- Dienstgeheimnis
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Das Amtsgeheimnis ist ein Geheimnis, das sich auf einen bestimmten, nachvollziehbaren Personenkreis von Amtsträgern beschränkt. Diese unterliegen dem Amtsgeheimnis, d. h. der Schweigepflicht. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses kann dienstrechtliche (Disziplinarverfahren), arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Amtsgeheimnis entspricht das Dienstgeheimnis der im Dienstverhältnis Stehenden. Sonderfälle des Amtsgeheimnisses sind weiterhin das Sozialgeheimnis und das Steuergeheimnis.
Im Bund und in mehr als 60 Ländern in aller Welt wurden in jüngerer Zeit Informationsfreiheitsgesetze eingeführt und in vielen Ländern werden solche Gesetze zur Transparenz der Verwaltung geplant. Ein solches Gesetz gewährt den Bürgern ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen, doch findet dieses Recht seine Grenze in mannigfaltigen Ausnahmetatbeständen.
Siehe auch
Verschlusssache, Geheimhaltung, Bankgeheimnis
Weblinks
- § 353b StGB – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 355 StGB – Verletzung des Steuergeheimnisses
- Seminararbeit zum Wandel von Amtsgeheimnis und Informationsfreiheit
- Whistleblower and Leaks: Von den Schwierigkeiten das Amtsgeheimnis zu wahren
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