katholiken und Getauften, die nicht der katholischen Kirche angehören, sind ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten (Can. 1124).

Nach Can. 1078 kann der Ortsordinarius von allen Hindernissen kirchlichen (nicht dagegen göttlichen) Rechts dispensieren (befreien); ausgenommen sind aber diejenigen Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl, also dem Papst, vorbehalten ist. Dazu gehören die Weihe, das öffentliche, feierliche Gelübde der Ehelosigkeit und der Gattenmord.

Eheschließung

Die eigentliche Eheschließung ist der Ehekonsens, also der Willensakt der Eheschließenden. Wegen dieser vertraglichen Einigung werden Mindestanforderungen an die Verständnisfähigkeit der Eheschließenden gefordert. Konkret ist nach Can. 1096 „erforderlich, dass die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, dass die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen“.

Es ist ein Problem, wenn man sich vor der Eheschließung auf eine gewünschte Kinderzahl festlegen möchte.[3]

Der Konsens liegt ebenfalls nicht vor bei einem Irrtum über die Person (error in persona, Can. 1097), bei arglistiger Täuschung (Can. 1098), Zwang (Can. 1103) usw.

Sofern auch nur ein Partner katholisch ist, finden (vgl. oben, bestätigt in Can. 1117) besondere Formvorschriften Anwendung: Die Partner müssen gleichzeitig anwesend sein (Can. 1104, wobei Stellvertretung möglich ist!) und vor dem Ortsordinarius oder einem beauftragten Priester oder Diakon und zwei Zeugen den Konsens erklären. Die standesamtliche Eheschließung, bei der auch nur ein Katholik beteiligt ist, ist also nach katholischem Kirchenrecht formnichtig. Nach weltlicher Scheidung ist deshalb kirchliche Eheschließung möglich: eine Ehe bestand ja zuvor gar nicht. Für die Ehe zweier Nicht-Katholiken gelten die genannten Formvorschriften dagegen nicht. Heiraten also beispielsweise zwei evangelische Christen standesamtlich, so ist ihre Ehe nach katholischem Kirchenrecht wirksam und unauflöslich; nach weltlicher Scheidung wäre daher eine kirchliche Heirat eines katholischen Partners unmöglich.

Wirkung und Trennung

Für die Wirkung der Eheschließung ist zu unterscheiden. Neben der ungültigen und der gültigen Eheschließung (vgl. dazu oben) kennt das katholische Kirchenrecht auch die gültige und vollzogene Ehe, nämlich dann, wenn „die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden“ (Can. 1061), was bei „Zusammenwohnen“ nach der Eheschließung (widerleglich) vermutet wird.

Die gültige Ehe ist unauflösbar, wenn sie vollzogen ist; andernfalls kann sie immerhin durch Gnadenakt aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden, Can. 1142. Dieses gerichtliche „Nichtvollzugsverfahren“ ist in den Can. 1697 ff. geregelt. Daneben kommt die "Trennung bei bleibendem Eheband" in Betracht, Can. 1151 ff.

Ungültige Eheschließungen können gegebenenfalls im Wege der Gültigmachung, Can. 1156 ff, geheilt werden. In einem speziellen kirchengerichtlichen Verfahren, dem „Nichtigkeitsverfahren“ vor dem Offizial (Can. 1671 ff.) kann aber auch die Nichtigkeit geltend gemacht werden (vgl. dazu Eheannullierung). Ist die Ungültigkeit der Ehe auf diese Weise festgestellt, steht sie einer erneuten (bzw. im Sinne des Kirchenrechts: erstmaligen) Eheschließung nicht mehr im Wege. Das Ehenichtigkeitsverfahren ist daher in der Praxis von einiger Bedeutung.

Protestantische Kirchen

Der 9. Bischof von Tranquebar Johnson Gnanabaranam der Tamilischen Evangelisch Lutherischen Kirche (TELC) in Tamil Nadu überreicht bei der kirchlichen Trauung dem Bräutigam das Thali zur Weitergabe an die Braut.

