Subvention

Subvention

Eine Subvention (von lat. subvenire = zu Hilfe kommen) ist ein materieller Vorteil ohne unmittelbare Gegenleistung, der von einem Staat an Unternehmen, Vereinigungen oder andere Staaten geleistet wird. Zahlungen vom Staat an private Haushalte werden als Transferleistungen bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Keine einheitliche Definition

Die obige Begriffsbestimmung entspricht ungefähr derjenigen in § 12 des deutschen Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes. Es gibt jedoch keine allgemein verbindliche und/oder anerkannte Definition dessen, was als Subvention anzusehen ist. In der Volkswirtschaftslehre wird überwiegend ein eher weiter Begriff der Subvention zugrundegelegt, der auch Steuervergünstigungen und Gebührenermäßigungen oder -befreiungen und Sozialleistungen umfasst. In der politischen Diskussion werden unterschiedliche Subventionsbegriffe oft zum Instrument der Argumentation gemacht, was dem Gebot politischer Redlichkeit nur dann entspricht, wenn die jeweilige Argumentationsbasis offengelegt und begründet wird.

Im strafrechtlichen Gebrauch wird die Subvention im Tatbestand des Subventionsbetruges als

  1. „eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll.“
  2. „eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.“

(§ 264 Abs. 7 deutsches StGB) definiert.

Im Europarecht wird für Subvention der Begriff Beihilfe verwendet. In Art. 107ff. AEUV ist das Beihilfenverbot nach Europarecht geregelt.

Subventionsarten

Nach der Zielsetzung lassen sich 3 Arten von Subventionen unterscheiden:

  • Förderungssubventionen: Förderung von (z. B.) Unternehmensneugründungen
  • Anpassungssubventionen: Vereinfachung von Anpassungsprozessen, denen Betriebe ausgesetzt sein können, bspw. die Umstellung zur politisch gewollten, vermehrten Nutzung erneuerbarer Energien
  • Erhaltungssubventionen: Erhaltung wirtschaftlicher, kultureller und landeskultureller Strukturen, zum Beispiel in der Landwirtschaft und im Bergbau, aber auch die Erhaltung einzelner Betriebe

Nach der Methode der Subventionierung lassen sich unterscheiden:

  • Finanzhilfen: Der Subventionsempfänger erhält Geldzahlungen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
  • Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen: Der Subventionsempfänger muss bestimmte Steuern nur zu einem ermäßigten Steuersatz oder gar nicht bezahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
  • Kreditverbilligungen: Der Subventionsempfänger erhält für bestimmte Zwecke Kredite von Banken unter öffentlichem Einfluss, deren Kreditzinsen unterhalb der marktüblichen liegen.
  • Übernahme externer Kosten: Vom Subventionsempfänger verursachte externe Kosten werden von der Allgemeinheit getragen. Dieser Aspekt spielt vor allem in der Umweltpolitik eine Rolle.

Neben den Subventionen gibt es eine Vielzahl weiterer staatlicher Eingriffe in das Wirtschaftsleben wie beispielsweise hoheitliche Preisfestsetzungen oder die staatliche Filmförderung. Dies sind keine Subventionen im skizzierten Sinne, da hier nicht einzelne Wirtschaftszweige oder individuelle Wirtschaftsteilnehmer unterstützt werden. Der Staat kommt vielmehr seiner Verantwortung auf dem Gebiet der Daseinsfürsorge nach oder betätigt sich im Rahmen der Leistungsverwaltung. Etwaige Maßnahmen können aber Parallelen in Wirkung und Zweck der Subventionen aufweisen.

Subventionen für landwirtschaftliche Betriebe, die nicht produktgebunden sind, werden auch als Direktzahlungen bezeichnet.

