Doktor der Rechtswissenschaften

Doktor der Rechtswissenschaften

Doktor der Rechtswissenschaften, Doktor der Rechte (lat. Abk. Dr. iur., Dr. jur.), seltener noch Doktor beider Rechte (des kirchlichen und des weltlichen, lat. Abk. Dr. iur. utr.) ist der akademische Grad eines Doktors im Bereich der Rechtswissenschaften.

Nicht alle Doktorgrade in diesem Bereich gelten als äquivalent zu einem Doktorgrad in Deutschland und Österreich. Bei einigen der Doktorgrade handelt es sich um Berufsdoktorate, die als Abschluss des Studiums und nicht aufgrund einer wissenschaftlichen Promotionsleistung erworben werden, beispielsweise der Juris Doctor (J.D.) in den USA.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland richten sich die Voraussetzungen zum Erwerb des Doktorgrades nach den Promotionsordnungen der einzelnen Fakultäten. Regelmäßig muss der Doktorand ein Erstes juristisches Staatsexamen bestanden haben, häufig mit einer Mindestpunktzahl. Daneben können besondere Kenntnisse verlangt sein. Die Universität Heidelberg setzt etwa ein „vollbefriedigendes“ Erstes Staatsexamen, Lateinkenntnisse (Latinum) und mindestens zwei Semester Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg voraus, wovon aber in Ausnahmefällen befreit werden kann. Die juristische Fakultät der Universität zu Köln verlangt hinzukommend zumindest einen entsprechend bewerteten Seminarschein.[1]

Die Promotionsleistung selbst besteht aus einer Abhandlung, der Dissertation, die veröffentlicht wird und eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ist, und einer mündlichen Prüfung. Diese Prüfung kann als Rigorosum oder Verteidigung der Arbeit ausgestaltet sein.

Ist die Promotion angenommen und die Veröffentlichung sichergestellt, bekommt der Doktorand das – häufig auf Latein verfasste – Doktordiplom ausgehändigt und erlangt das Recht, den Doktorgrad zu führen.

Österreich

In Österreich beträgt die Regelstudiendauer zum Erwerb des Dr. iur. derzeit oft noch vier Semester. Nach neuem Recht sind sechs Semester vorgesehen, und die Universitäten können zukünftig wählen, ob sie weiterhin den traditionellen Grad Doctor iuris oder den „internationaler“ klingenden Grad Doctor of Philosophy (PhD) für das Doktoratsstudium verleihen.[2] Neben der Dissertation sind Lehrveranstaltungen (insb. Seminare) und Rigorosen vorgesehen. Für die Zulassung zum Studium ist ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Diplomstudium (Mag. iur.) oder ein gleichwertiger in- oder ausländischer Universitäts- oder Fachhochschulabschluss erforderlich.

Tschechien, Slowakei

Der akademische Grad eines Doktors der Rechte (tschechisch und slowakisch doktor práv), abgekürzt als JUDr., wird von den juristischen Fakultäten der meisten Universitäten in Tschechien und der Slowakei in einem 1 bis 2-semestrigen Promotionsverfahren nach einem Rigorosum vergeben. Dieses Rigorosum besteht aus der Verteidigung einer schriftlichen Rigorosenarbeit und dem Ablegen einer Prüfung in einem weiteren Fach. Zulassungsvoraussetzung zu dem Promotionsverfahren zur Erlangung eines JUDr. ist in den verleihenden Ländern ein abgeschlossenes Magisterstudium der Rechte oder ein ausländisches Äquivalent wie etwa das erste juristische Staatsexamen in Deutschland.[3] [4]

Der JUDr. wird als sogenannter „kleiner Doktorgrad“ eingestuft und ist nicht mit einem Doktorgrad in Deutschland äquivalent. „Aufgrund des Fehlens einer als eigenständige wissenschaftliche Forschungsarbeit ausgewiesenen Dissertation ist Gleichwertigkeit mit einem deutschen Doktorgrad nicht gegeben.“[5]

Der Doktorgrad kann in Deutschland und Österreich in der verliehenen Form „JUDr.“ ohne Herkunftszusatz geführt werden. Das Führen dieses Grades als „Dr.“ ist in Deutschland nicht möglich (bis auf wenige Ausnahmen für „Altfälle“ mit Bestandsschutz in Bayern und Berlin).[6] [7]

Weiterführende Informationen:

Einzelnachweise

  1. Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität zu Köln
  2. § 54 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002. Siehe dazu auch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 15: Ordentliche Studierende, die Doktoratsstudien betreiben, welche mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten vor dem In-Kraft-Treten des § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2006 eingerichtet wurden, sind berechtigt, diese Studien bis längstens 30. September 2017 nach diesen Vorschriften abzuschließen. Ab dem Studienjahr 2009/10 darf eine Zulassung zu einem Doktoratsstudium, dessen Mindeststudiendauer weniger als drei Jahre beträgt, nicht mehr erfolgen.
  3. Tschechisches Hochschulgesetz 111/1998 vom 22. April 1998
  4. Slowakisches Hochschulgesetz 131/2002 vom 21. Februar 2002; novelliert 2007
  5. anabin – Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
  6. Infoblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom April 2008
  7. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. September 2001 i.d.F. vom 15. Mai 2008

Weblinks


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