- Denkmalbereich
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Eine Gesamtanlage ist eine Gruppe von unbeweglichen Sachen, also Immobilien (Gebäude, Straßen, Platz- oder Ortsbilder, Pflanzen-, Frei- und Wasserflächen), die gemeinsam ein Kulturdenkmal bilden.
In einer Gesamtanlage muss nicht jedes einzelne Objekt Kulturdenkmal sein, im extremen Fall ist sogar keines der einbezogenen Objekte für sich selbst Kulturdenkmal. Vielmehr sind alle Objekte der Gesamtanlage insgesamt Kulturdenkmal.
Alle deutschen Denkmalschutzgesetze kennen diese Einrichtung (Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz), zum Teil allerdings unter anderer Bezeichnung:
- Denkmalensemble, Ensemble : Bayern, Bremen, Saarland, Thüringen
- Denkmalbereich: Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt[1], Schleswig-Holstein
- Denkmalschutzgebiet: Sachsen
- Mehrheit baulicher Anlagen und ähnliche Formulierungen: Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Saarland
Gesamtanlagen werden in den einzelnen Landesdenkmalgesetzen beschrieben und folgen in ihrer konkreten Entstehung in der Regel dem Verfahren, das auch für Einzelkulturdenkmale gilt. Eine Besonderheit kennt hier das Denkmalrecht allerdings in Ländern, in denen die Gesamtanlage abweichend von dem sonst üblichen Verfahren z. B. durch Gemeindesatzungen festgelegt wird.[2] Mit Rechtswirksamkeit der Satzung unterliegt die Gesamtanlage dann den Vorschriften des jeweiligen Landesdenkmalgesetzes.
Der denkmalrechtliche Schutz einer Gesamtanlage ist in der Regel geringer als der eines Einzelkulturdenkmals. Geschützt wird hier – im Gegensatz zum Einzelkulturdenkmal – nicht die Substanz des Geschützten, sondern dessen Erscheinungsbild. Geschützt werden kann so ein historisches Orts- oder Stadtbild, eine Silhouette, Sichtbezüge oder die Umgebung von Einzelbauten (Freiräume, Freiflächen).
Einzelnachweise
- ↑ Hier sind Stätten des UNESCO-Welterbes nach dem Denkmalschutzgesetz ausdrücklich Denkmalbereiche (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).
- ↑ So z. B. in Nordrhein-Westfalen.
Literatur
- Wolfgang Eberl u.a.: Bayerisches Denkmalschutzgesetz – Kommentar unter besonderer Berücksichtigung finanz- und steuerrechtlicher Aspekte = Kommunale Schriften für Bayern 15. 4. Auflage. München 1992. ISBN 3-555-50094-5
- Ernst-Rainer Hönes: Denkmalrecht Rheinland-Pfalz. 2. Auflage. Mainz 1995. ISBN 3-555-45101-4
- Dieter Martin u.a.: Denkmalschutzrecht in Berlin – Ein Leitfaden für die Praxis. Berlin 2000. ISBN 3-88961-123-0
- Dieter Martin u.a.: Sächsisches Denkmalschutzgesetz (Sächs.DSchG) - Kommentar. Wiesbaden1999. ISBN 3-8293-0213-4
- Paul Artur Memmesheimer: Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen. 2. Auflage. Köln 1989. ISBN 3-555-30269-8
- Jürgen Seifert: Thüringer Denkmalschutzrecht – Textausgabe mit Erläuterungen. Berlin 1992. ISBN 3-555-56005-0
- Andreas Schneider: Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) - Kommentar. Wiesbaden 2000. ISBN 3-8293-0483-8
- Hans Karsten Schmalz: Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz. Hannover 1998. ISBN 3-87870-372-4
- Heinz Strobl u.a.: Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg. 2. Auflage. Stuttgart 2001. ISBN 3-17-015621-7
- Jan Nikolaus Viebrock u.a.: Denkmalschutzgesetze = Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz Bd. 54. 4. Auflage. Bonn 2005. ISSN 0723-5747
- Jan Nikolaus Viebrock: Hessisches Denkmalschutzrecht. 3. Auflage. Stuttgart 2007. ISBN 978-3-555-40310-6
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