Beurteilung

Einkommen
Subventionen stützen das Einkommen oder die Produktion.
Eingriff in das Marktgeschehen
Durch Subventionen lassen sich Marktpreise senken. Wenn unwirtschaftliche Betriebe zu ihrer Erhaltung subventioniert werden, wird das gesamte Angebot am Markt größer (Verschiebung der Angebotskurve nach rechts unten), als es in der freien Wirtschaft wäre und deshalb sinkt der Marktpreis. Die Subventionen greifen also in das natürliche Marktgeschehen ein und bringen es aus dem Gleichgewicht. Es entstehen Nettowohlfahrtsverluste. Wirtschaftlich arbeitende Unternehmen werden demotiviert, weil sie ihre unwirtschaftlichen Konkurrenten über Steuern mitfinanzieren. Subventionsnehmer haben keinen Anreiz, wirtschaftlich zu sein, weil sie ohnehin Geld bekommen. Durch den gesunkenen Marktpreis werden Gewinne wirtschaftlich arbeitender Unternehmen geschmälert und der Subventionsbedarf zur Erhaltung ohnehin unwirtschaftlicher Unternehmen am Markt erhöht. Da die nicht subventionierten Unternehmen zum gesunkenen Preis nicht oder nur weniger anbieten können, werden Arbeitsplätze gestrichen. Allerdings werden Arbeitsplätze in subventionierten Unternehmen erhalten.
Politischer Zweck
Durch Subventionen lässt sich ein politisch erwünschter Zweck fördern.
Wettbewerb
Subventionierte Unternehmen haben im Wettbewerb Vorteile den anderen gegenüber.
Standortbindung
National subventionierte Unternehmen bekommen einen Anreiz ihren Standort nicht ins Ausland zu verlegen.
Verschwendung
Durch Subventionen werden Unternehmen am Leben gehalten, deren Produkte vom Markt nicht (mehr) gewünscht werden. Steuergelder werden verschwendet. Zusätzliche negative Auswirkungen der Subventionen sind Überproduktionen stark subventionierter Güter. So kommt es z. B. zu sogenannten Butterbergen, welche dann vernichtet werden müssen (um die Preise zu schützen) oder im Ausland (häufig in Entwicklungsländern) zu Tiefstpreisen verschleudert werden. Ein bekanntes Beispiel aus Belgien stellen Überschüsse in der Geflügelproduktion dar, welche dann weit unter den Produktionskosten im Ausland verkauft werden und die dortige Produktion gefährden.
Modernisierung
Subventionen verhindern, dass veraltete Industrien absterben und moderne Industrien wachsen können. Hohe Subventionsausgaben in Deutschland sind dafür mitverantwortlich, dass dem Staat Geld für seine Kernaufgaben (Bildung, Infrastruktur, Sicherheit, Rechtsprechung) fehlt.
Fehlsteuerung
Oftmals werden Subventionen weiter gezahlt, wenn der ursprüngliche politische Zweck nicht mehr gegeben ist (z. B. Subventionen für den Wohnungsbau, während gleichzeitig Wohnungen wegen Leerstandes abgerissen werden, was unter der Bezeichnung Rückbau ebenso subventioniert wird).
Übernahme externer Kosten
Vom Subventionsempfänger verursachte externe Kosten oder sein etwaiger Konkurs werden von der Allgemeinheit getragen (z. B. Beschäftigungsgesellschaften), Gewinne aber privatisiert. Dieser Aspekt spielt auch in der Umweltpolitik eine Rolle. Der Kreis der Steuerzahler entspricht nicht dem Kreis der Begünstigten. Dies verstößt gegen das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz.
Reformen
Im Zuge der Reformierung des Sozialstaates müssen staatliche Gelder eingespart werden, Eigenverantwortung wird auch von Unternehmen eingefordert.
Globalisierung
Unternehmen, die an andere Standorte abwandern, zahlen erhaltene Subventionen nicht zurück.
Fehlleitungsquote
Eine erhebliche Menge der von den Steuerzahlern aufgebrachten Subventionsmitteln erreicht nicht das projektierte Ziel, weil die Vergabebürokratie über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen getäuscht wird, ineffizient arbeitet oder unter politischem Einfluss unzweckmäßige Entscheidungen trifft.
Höhe
Ein Problem stellt häufig die Feststellung der optimalen Höhe der Subventionen dar.
Lobbyismus
Lobbys verschaffen sich ungerechtfertigte Zahlungen.

