Vermittlungsbudget

Vermittlungsbudget

Das Vermittlungsbudget ist eine Sozialleistung für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Es handelt sich um eine Ermessensleistung.

Das Vermittlungsbudget ist in § 45 SGB III gesetzlich geregelt. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II ist der Verweis auf § 45 SGB III in § 16 Abs. 1 SGB II gegeben. Für die Erstattung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ist die Agentur für Arbeit zuständig, wenn kein Anspruch auf laufende Leistungen besteht oder ausschließlich Arbeitslosengeld nach dem SGB III bezogen wird. Wird Arbeitslosengeld II bezogen, ist das jeweilige Jobcenter zuständig.

Gefördert werden können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose, unabhängig davon, ob laufende Leistungen (Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosengeld II) bezogen werden.

Fördermöglichkeiten

Über das Vermittlungsbudget kann die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Arbeit oder Ausbildung) gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II können auch Leistungen für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden (§ 16 Abs. 3 SGB II). In der Praxis wird der Begriff der Anbahnung zum Teil weit ausgelegt, so dass auch Integrationsfortschritte darunter gefasst werden, die nur einen mittelbaren Bezug zu Anbahnung oder Aufnahme einer Tätigkeit aufweisen. Die Förderung umfasst die Übernahme angemessener Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Die Behörde kann Pauschalen festlegen. Es können auch Kosten im Zusammenhang mit der Anbahnung oder Aufnahme einer Tätigkeit in der EU, im EWR und in der Schweiz übernommen werden, wenn die Wochenarbeitszeit mindestens 15 Stunden beträgt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen.

Klassische Leistungen sind:

  • Bewerbungskosten
  • Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
  • Fahrkosten zum Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle
  • Kosten für Pendelfahrten zum Arbeits- oder Ausbildungsort
  • Umzugskosten bei Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung
  • Trennungskosten
  • Kosten für Arbeitskleidung oder Arbeitsmittel


Da das Gesetz keine konkrete Aufzählung möglicher Leistungen vornimmt und der Begriff der Anbahnung weit ausgelegt werden kann, sind darüber hinaus auch andere Leistungen denkbar, soweit sie im Einzelfall notwendig und angemessen sind. Beispiele: Förderung eines Fahrrades (um z. B. zur Arbeitsstelle zu gelangen), Kleidung/Friseurbesuch für ein Vorstellungsgespräch, Förderung der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (als Integrationsfortschritt zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit).

Weblinks

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