- Darlehnsvertrag
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Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag, alternative Schreibweise Darlehn und Darlehnsvertrag) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den dem Darlehensnehmer Geld (Banknoten, Münzen, Giralgeld) oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) auf Zeit zum Gebrauch überlassen werden.
Der Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld bzw. eine gleichwertige Ware zurückzugewähren. Dem Darlehensnehmer wird die Darlehensvaluta übereignet oder abgetreten, so dass er mit den Gegenständen nach Belieben verfahren kann. Das Darlehen ist entgeltlich, so dass der Darlehensnehmer nebst Rückgewähr der Darlehensvaluta einen Zins zu zahlen hat.
Ein Darlehen ist eine Möglichkeit, einen Kredit einzuräumen.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Regelungen
Man begegnet zwei unterschiedlichen Formen der gesetzlichen Ausgestaltung. Nach den Gesetzen, welche der Konsensualtheorie folgen, ist der Darlehensgeber kraft Vertragsschluss verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder eine vereinbarte vertretbare Sache zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensvertrag kommt daher bereits durch die Einigung der Parteien zustande.
Nach der Theorie des Realkontrakts muss der Darlehensgeber die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer auskehren. Der Darlehensvertrag ist nach dieser Theorie kein gegenseitiger synallagmatischer Vertrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Darlehensgeber die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer geleistet hat. Die Pflicht des Darlehensnehmers, bei Fälligkeit die Darlehensvaluta zurückzugewähren nebst bedungenen Zins zu zahlen, entsteht bei einem Realkontrakt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Darlehensnehmer das Geld oder die vertretbaren Sachen zur Verfügung gestellt werden. Zumindest im deutschen Rechtskreis wird diese Theorie nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr vertreten.
Deutschland
Das entgeltliche Darlehen ist ein gegenseitiger Vertrag. Das unentgeltliche Darlehen ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 hat der deutsche Gesetzgeber den Rechtscharakter des Darlehensvertrags von einem Realkontrakt in einen gegenseitigen Konsensualvertrag umgewandelt. Das Darlehen nach § 607 Abs. 1 BGB a.F. war noch als Realvertrag ausgestaltet. Zudem hat er die Bestimmungen für das Gelddarlehen (§ 488 ff BGB) und das Sachdarlehen (§ 607 ff BGB) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) voneinander getrennt. Zugleich wurde das Recht des Verbraucherdarlehensvertrages, also eines zwischen einem Unternehmer (z. B. einer Bank) und einem Verbraucher geschlossenen Gelddarlehensvertrags, das zuvor durch das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) geregelt war, neu in die § 491 ff BGB eingegliedert.
Österreich
Nach § 983 ABGB ist das Darlehen kein gegenseitiger Vertrag, sondern ein Realkontrakt. Anders als in Deutschland wird in Österreich von einem Konsumentendarlehen anstelle eines Verbraucherdarlehens gesprochen.
Tatbestandsmerkmale
Wie bei jedem Vertrag ist eine Einigung bezüglich der essentialia negotii erforderlich, hier also über die Höhe des Geldbetrages oder die zur Verfügung zu stellende Sache und eine Verzinsung.
Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der – wenn nichts Besonderes vereinbart wird – stets nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer als ein Jahr, sind die Zinsen bei der Rückerstattung zu entrichten, vgl. § 488 Abs. 2 BGB. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann eine zusätzliche Darlehensgebühr vereinbart werden. Diese kann sich nach der Höhe des Darlehens richten und von Bank zu Bank variieren.
Als Objekt eines Sachdarlehens kommen nur vertretbare Sachen in Betracht, vgl. § 607 BGB. Der Sinn eines Sachdarlehens liegt in Abgrenzung zum Miet- oder Pachtvertrag darin, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Eigentum an der Darlehenssache verschafft. Der Darlehensnehmer ist daher berechtigt, die Sache zu verbrauchen oder weiter zu veräußern. Nach Beendigung des Darlehensverhältnisses muss der Darlehensnehmer eine vertretbare Sache gleicher Art und Güte dem Sachdarlehensgeber zurückerstatten.
Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen Zins an den Darlehensgeber zu entrichten, handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag. Bei einem unentgeltlichen Darlehen, z. B. Darlehen unter Angehörigen, liegt kein gegenseitiger Vertrag vor, weil die Rückerstattungspflicht nicht die Gegenleistung für den Empfang des Darlehens darstellt. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt bestimmen, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Falls sie eine feste Laufzeit vereinbaren, können beide den Darlehensvertrag vorzeitig einseitig nur in den gesetzlich geregelten oder vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben.
Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit des Darlehens wegen Wuchers. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist nach § 138 BGB nichtig. In der Regel liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht kommt aber auch der Zinswucher, von dem gesprochen wird, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise gehandelten Zins um 100 % übersteigt (z. B. 24 % p. a. statt 12 % p. a.).
Darlehensarten
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- endfälliges Darlehen (Fälligkeitsdarlehen, Festdarlehen): Das Darlehen wird am Ende der Laufzeit in einem einmaligen Betrag zurückgezahlt.
- Annuitätendarlehen: Der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen ist immer gleich hoch. Dadurch steigt der Tilgungsanteil während der Laufzeit an und der Zinsanteil sinkt entsprechend.
- Tilgungsdarlehen: Die Tilgung bleibt während der Laufzeit konstant, die Zinsen werden aus dem verbleibenden Kapital berechnet. Dadurch sinken die Raten während der Laufzeit.
- Laufzeitzinsdarlehen, LAUDA, Ratendarlehen: Der Zinsbetrag für die gesamte Laufzeit wird am Anfang der Laufzeit in einem Betrag dem Darlehensbetrag zugerechnet. Anschließend wird bis zum Ende der Laufzeit der gleiche Betrag (Rate) zurückgezahlt.
- partiarisches Darlehen: Der Darlehensgeber erhält statt oder zusätzlich zu den Zinsen eine Gewinnbeteiligung.
- Bauspardarlehen
- Massedarlehen
Darlehen werden unter verschiedenen Produktbezeichnungen angeboten (z.B. "easy credit", Beamtendarlehen etc.) ohne dass diese Werbebezeichnungen eine Darlehensart darstellen würden.
Sicherung
Zur Sicherung eines Kredites können durch den Darlehensnehmer Sicherheiten gestellt werden, wie z. B. Sicherungsübereignung von Sachen, Abtretung von Forderungen, Bürgschaft eines Geschäftsführers und Grundschulden. Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund (die causa) bildet, ist die Sicherungsabrede und nicht der Darlehensvertrag.
Darlehenskosten
Der Effektivzins ist ein ausgezeichneter Kostenindikator bei der Suche nach preisgünstigen Darlehen. Es gibt gesetzliche Regelungen zur Berechnung des Effektivzinses. Für eine genaue Berechnung lässt sich jedoch auch sehr gut die klassische Rentenrechnung einsetzen, wenn Betrag und Zeitpunkt aller mit dem Darlehen verbundenen Ein- und Auszahlungen vom Darlehensanbieter abgefragt werden können:
- Auszahlungen (Beispiel):
- Darlehensbetrag oder Darlehensbeträge
- Einzahlungen (Beispiele):
- Zinsen
- Verzugszinsen
- Tilgungen**
- Gebühren (Darlehen, Girokonto usw.)
- Versicherungskosten
- Restschuld (bei vorzeitiger Tilgung)
Wenn Darlehen einen Aufbau haben, der ihr Verständnis erschwert, dann müssen einfach alle Zahlungen ohne Berücksichtigung ihrer Benennung erfasst werden, denn die Wirkung einer Zahlung ist geldlich völlig unabhängig davon, wie die Zahlung bezeichnet wird. Effektivzinsformeln, in denen Ein- und Auszahlungen nach Kategorie rechnerisch unterschiedlich ausgewertet werden, können für zwei Darlehen mit gleichartigem Zahlungsfluss (Betrag und Zeit) zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die Anwendung der klassischen Rentenrechnung zur Effektivzinsberechnung vermeidet Manipulationen des Effektivzinses durch Darlehensgestaltung.
Bei manchen Darlehenskonstruktionen ist die Anwendung vorgeschriebener Effektivzinsberechnungen kaum möglich. Hier hilft die klassische Rentenrechnung ganz besonders. Heute sind die bei der Rentenrechnung verwendeten iterativen Verfahren sowohl in speziellen Darlehensanalyseprogrammen wie auch schon in manchen Spreadsheet-Programmen implementiert.
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