Die evangelische Trauung besteht aus einer Feier der vorangegangenen standesamtlichen Eheschließung sowie dem Zuspruch von Gottes Segen an das Paar. Grundsätzlich müssen beide Ehepartner christlich sein. Ist nur einer der beiden Ehepartner Mitglied in einer christlichen Kirche, so ist statt einer evangelischen Trauung der „Gottesdienst anlässlich einer Eheschließung“[4] möglich.

In der Regel findet die kirchliche Trauung in der Wohnortgemeinde des Ehemannes oder der Ehefrau statt. Soll sie an einem anderen Ort vollzogen werden, müssen die Brautleute dafür die Erlaubnis ihres Heimatpfarramtes einholen (Dimissoriale – Entlassschreiben).

Es ist möglich, soviele Trauzeugen oder Trauzeuginnen zu bestellen, wie man wünscht. Eine Pflicht dazu besteht allerdings nicht mehr.

Für die protestantischen Kirchen in der Schweiz und in Deutschland ist die bürgerliche Eheschließung rechtliche Voraussetzung für die kirchliche Trauung. In der kirchlichen Trauung geht es hier um den Zuspruch des Wortes Gottes und um die Segnung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Trauung wird in protestantischen Kirchen nicht als Sakrament angesehen, gleichwohl wird nach den meisten agendarischen Vorgaben und landeskirchlichen Ordnungen ein gegenseitiges, vor Gott und der Gemeinde bezeugtes Versprechen abgenommen. Auch Geschiedene können kirchlich getraut werden, wofür aber die Ordnungen der Landeskirchen eine eingehende seelsorgerliche Beratung – insbesondere aufgrund des offensichtlich gebrochenen vorhergehenden Eheversprechens – empfehlen bzw. vorschreiben.

Im Anglikanismus existiert kein Konsens in der Frage, ob die Ehe als Sakrament zu verstehen ist. Dem Eheritus wird jedoch in der Regel auch von denen, die nicht dem anglo-katholischen Flügel (High Church) zuzurechnen sind, ein sakramentaler Charakter zugesprochen, da er ein äußerlich sichtbares Zeichen ist und Mittel zur Gnade. Die Frage, ob die Ehe weiterhin auf heterosexuelle Paare begrenzt bleiben soll, verstärkt die Tendenzen zu einer dauerhaften Spaltung der Anglikanischen Gemeinschaft.

In vielen Landeskirchen der EKD und des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes haben die zuständigen Synoden öffentliche Segnungszeremonien für gleichgeschlechtliche Paare genehmigt. Die Metropolitan Community Church segnet bereits seit Jahrzehnten in Gottesdiensten gleichgeschlechtliche wie auch verschiedengeschlechtliche Ehen.

Die evangelisch-lutherische Kirche in Schweden hat am 22. Oktober 2009 beschlossen, dass gleichgeschlechtliche Paare von Pfarrern getraut werden dürfen. [5]

Evangelisches Kirchenrecht

Trauung in der evangelischen Reformationskirche in Köln-Bayenthal, 2007

Das Eheverständnis der protestantischen Kirchen unterscheidet sich erheblich von dem römisch-katholischen. Während in der katholischen Kirche die Eheschließung selbst vor dem Priester und in gottesdienstlicher Form stattfindet, sind evangelische Trauungen nur Gottesdienste anlässlich einer (bereits erfolgten, etwa standesamtlichen) Eheschließung. Diesen Unterschied griff auch das frühere staatliche Recht auf:

„Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit.“

– § 67 aF des deutschen Personenstandsgesetzes (Verbot der religiösen Voraustrauung)

Die Eheschließung ist also kein Sakrament, sondern „ein weltlich Ding“ (Martin Luther), die evangelische Trauung nur die religiöse Feier einer vorherigen Eheschließung. Folglich ist das evangelische Eherecht weit weniger umfangreich als das katholische. Die Voraussetzung der kirchlichen Eheschließung sind wie für andere Kasualien meist in sogenannter Lebensordnungen enthalten, deren Rechtsqualität unter den verschiedenen Religionsgemeinschaften unterschiedlich verstanden wird.

