Troncmittel

Troncmittel

Troncmittel, werden Mittel genannt, die für gemeinnützige Zwecke ausgegeben werden und aus der Troncabgabe gespeist werden. Die Troncabgabe ist die Bezeichnung für eine steuerliche Einnahme aus dem Tronc der Spielbanken.

Der Begriff Troncmittel wird auch verstanden als Begriff für alle Gelder, die im Tronc sind. [1]

Erhebung

In Hamburg beträgt die Troncabgabe 4 % der Tronceinnahmen, § 4 Absatz 2 SpielbankG HH, in Hessen wird die Höhe von der Regierung per Verordnung bestimmt und fließt je zur Hälfte dem Land und der Standortgemeinde zu, § 14 Absatz 3 SpielbankG Hessen. In Schleswig-Holstein wird die Höhe ebenfalls durch Verordnung festgelegt und darf maximal 10 % betragen. Hier entscheidet die Spielbank, im Einvernehmen mit dem Innenminister, wie die Mittel für gemeinnützige Zwecke zu verwenden sind, § 5 SpielbankG SH. In Baden-Württemberg ist die Troncabgabe mit Ende des Jahres 2004 ausgelaufen, § 9 SpielbankG BW, in Rheinland-Pfalz zwei Jahre zuvor. In Berlin wird der Tronc ausschließlich für Personalkosten verwendet.

Verteilung

Diese Projektmittel werden von verschiedenen Landesministerien verteilt. Je nach Bundesland unterschiedlich , sind das z.B. Jugend-, Kultur-, Landwirtschafts- und Umweltministerium. Die Bedingungen zur Vergabe dieser Gelder sind in den jeweiligen „Richtlinien zur Vergabe von Lotto- und Troncmittelgeldern“ geregelt, die bei den einzelnen Landesministerien angefordert werden können.[2]

Einzelnachweise

  1. zum Beispiel im Bundesarbeitsgericht (BAG) zitierten Haustarifvertrag einer Spielbank: "... Zuschüsse, die das Unternehmen zur Deckung der Mindestgehälter leistet, werden dem Unternehmen aus dem 75 %igen Troncanteil zurückerstattet. Eine Erstattung wird in den Monaten vorgenommen, in denen die Troncmittel des 75 %igen Troncanteils höher sind, als zur Deckung der Mindestgehälter erforderlich."
  2. Karen Alwardt: Gründung einer Tierschutzjugendgruppe S. 9, (PDF 160kB), Abgerufen am 13. Januar 2010.

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