- Costa/ENEL-Entscheidung
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Die Costa/E.N.E.L.-Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Juli 1964, in dem er den absoluten Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber den nationalen Rechtsordnungen feststellte.
Sie baut auf der Van Gend & Loos-Entscheidung vom 5. Februar 1963 auf, in der der EuGH erstmals die Eigenständigkeit und den Vorrang des Rechts der Europäischen Gemeinschaften durch direkte Rechtsprechung deutlich gemacht hatte.
Sachverhalt und Streitgegenstand
In den 1960ern sollten alle in Italien ansässigen Elektrizitäts-Unternehmen verstaatlicht werden. Flaminio Costa, Aktionär des Stromversorgers E.N.E.L. hielt dieses Vorgehen für EWG-rechtswidrig. Um einen Rechtsstreit zu provozieren und so gegen die Verstaatlichung vorgehen zu können, stellte Costa die Bezahlung seiner eigenen Stromrechnung ein. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Mailänder Friedensgericht, bat er beim EuGH nach Art. 177 EWG-Vertrag um eine Vorabentscheidung.
Costa argumentierte, die Verstaatlichung verletze die Art. 102, 93, 53 und 37 EWGV. Der EuGH entschied, dass das Gesetz zur Verstaatlichung gegen den EWG-Vertrag verstößt. Es musste daraufhin aufgehoben werden.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH führt dazu in seiner Entscheidung aus, dass der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen habe, die in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde und daher von den nationalen Gerichten auch anzuwenden sei. Die Mitgliedstaaten hätten somit ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich sei. Dies habe zur Folge, dass Wortlaut und Geist des Vertrages es den Staaten unmöglich mache, der von ihnen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit angenommenen Rechtsordnung mit einseitigen Maßnahmen zu begegnen.
Dem Vertrag als autonome Rechtsquelle können aufgrund seiner Eigenständigkeit keine wie immer gearteten nationalen Rechtsvorschriften vorgehen, „wenn ihm nicht sein Charakter als Gemeinschaftsrecht aberkannt und wenn nicht die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt werden soll.“
Literatur
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