- Diplomatenausweis
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Der Diplomatenpass ist ein für das grenzüberschreitende Reisen vorgesehener Pass, der üblicherweise nur an Diplomaten sowie an hochrangige Amts- und Mandatsträger, etwa Abgeordnete eines Parlaments oder Ministerialbeamte mit politischer Funktion, ausgegeben wird. Er soll nur für Reisen zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. An Reisende im staatlichen Auftrag, die nicht Diplomaten sind und die keine politische Funktion ausüben, werden Dienstpässe ausgegeben.
Die Ausstellung von Diplomatenpässen, einschließlich vorläufiger Diplomatenpässe, ist in Deutschland in der Passverordnung geregelt. Einzige Ausstellungsbehörde für deutsche Diplomatenpässe ist das Auswärtige Amt (Referat 505-9). Die Ausstellung der Diplomatenpässe erfolgt allein im öffentlichen Interesse, weshalb die Verordnung ausdrücklich klarstellt, dass auf die Ausstellung kein Anspruch besteht.
Der Besitz eines Diplomatenpasses führt, für sich genommen, nicht zur diplomatischen Immunität. Diese wird erst durch die Akkreditierung eines Diplomaten oder eine amtliche Einladung in einem bestimmten Staat bewirkt, wobei sich diese Wirkung auf den akkreditierenden oder einladenden Staat beschränkt. Immunitäten sind in Deutschland in den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt. Das Aufenthaltsgesetz regelt in seinem § 1 Abs. 2 Nr. 2 die Ausnahme dieses engen Personenkreises vom allgemeinen Ausländerrecht.
Für Diplomatenpassinhaber einiger Staaten besteht unabhängig von der Einladung oder Akkreditierung das Privileg, dass sie abweichend von den Staatsangehörigen ihres Staates, die einen regulären Reisepass vorweisen, von der Visumpflicht befreit sind. In Deutschland sind diese Ausnahmen in § 19 der Aufenthaltsverordnung geregelt; die zugehörige Staatenliste findet sich in Anlage B zur Aufenthaltsverordnung.
Siehe auch
Weblinks
- Bundesministerium des Innern, zuständig für das deutsche Passwesen;
- Auswärtiges Amt, die Ausstellungsbehörde für Diplomatenpässe in Deutschland.
- Bundesministerium der Justiz - Passverordnung
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