- Drittschuldner
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Als Drittschuldner wird im Zwangsvollstreckungsrecht der Schuldner einer gepfändeten Forderung bezeichnet. Der Begriff "Drittschuldner" dient zur Abgrenzung vom Vollstreckungsschuldner, der bezüglich der gepfändeten Forderung der Gläubiger ist.
Beispiele:
- Wird der Arbeitslohn eines Schuldners gepfändet, ist dessen Arbeitgeber als Schuldner der Lohnzahlung Drittschuldner in diesem Sinne.
- Besitzt eine GmbH eine Forderung gegen einen Gesellschafter auf Einzahlung/Erhöhung des Stammkapitals, so kann ein Dritter (Gläubiger der GmbH) diese Forderung mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an sich ziehen. Dann wird der Gesellschafter Drittschuldner. Der Gläubiger verfolgt sein Begehren mit einer Drittschuldnerklage. Der GmbH muss der Streit verkündet werden.
Die Pfändung einer Forderung wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam (§§ 828 ff. ZPO).
Der Drittschuldner hat den Vollstreckungsgläubiger auf Verlangen innerhalb von zwei Wochen durch die sogenannte Drittschuldnererklärung (DSE) über die Erfolgsaussichten der Pfändung zu unterrichten. (§ 840 ZPO)
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