- Amtsgeheimnis
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Das Amtsgeheimnis ist ein Geheimnis, das sich auf einen bestimmten, nachvollziehbaren Personenkreis von Amtsträgern beschränkt. Diese unterliegen dem Amtsgeheimnis, d. h. der Schweigepflicht. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Personen, denen bloß einzelfallweise ein Amt übertragen wird (zum Beispiel gerichtlich eingesetzte Übersetzer oder Sachverständige). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses kann dienstrechtliche (Disziplinarverfahren), arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dem Amtsgeheimnis entspricht das Dienstgeheimnis der im Dienstverhältnis Stehenden. Sonderfälle des Amtsgeheimnisses sind weiterhin das Sozialgeheimnis und das Steuergeheimnis.
In über 60 Ländern, darunter Deutschland (auf Bundesebene), wurden in jüngerer Zeit Informationsfreiheitsgesetze eingeführt. In weiteren Ländern sind entsprechende Gesetze zur Transparenz der Verwaltung geplant. Ein solches Gesetz gewährt den Bürgern ein subjektives Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen, doch findet dieses Recht seine Grenze in mannigfaltigen Ausnahmetatbeständen.
Siehe auch
Weblinks
- § 353b StGB – Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
- § 355 StGB – Verletzung des Steuergeheimnisses
- Seminararbeit zum Wandel von Amtsgeheimnis und Informationsfreiheit (PDF-Datei; 266 kB)
- Whistleblower and Leaks: Von den Schwierigkeiten das Amtsgeheimnis zu wahren (PDF-Datei)
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