- Tätlichkeit (Strafrecht)
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Eine Tätlichkeit ist nach Art. 126 des Schweizer Strafgesetzbuches eine vorsätzliche Einwirkung auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen ohne schädigende Folgen.
Sie beinhaltet wie die einfache Körperverletzung einen Eingriff in die körperliche Integrität des anderen, ist aber im Vergleich zu dieser deutlich geringfügiger.
Sie hat keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge, kann aber zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder des Aussehens führen. Tätlichkeiten wären demnach zum Beispiel:
- Bart- oder Zopfabschneiden
- leichte Ohrfeigen, Stöße, Faustschläge oder Fußtritte, die lediglich zu harmlosen Kratzern, Schürfungen, Schwellungen und Quetschungen führen
Strafrechtlich ist die Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung bedeutsam, weil der Versuch und Fahrlässigkeit bei Tätlichkeit nicht strafbar sind.
Siehe auch
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