Cross Compliance

Cross Compliance

Die Vorschriften der Cross Compliance (übersetzt so viel wie „Überkreuzeinhaltung von Verpflichtungen“) werden im deutschsprachigen Raum auch als „anderweitige Verpflichtungen“ bezeichnet und bedeuten die Verknüpfung von Prämienzahlungen mit der Einhaltung von Umweltstandards (im weiteren Sinne). Cross Compliance wird seit Mitte der 1980er Jahre in der agrarpolitischen Praxis vieler Industrieländer zunehmend eingesetzt, wobei die Einhaltung der Standards eine Voraussetzung für den Erhalt der Prämienzahlungen darstellt (jedoch nicht den eigentlichen Förderungsinhalt für die Zahlungen).

Im Bereich der Agrarpolitik der Europäischen Gemeinschaft kamen Cross Compliance-Bestimmungen sowohl mit den Reformen der Agenda 2000 als auch den Luxemburger Beschlüssen von 2003 verstärkt zum Einsatz, d. h. die Gewährung von Prämienzahlungen wurde zunehmend an die Einhaltung von anderweitigen Verpflichtungen geknüpft. Insbesondere in den Reformen von 2003 wurden dabei die Bestimmungen verschärft und ausgedehnt (neben Umweltstandards auch in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz):

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Landwirte in der EU zum Erhalt von Prämienzahlungen an die Wahrung von Verpflichtungen, die systematisch zu kontrollieren sind, gebunden.[1][2] Cross-Compliance-Kontrollen erfolgen sowohl als systematische Kontrollen aufgrund von Risikoanalysen als auch in Form so genannter Cross Checks (anlassbezogene Kontrollen).

Hierbei geht es im Allgemeinen um:

  • die Wahrung von Grundanforderungen an die Betriebsführung bezüglich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen
  • die Erhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes der Flächen.

Die für 2005 durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen beziehen sich auf die folgenden Bereiche:

Die „anderweitigen Verpflichtungen“ sind in insgesamt 19 Richtlinien dokumentiert.

Werden die festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt, kommt es je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit des Verstoßes zur Kürzung von bis zu 100 Prozent der Beihilfezahlungen für ein oder mehrere Kalenderjahre. Dabei werden die Verstöße der unterschiedlichen Bereiche in jeweils leicht, mittel oder schwer eingestuft. Des Weiteren wird geprüft, ob bei einem Verstoß eventuell Vorsatz vorlag. Während es bei den normalen Verstößen zu ca. 1, 3 und 5 % Kürzung einer beantragten Subvention kommen kann, beläuft sich der vorsätzliche Verstoß auf 15 bis 100 %. Für einen vorsätzlichen Verstoß mittlerer Schwere sind 20 % anzusetzen. Es liegt aber im Ermessen des Prüfenden, welcher Prozentsatz für die Kürzung der beantragten Prämie angewandt wird. Zu einer Kürzung der Prämie kommt es nur, wenn die Prüfung im Jahr der Bewilligung der beantragten Prämie erfolgt. Grundsätzlich kann es erst im Jahr 2006 zu Wiederholungen von Verstößen kommen, da bereits erfolgte Verstöße vor dem 1. Januar 2005 nicht geahndet werden.

Die Ergebnisse der so genannten Cross-Compliance-Vor-Ort-Kontrollen werden in der zentralen Datenbank in München erfasst. Es ist geplant, hier eine zentrale InVeKoS-Datenbank aufzubauen, die ihren Ursprung in der Rinderdatenbank der Bundesrepublik Deutschland hat.[3]

Die Umsetzung von Cross Compliance in Deutschland erfolgt durch das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz (DirektZahlVerpflG – als Artikel 2 enthalten im Gesetz zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik) und die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV).

Im Rahmen von Cross Compliance wird auf die Erhaltung der organischen Substanz im Boden großer Wert gelegt. Wenn ein Betrieb auf seinen Ackerflächen mindestens drei Kulturen mit mindestens einem Anteil von jeweils 15 % anbaut, gelten die Anforderungen an die Erhaltung des Humusgehaltes als erfüllt. Ist dies nicht der Fall, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird vom landwirtschaftlichen Betrieb jährlich bis zum 31.12. eine Humusbilanz gerechnet oder es wird alle 6 Jahre der Humusgehalt auf allen Schlägen ab einer Größe von 1 ha durch eine Bodenuntersuchung bestimmt. In Abhängigkeit vom Tongehalt gelten dabei folgende Grenzwerte: Tongehalt bis 13 %: Humusgehalt über 1,0 %, Tongehalt über 13 %: Humusgehalt über 1,5 %

Weblinks

Einzelnachweise

  1. VO (EG) Nr. 1782/2003
  2. VO (EG) Nr. 796/2004
  3. Rinderdatenbank der Bundesrepublik Deutschland

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