- DIN 18560
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DIN 18560 Bereich Bauwesen Titel Estrich Kurzbeschreibung: Estriche im Bauwesen Letzte Ausgabe 9.2009 ISO Die DIN-Norm DIN 18560 „Estriche im Bauwesen“ beschreibt die Arten, die Ausführung und die Anforderungen an Estrich. Sie wurde zuletzt im September 2009 überarbeitet (betrifft Teil 1 und 2) und ersetzt zusammen mit der DIN EN 13813 die Version vom Mai 1992.
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Ausführung
Teil 1 stellt Anforderungen an Dicke, Trockenrohdichte, Brandverhalten, Wärmeschutz, Schallschutz und Estriche im Freien. Weiterhin wird die Prüfung von Estrichen beschrieben. Hierbei wird zwischen Eingangsprüfung (Prüfung der Übereinstimmung der Produktangaben mit der Bestellung), der Erhärtungsprüfung (Aufschluss über Gebrauchstauglichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt, Prüfung nur im Ausnahmefall) und der Bestätigungsprüfung (Entnahme von Proben bei Zweifeln an der Qualität des eingebauten Estrichs, Prüfung nur im Sonderfall) unterschieden. Darüber hinaus wird die Ausführung der gebräuchlichsten Estricharten (Calciumsulfatestrich, Gussasphaltestrich, Magnesiaestrich, Kunstharzestrich, Zementestrich) normativ geregelt.
Teil 2: Estriche und Heizestriche auf Dämmschichten (schwimmende Estriche)
Heizestriche werden nach drei Ausführungsvarianten unterschieden:
- Systeme mit Rohren innerhalb des Estrichs
- Systeme mit Rohren unterhalb des Estrichs
- Systeme mit Rohren im Ausgleichsestrich, auf den der Estrich mit einer zweilagigen Trennschicht aufgebracht wird
Weiter werden die maximalen Heiztemparaturen bei Heizestrich geregelt:
Estrichart Warmwasserfußbodenheizung Elektrofußbodenheizung Gussasphaltestrich 45 °C 55 °C Calciumsulfatestrich 55 °C 65 °C Zementestrich 55 °C 65 °C Auch die Mindestnenndicke* wird in Abhängigkeit von der Härteklasse (DIN EN 13813) geregelt (für lotrechte Nutzlasten ≧ 2 kN/m²):
Estrichart Biegezugfestigkeits- bzw.
HärteklasseMindestnenndicke in mm Calciumsulfatfließestrich F4
F5
F735
30
30Calciumsulfatestrich F4
F5
F745
40
35Gussasphaltestrich IC10 25 Kunstharzestrich F7
F1035
30Magnesiaestrich F4
F5
F745
40
35Zementestrich F4
F545
40(*Für höhere Nutz- und Flächenlasten gelten entsprechend höhere Mindestnenndicken)
Es werden Aussagen über die Mindestnenndicken beheizter Estriche getroffen (hier: für Systeme mit Rohren innerhalb des Estrichs).
- Calciumsulfat- und Zementestrich:
- Mindestnenndicke = Mindestnenndicke in Abhängigkeit von der Nutzlast + Heizrohrdurchmesser
- Die Mindestrohrüberdeckung beträgt bei Biegezugfestigkeitsklasse F4 45 mm. Bei höheren Biegezugfestigkeitsklassen ist eine Mindestdeckung von 30 mm zulässig.
- Gussasphaltestrich:
- Nutzlast ≦ 2 kN/m² : Mindestnenndicke = 35 mm
- Nutzlast ≧ 2 kN/m² und ≦ 5 kN/m² : Mindestnenndicke = 40 mm
- Die Mindestrohrüberdeckung beträgt 15 mm. Es sind nur Gussasphaltestriche der Härteklasse IC10 zugelassen
Weiter wird die Beschaffenheit der Dämmschicht und des Untergrundes, der Einbau sowie die Prüfung bei von der Norm abweichenden Bauteildicken geregelt.
