Wissenschaftliches Fehlverhalten

Wissenschaftliches Fehlverhalten
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Der Begriff wissenschaftliches Fehlverhalten wurde im Juli 1998 durch eine Empfehlung des Plenums der deutschen Hochschulrektorenkonferenz (HRK) näher definiert. Die Empfehlung der HRK baut dabei auf einem Beschluss des Senates der Max-Planck-Gesellschaft vom November 1997 auf.[1] Neben dem Begriff des wissenschaftlichen Fehlverhaltens hat die HRK in diesem Dokument auch Empfehlungen für die Verfahrensregeln bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten veröffentlicht.

Der Begriff „wissenschaftliches Fehlverhalten“ dient dazu, in der Wissenschaft unerwünschte Verhaltensweisen, die einer „guten wissenschaftlichen Praxis“ entgegenstehen, näher zu definieren und ihnen entgegenzutreten. Insbesondere geht es um Falschangaben, die Verletzung geistigen Eigentums und Probleme der Autorschaft und der Zustimmung bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Die Hochschulrektorenkonferenz definiert allgemein:[2]

„Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.“

Im Detail wird ausgeführt:

„Als möglicherweise schwerwiegendes Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:

a) Falschangaben

  • das Erfinden von Daten;
  • das Verfälschen von Daten, z. B. durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offenzulegen,
  • durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung;
  • unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).

b) Verletzung geistigen Eigentums

  • in bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze:
  • die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
  • die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl),
  • die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
  • die Verfälschung des Inhalts,
  • die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind.

c) Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis.

d) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt).

e) Beseitigung von Primärdaten (…), insofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.“

Mitverantwortung von Beteiligten

Zur Frage einer möglichen Mitverantwortung von mittelbar Beteiligten heißt es:[2]

„Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus

  • aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer,
  • Mitwissen um Fälschungen durch andere,
  • Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
  • grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.“

Siehe auch

Eine umfangreiche Sammlung von bekannt gewordenen Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens findet sich unter Betrug und Fälschung in der Wissenschaft.

Literatur

  • Deutsche Forschungsgemeinschaft und Ombudsman der DFG (Hrsg.): Wissenschaftliches Fehlverhalten - Erfahrungen von Ombudsgremien : Tagungsbericht, Weinheim 2004 : Wiley-VCH, ISBN 3-527-31231-5.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. siehe [1], Einleitung, Punkt 4, und Verfahrensordnung bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten der Max-Planck-Gesellschaft
  2. a b siehe Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen - Empfehlung des 185. Plenums der Hochschulrektorenkonferenz vom 6. Juli 1998

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