Zumeist wird zwischen Pfarrer und Eheleuten ein Traugespräch geführt. Die Trauung findet in einem Gottesdienst statt, wenn die Eheschließung nachgewiesen ist. Die Eheleute müssen einer christlichen Kirche angehören, einer davon der Kirche, von der die Trauung erfolgen soll. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Trauung auch möglich, obwohl einer der Eheschließenden nicht getauft ist. Unter Umständen kann die Trauung auch abgelehnt werden. In Zweifelsfällen entscheidet zumeist die jeweilige gewählte Kirchengemeindeleitung. Die Trauung wird in das Kirchenbuch eingetragen und bescheinigt.

Östlich-orthodoxe Kirchen

In den östlich-orthodoxen Kirchen ist die Ehe eines der Mysterien. Sie wird durch den Priester gespendet. Ein besonderer Ritus ist dabei die Krönung der Brautleute. Die orthodoxen Kirchen erlauben im Notfall eine oder sogar zwei Scheidungen, die Feier zur Wiederverheiratung ist jedoch weniger festlich als die zu einer ersten Eheschließung; es überwiegt der Gedanke der Buße. Vor einer dritten Heirat wird sogar ein ganzes Bußjahr verlangt. Mehr als drei Ehen dürfen grundsätzlich von keinem geschlossen werden, außer das „Kirchengericht“ entscheidet anders.

Ökumenische Trauung

In „Mischehen“ (heute eher „konfessionsverschiedene Ehen“ genannt) besteht häufig das Bedürfnis nach einem ökumenischen Traugottesdienst. Eine ökumenische Trauung mit gleichberechtigten Liturgen gibt es mit der katholischen Kirche nicht:

„Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.“

Can. 1127 § 3.

Wenn einer der Partner der evangelischen und einer der katholischen Konfession angehören und beide eine so genannte „ökumenische Trauung“ wünschen, erfolgt die Anmeldung auf beiden Pfarrämtern. Abhängig davon, in welcher der beiden Kirchen die Trauung vollzogen werden soll, wird jeweils ein Pfarrer der anderen Konfession um Mithilfe gebeten. In der evangelischen Kirche ist die Ökumenische Trauung also eine evangelische Trauung unter Mitwirkung eines katholischen Geistlichen - oder umgekehrt. (Eine Ausnahme gilt für den Bereich der Erzdiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche in Baden, die mit dem sogenannten „Formular C“ die Option eines ökumenisch erarbeiteten Trauritus vereinbart haben, an dem beide Geistliche gleichberechtigt mitwirken.)

Ehebund

Der Ehebund[6] ist für Christen ein Synonym für die Ehe, das an das biblische Vorbild erinnern soll.[7][8] Es drückt aus, dass die Ehe ein Beispiel für die Beziehung von Gott zum Menschen (Bund) sein soll.[9][10][11][12] Ob jedoch die paulinische Theologie den Ehebund bestärkt[13], ist umstritten.[14]

Eine besondere Form des Ehebundes ist die Covenant marriage in den USA. Dort gibt es aufgrund theokonservativer Bestrebungen in einigen Staaten eine Ehe mit eingeschränkten Scheidungsgründen.