Teil 3: Verbundestriche
Bei Verbundestrichkonstruktionen geht der Estrich eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Rohboden ein. Um einen ausreichenden Verbund zwischen Estrich und Untergrund zu gewährleisten, ist zu beachten, dass nicht alle Estricharten auf allen Untergründen eingebaut werden sollten.
Eignung verschiedener Untergründe für Verbundestriche:
Untergrund Beton Calciumsulfatestrich Magnesiaestrich Zementestrich Gussasphaltestrich Holz Stahl Estrichart Calciumsulfatestrich + + o + o o o Gussasphaltestrich o - - o + o o Kunstharzestrich + o o + o o o Magnesiaestrich + o + + o + o Zementestrich + o - + o o o (Zeichenerläuterung: + geeignet; o mit besonderen Maßnahmen geeignet; - nicht geeignet)
Die Nenndicke von Verbundestrichen sollte laut DIN 18560-3 bei Calciumsulfat-, Kunstharz-, Magnesia- und Zementestrichen die Stärke von 50 mm und bei Gussasphaltestrichen die Stärke von 40 mm nicht überschreiten.
Um eine kraftschlüssige Verbindung zu gewährleisten muss der Untergrund frei von Verunreinigungen aller Art (Öl, Kraftstoff, Mörtelreste o.ä.). DIN 18560-3 regelt weiter die Prüfung von Verbundestrichen, die in Ausnahmefällen (Zweifel an der Qualität des Estrichs) vorgenommen werden soll.
Teil 4: Estriche auf Trennschicht
Estriche auf Trennschicht sind nicht kraftschlüssig mit dem tragenden Untergrund verbunden.
Die Mindestnenndicken sollten bei Estrichen auf Trennschicht folgende Werte nicht unterschreiten:
Estrichart Mindestnenndicke in mm Calciumsulfatestrich 30 Gussasphaltestrich 25 Kunstharzestrich 15 Magnesiaestrich 30 Zementestrich 35 Der tragende Untergrund muss den statischen Ansprüchen genügen und eine ebene (Ebenheitstoleranzen nach DIN 18202), gratfreie Oberfläche aufweisen.
Weiter wird die Prüfung von Estrichen auf Trennschicht, die in Ausnahmefällen (Zweifel an der Qualität des Estrichs) vorgenommen werden soll, normativ geregelt.
Teil 7: Hochbeanspruchbare Estriche (Industrieestriche)
Teil 7 gilt für direkt genutzte (d.h. kein weiterer Bodenbelag) Calciumsulfat-, Gussasphalt-, Magnesia-, und zementgebundene Hartstoffestriche.
Es werden drei mechanische Beanspruchungsgruppen definiert. :
Beanspruchungs-
gruppeArt der Bereifung des Flurförderzeugs Beispiele: Arbeitsabläufe, Fußgängerverkehr I
(schwer)Stahl, Polyamid Bearbeiten, Schleifen und Kollern von Metallteilen, Absetzen von Gütern
mit Metallgabeln, Fußgängerverkehr mit mehr als 1000 Personen/TagII
(mittel)Urethan, Vulkollan, Gummi Schleifen und Kollern von Holz, Papierrollen und Kunststoffteilen
Fußgängerverkehr von 100 bis 1000 Personen/TagIII
(leicht)Luftreifen Montage auf Tischen, Fußgängerverkehr bis 100 Personen/Tag Hochbeanspruchte Gussasphaltestriche sind als Estriche auf Trennschicht, ab einer Nenndicke von 40 mm als mehrschichtige Konstruktion, auszuführen.
Für solche Estriche sind folgende Mindestnenndicken in Abhängigkeit vom Größtkorn des Zuschlags festgelegt:
Beanspruchungsklasse Mindestnenndicke in mm Größtkorn des Zuschlags in mm I
(schwer)35
3011
8II
(mittel)30
258
5III
(leicht)30
258
5Hochbeanspruchte Kunstharz- und Magnesiaestriche sind im Allgemeinen als Verbundestriche auszuführen.
Weiter wird die Prüfung im Sonderfall wie im Teil 3 und 4 beschrieben.
Siehe auch
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