Doppelte Ahndung

Doppelte Ahndung

Der Grundsatz ne bis in idem (lat. „nicht zweimal in derselben Sache“), eigentlich bis de eadem re ne sit actio („zweimal sei in einer Sache keine Klage“) soll angeblich auf den athenischen Redner Demosthenes (* 384 v. Chr.; † 322 v. Chr.) zurückgehen. Er wurde aber wohl erst später formuliert. Ne bis in idem beschreibt einen Teilaspekt der materiellen Rechtskraft: ein mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbares Urteil klärt einen bestimmten Sachverhalt im Umfang des Tenors abschließend. Der Sachverhalt darf dann grundsätzlich nicht mehr zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gegen den Betroffenen gemacht werden. Mit dieser Bedeutung als Wiederholungsverbot gilt er in allen Rechtsbereichen (vgl. zum deutschen Zivilverfahrensrecht z. B. BGHZ 93, 287).

Für den Bereich des Strafrechtes ist ne bis in idem als Verbot der Doppelbestrafung ein fundamentaler Grundsatz eines jeden fairen Strafprozesses. Er findet sich in unterschiedlichen Gestaltungen in allen modernen (Straf-)Rechtsordnungen wieder.

Das Verbot der Doppelbestrafung stellt für den Einzelnen ein subjektiv-öffentliches Recht dar. Die Terminologie ist nicht immer einheitlich, überwiegend wird vom ne bis in idem als Grundrecht oder jedenfalls grundrechtsgleiches Recht gesprochen. Wegen der Bedeutung für das rechtsstaatliche Strafverfahren ist auch der Begriff des Justiz- oder Prozessgrundrechts gebräuchlich.

Inhaltsverzeichnis

Regelungen in Deutschland

Obwohl der Grundsatz des ne bis in idem, wie erwähnt, auch außerhalb des Strafrechts seine Bedeutung hat, wird der Begriff überwiegend im strafrechtlichen Kontext verwendet. Er hat hier durch die Regelung in Art. 103 III GG Verfassungsrang.

Für den Bereich des Strafrechtes gilt demnach, dass eine angeklagte prozessuale Tat durch ein rechtskräftiges Urteil grundsätzlich endgültig rechtlich bewertet ist. Der Tatvorwurf (d. h. der der Anklage zugrundeliegende Sachverhalt) ist damit für weitere Prozesse nicht mehr verwertbar – es liegt insofern ein Strafklageverbrauch vor. So kann ein Täter, der rechtskräftig wegen eines Totschlags verurteilt wurde, nicht nach Abschluss des Verfahrens noch einmal wegen Mordes an derselben Person verurteilt werden, wenn die Mordmerkmale später erst festgestellt wurden. Der Grundsatz gilt allerdings immer nur in Bezug auf eine konkrete Straftat. Er bedeutet nicht, dass beispielsweise ein Bankräuber nicht verurteilt werden kann, wenn er die gleiche Bank später ein weiteres Mal überfällt oder dass ein wegen einer Tat unschuldig Verurteilter einen Freischuss bekommt, die Tat dann nachträglich zu begehen. Dies wäre dann eine andere Tat - nicht die, für die er verurteilt wurde.

Der Grundsatz ne bis in idem reicht aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über ein bloßes Verbot der Doppelbestrafung hinaus. Er verbietet grundsätzlich auch eine erneute Strafverfolgung. Denn der Betroffene soll durch ihn auch vor den existentiellen Unsicherheiten eines zweiten Strafverfahrens in derselben Sache geschützt werden.

Ausnahmen vom Grundsatz ne bis in idem sind nur in äußerst eng begrenzten Fällen möglich, nämlich wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird. Dafür sieht die StPO – erst recht zum Nachteil des Angeklagten (nur hier kommt ein Verstoß gegen den ne-bis-in-idem-Grundsatz in Betracht) – sehr enge Voraussetzungen vor. Das Nichtvorliegen eines Strafklageverbrauchs im Sinne von Art. 103 III GG (ne bis in idem) ist wesentliche Verfahrensvoraussetzung.