Papst Leo XIII. sprach in seiner Antrittsenzyklika „Inscrutabili dei consilio“ davon, dass Jesus Christus selbst den Ehebund zur Würde eines Sakraments erhoben habe, und dass dieser Bund die Beziehung zwischen Jesus und seiner Gemeinde repräsentiere. Eine lediglich vor weltlichen Autoritäten geschlossene Ehe bezeichnete Leo XIII. als „legales Konkubinat“.[15]

Bis dass der Tod euch scheidet

Relief im Frognerpark in Oslo

Das Versprechen der unbedingten Liebe, einander im Leben und im Sterben treu zu bleiben wurde von der christlichen Kirche in ihre Trauliturgie übernommen. Bei der kirchlichen Trauung tauchte die Formel „bis dass der Tod euch scheidet“ erstmals im Sarum Manual (Salisbury 1508) auf. Damals noch nicht als in der Frage, sondern in der Konsenserklärung. Ursprünglich gab es diese Formel nur auf Englisch - „til death vs depart“ - und nicht auf Latein. Das fand dann Eingang in das Book of Common Prayer von 1549 und wurde 1661 in „till death do us part“ geändert.

In deutschen evangelischen Agenden ist es nicht vor dem Ende des 19. Jahrhunderts nachweisbar und findet dann Eingang in die Erfragung des Konsenses „willst du... in guten wie in bösen Tagen, bis der Tod euch scheidet?“. In deutschen evangelischen Agenden gibt es bis in das 3. Viertel des 20. Jahrhunderts nur die Frage, jedoch keine gegenseitige Erklärung. Martin Luther begnügt sich in seinem Traubüchlein mit der schlichten Frage: „Hans, willst du Greten zum ehelichen Gemahl haben? Dicat: Ja.“ und lässt dann Matthäus 19,6 lesen: „Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht scheiden“.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Papiere für die katholische Eheschließung
  2. Die Feier der Trauung. Herder Verlag 2006, S. 10
  3. Vgl. Bertram Zotz: „Kinderzahl und Ehewille. Überlegungen zur konsensrechtlichen Relevanz der vorausgehenden Begrenzung der Kinderzahl aus einer konkret beabsichtigten Ehe.“ In: Konrad Breitsching und Wilhelm Rees: Recht- Bürge der Freiheit. Festschrift für Johannes Mühlsteiger SJ zum 80. Geburtstag. Berlin 2006, S. 877-889
  4. Fragen und Antworten der EKD
  5. Queer:Schwedische Kirche traut Schwule und Lesben
  6. Ehebund Verwendungsbeispiele bei Mydict
  7. So zum Beispiel bei der EmK Neuruppin, Stellungnahme vom August 2007, gesehen 16. Mai 2008.
    und die http://soziale-grundsaetze.umc-europe.org/soziale-grundsaetze/ Zentralkonferenz von Mittel- und Südeuropa 2005 der Evangelisch-methodistischen Kirche].
  8. Ehebund in katholischer Trauliturgie, Dezember 2004.
  9. Ehebund bei Katholiken, gesehen 16. Mai 2008.
  10. Prof. Dr. Ernst Haag, Trier in "Der Ehebund Jahwes mit Israel in Hosea 2", in: R. Kampling und Th. Söding (Hg.), Ekklesiologie des Neuen Testaments (FS K. Kertelge), Freiburg 1996, 9-32.
  11. Für evangelische Theologie: PRINCE, Derek, Der Ehebund (4. Aufl.) (Manfred Gerwing)
  12. Bei C. S. Lewis, dem Autor von Narnia in seiner Bekehrungsgeschichte
  13. Auslegung von Esther Keller-Stocker, Horgen-Zürich (Schweiz) vom 28. Dezember 2003
  14. Christian Strecker: Die liminale Theologie des Paulus: Zugänge zur paulinischen Theologie. Vandenhoeck & Ruprecht, ISBN 3-525-53869-3, S. 400.
  15. "Inscrutabili dei consilio" Abschnitt 14, Online auf der Website des Vatikans [1]( Englisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, leider nicht auf deutsch)

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  • Trauung — (Kopulation), die kirchliche Zusammengabe der Eheleute. Nachdem neuerdings die der T. im Laufe der geschichtlichen Entwickelung zugefallene eheschließende Funktion auf einen unter standesamtlicher Mitwirkung stattfindenden juristisch analogen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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