Datensparsamkeit und Datenvermeidung

Datensparsamkeit und Datenvermeidung

Datensparsamkeit und Datenvermeidung ist ein Konzept im Bereich Datenschutz. Die Grundidee ist, dass bei der Datenverarbeitung nur so viele personenbezogene Daten gesammelt werden, wie für die jeweilige Anwendung unbedingt notwendig sind. Gerade das unnötige Sammeln von sensiblen Daten durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen läuft dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zuwider.

Dieses Konzept steht in engem Zusammenhang mit dem traditionellen datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass nur diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen, die für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe benötigt werden (Erforderlichkeit). Sie ist jedoch auch ein Aspekt des Systemdatenschutzes, d. h. der Integration der Datenschutzanforderungen in die IT-Systeme. Datenschutz soll nicht allein durch gesetzliche Regelungen normiert, sondern auch durch das Design der IT realisiert werden.

In Deutschland sind Datensparsamkeit und Datenvermeidung in § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgeschrieben. Bis zum 1. September 2009 galten die Grundsätze lediglich für die „Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen“. Durch das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 (BGBl. 2009, S. 2814) wurde der Geltungsbereich des § 3a BDSG über den bisherigen Systemdatenschutz hinaus auf jede Verwendung personenbezogener Daten erweitert.[1] Damit gilt in Deutschland der Grundsatz, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen an dem Ziel auszurichten sind, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.

Gleichzeitig bezeichnet Datensparsamkeit auch eine von Datenschützern geforderte Zurückhaltung seitens des Verbrauchers persönliche Daten außerhalb der für eine Geschäftsbeziehung notwendigen Informationen preiszugeben, insbesondere im Internet und bei Gewinnspielen. [2]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Synopse der Fassungen des § 3a BDSG bei www.buzer.de.Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  2. Heise Online: Datensparsamkeit gegen Datenmissbrauch
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