Verpflichtungserklärung (Ausländerrecht)

Verpflichtungserklärung (Ausländerrecht)

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Unterhaltskosten zu Gunsten eines Ausländers stellt eine Möglichkeit dar, dem Ausländer zu einem Aufenthaltstitel zu verhelfen, wenn er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Verpflichtungsgeber kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Die Rechtsfolgen einer solchen Erklärung, die gegenüber der Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung abzugeben ist, regelt § 68 Aufenthaltsgesetz. Die Verpflichtungserklärung begründet nach Auffassung der Rechtsliteratur keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer, eröffnet aber staatlichen Stellen eine Rückgriffsmöglichkeit für den Fall, dass sie wegen des Aufenthalts Kosten tragen müssen, die nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen entstanden sind, also etwa Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat.

Je nach Art und Dauer des angestrebten Aufenthaltes werden an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten unterschiedliche Anforderungen gestellt, damit durch sie die Erteilungsvoraussetzung ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt erfüllt werden kann.

Die Verpflichtungserklärung, die auf einem bundeseinheitlichen und fälschungsgesicherten Formular von der entgegennehmenden Behörde beglaubigt wird, kann auch im Verfahren für Kurzbesuchervisa (Schengen-Visum) als Nachweis einer Einladung verwendet werden. Einige andere Schengen-Anwenderstaaten wie z. B. Frankreich kennen ähnliche Rechtskonstrukte, bislang hat aber neben Deutschland nur ein weiterer Vertragsstaat seinen Erklärungsvordruck durch Vorlage bei der EU-Kommission und Aufnahme in die Anlagen zur gemeinsamen konsularischen Instruktion harmonisiert. Bei der beabsichtigten Neuregelung des Visumrechts der EU soll die Verpflichtungserklärung durch einen einheitlichen Vordruck zum Nachweis von Einladung und Unterkunft ersetzt werden. Die Bestimmungen des deutschen Aufenthaltsrechts wären darauf nicht mehr anwendbar, wodurch die Verpflichtungserklärung als Möglichkeit der Absicherung der öffentlichen Kassen bei Kurzbesuchen nicht mehr in Betracht kommt.

Österreich

Seit 2007 werden die Verpflichtungserklärungen schrittweise auf eine elektronische Einladung umgestellt. Diese wird bei der für den Einladenden zuständigen Fremdenpolizeibehörde (in Wien beim Stadtpolizeikommando des Wohnsitzbezirkes) abzugeben. Diese ist kostenlos und umfasst neben der Abgabe der Erklärung unter anderem auch eine Prüfung der Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung. Dadurch entfällt die notarielle Bestätigung der Unterschrift des Einladenden.

Die Einladenden erhalten eine achtstellige ID-Nummer, die sie dem Eingeladenen bekannt geben müssen. Dieser gibt bei Antragstellung der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland die besagte Nummer an, unter der die Vertretungsbehörde die Verpflichtungserklärung 48 Stunden nach Abgabe derselben abrufen kann.

Benötigte Unterlagen des Einladenden:

  1. Reisepass
  2. Arbeitsbestätigung
  3. drei letzte Gehaltsabrechnungen
  4. Mietvertrag
  5. Meldebestätigung
  6. Daten des Eingeladenen
  7. eventuell Sparbücher, Wertpapiere usw.

Siehe auch


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