Rechtliche Problematik

Der unter den Contra-Argumenten genannte Eingriff in das Marktgeschehen, der durch Subventionen bewirkt wird, wird dann zum rechtlichen Problem, wenn der Freihandel rechtlich gesichert ist, wie es innerhalb der Europäischen Union und zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsunion (WTO) der Fall ist. Deswegen enthält Artikel 107 AEUV ein grundsätzliches Verbot von Subventionen (im Sprachgebrauch der Europäischen Union: Beihilfen), das jedoch durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen durchbrochen wird (Europäisches Beihilfenrecht). Gewährt ein Mitgliedstaat Subventionen, die diesem Verbot zuwiderlaufen, kann die Europäische Kommission die Subventionsvergabe für unionsrechtswidrig erklären und einen Beschluss fassen, nach dem der Mitgliedstaat die Subventionen zurückverlangen muss. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Vergabe von Subventionen ist er nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV dazu verpflichtet dies der Europäischen Kommission anzuzeigen (Notifizierungspflicht). Innerhalb der Welthandelsorganisation schränkt das „Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen“ [1] die Zulässigkeit von Subventionen einschließlich steuerlicher Subventionen stark ein. Sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wie auch zwischen den Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation kommt es häufig zu Konflikten über Exportsubventionen, die von einzelnen Staaten gewährt werden, um ihrer heimischen Wirtschaft Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Einen Sonderfall bilden dabei solche Exportsubventionen, die in Steuergesetzen enthalten sind.

Weitere Gesichtspunkte

  • Neben Subventionen stellen ungleiche gesetzliche Vor- und Abgaben auf einem bestehendem (zunehmend globalen) Markt einen Eingriff in das Marktgeschehen dar.
  • Bei einigen heute so genannten „Subventionen“ (die ursprünglich einen Ausgleich für gesetzlich gewährte Ansprüche „der Allgemeinheit“ an das grundgesetzlich geschützte „Eigentum“ darstellten) übersteigt der Verwaltungskontrollaufwand bei weitem das, was heute beim „Subventionsempfänger“ ankommt. (Problem der Wohlfahrtsmaximierung)

Subventionsbericht der deutschen Bundesregierung

Die Bundesregierung ist nach dem Stabilitäts- und Wachstumsgesetz verpflichtet, im Abstand von zwei Jahren über die Subventionen des Bundes dem Bundestag zu berichten.

Wahlperiode von-bis BT-Drucksache Subventionsbericht
2007-2010 22. Subventionsbericht der Bundesregierung
16 2005–2008 16/6275 21. Subventionsbericht der Bundesregierung
16 2003–2006 16/1020 20. Subventionsbericht der Bundesregierung
15 2001–2004 15/1635 19. Subventionsbericht der Bundesregierung
14 1999–2002 14/6748 18. Subventionsbericht der Bundesregierung

Hinweis: Die Begriffsbestimmung um den Begriff „Subvention“ wird auch im 20. Subventionsbericht thematisiert.

Schweizer Subventionsdatenbank und -bericht

In der Datenbank kann nach verschiedenen Kriterien gesucht werden. In den Jahren 1997, 1999 und 2008 hat der Bundesrat jeweils einen Subventionsbericht veröffentlicht. [2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1994 Nr. L 336 S. 156
  2. Schweizer Subventionsdatenbank und -bericht

Siehe auch

Wiktionary Wiktionary: Subvention – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

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  • subvention — Subvention. s. f. v. Secours d argent, espece de subside. La subvention qu on demandoit à cette Province a esté accordée. droit de subvention …   Dictionnaire de l'Académie française

  • Subvention — Sub*ven tion, n. [F., fr. LL. subventio, fr. L. subvenire to come up to one s assistance, to assist. See {Souvenir}, and cf. {Subvene}.] 1. The act of coming under. The subvention of a cloud. Stackhouse. [1913 Webster] 2. The act of relieving, as …   The Collaborative International Dictionary of English

  • subvention — c.1400, from M.Fr. subvention, from L.L. subventionem (nom. subventio) assistance, from pp. stem of L. subvenire come to one s aid, from sub up to (see SUB (Cf. sub )) + venire to come (see VENUE (Cf. venu …   Etymology dictionary

  • Subvention — Sub*ven tion, v. t. To subventionize. [1913 Webster] …   The Collaborative International Dictionary of English

  • Subvention — (lat.), Beihilfe, Unterstützung, insbes. aus öffentlichen Mitteln …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • subvention — index alimony, annuity, benefit (conferment), contribution (donation), dispensation (act of dispensing), donation …   Law dictionary

  • subvention — grant, *appropriation, subsidy …   New Dictionary of Synonyms

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