Zu unterscheiden ist zwischen:

  • unbeschränktem Strafklageverbrauch zum Beispiel durch
    • Sachurteil über die gleiche prozessuale Tat,
    • Prozessurteil über dieselbe prozessuale Tat (§ 260 III StPO), falls darin von einem unbehebbaren Verfahrenshindernis ausgegangen wird,

und

  • beschränktem Strafklageverbrauch zum Beispiel bei
    • Einstellung nach § 153a I Nr. 5 StPO mit Auflagenerfüllung.
    • erfolgloser Klageerzwingung,
    • Ablehnungsbeschluss bzgl. Verfahrenseröffnung; § 211 StPO,
    • Erlassablehnung eines Strafbefehls durch den Richter; § 408 II StPO,
    • Absehen von Verfolgung;
    • Einstellung nach § 153 II StPO.

Nicht zu einem Strafklageverbrauch führen in der Regel ausländische Urteile, es sei denn, es bestehen internationale Abkommen der beteiligten Länder hierüber. Hier ist insbesondere das Schengener Abkommen zu nennen, in dem sich die meisten europäischen Länder zu einer Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts verpflichtet haben.

Regelungen im europäischen Strafrecht

Innerhalb des europäischen Strafrechts ist der Grundsatz des ne bis in idem in verschiedenen zwischenstaatlichen Übereinkommen normiert. Die wichtigste Regelung findet sich mittlerweile in Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ).

Ebenso findet sich der Grundsatz in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und in Art. 50 der Europäischen Grundrechtecharta, die in den Vertrag für eine Europäische Verfassung übernommen wurde (dort Art. II-110 EV). Die Ratifizierung des Vertrages ist aber nach dem Scheitern der Volksabstimmungen in den Niederlanden und in Frankreich zunächst gestoppt worden; bis auf weiteres findet die Grundrechtecharta somit nur als zusätzliche Rechtserkenntnisquelle Berücksichtigung. Darüber hinaus ist der ne-bis-in-idem-Grundsatz in ständiger Rechtsprechung des EuGH auch als allgemeiner ungeschriebener Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt.

Regelungen im US-Strafrecht

Im US-Strafrecht kann kein Mensch, der von einer Jury von 12 Geschworenen freigesprochen worden ist, für ein und dieselbe Straftat in der gleichen Gerichtsbarkeit erneut angeklagt werden. Die Staatsanwaltschaft hat bei einem Freispruch keine Revisionsmöglichkeiten, selbst wenn der Freigesprochene die Tat danach offen zugibt. Nach einem Prozess auf Landesebene darf aber auch die Bundesregierung Anklage erheben.

Hat ein rechtskräftig Verurteilter eine Strafe verbüßt, darf ihm ebenfalls nicht wieder der Prozess für ein und dieselbe Straftat gemacht werden.

Literatur

  • Martin Böse: Der Grundsatz »ne bis in idem« in der Europäischen Union (Art. 54 SDÜ). In: Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA). Bd. 150, 2. Teilband, 2003, ISSN 0017-1956, S. 744-763. 
  • Ortlieb Fliedner: Die verfassungsrechtlichen Grenzen mehrfacher staatlicher Bestrafungen aufgrund desselben Verhaltens – Ein Beitrag zur Auslegung des Art. 103 Abs. 3 GG. In: AöR. Bd. 99, 1974, ISSN 0003-8911, S. 242ff. 
  • Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2. Auflage. C.H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1. 
  • Roland M. Kniebühler: Transnationales 'ne bis in idem'. Duncker & Humblot, Berlin 2005, ISBN 978-3-428-11900-4. 
  • Tilman Reichling: Europäische Dimensionen des `ne bis in idem´-Grundsatzes – Auslegungsprobleme des Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens. In: Studentische Zeitschrift für Rechtswissenschaft (StudZR). 2006, S. 447–469. 

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