Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland ein Rechtsinstitut der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können Behörden für öffentlich-rechtliche Forderungen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen selbst, d. h. ohne Anrufung des Gerichts erlassen.

Inhaltsverzeichnis

Zivilrecht

Für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder sonstige Vermögensrechte des Schuldners ist das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners als Vollstreckungsgericht zuständig, §§ 1 ZPO, 27 GVG, 764 Abs. 1, 802, 828 Abs. 1, Abs. 2, 13 ZPO, 7 BGB.

Die Pfändung bewirkt die Beschlagnahme der gepfändeten Forderung durch Schaffung eines Pfandrechts. Damit der Gläubiger die beschlagnahmte Forderung auch realisieren (d. h. in Geld verwandeln) kann, wird ihm die beschlagnahmte Forderung zur Einziehung überwiesen (darum: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, § 829 ZPO). Erst durch den Überweisungsbeschluss kann der Gläubiger seine Forderung befriedigen. Der Begriff der Überweisung ist somit nicht mit einer Überweisung im banktechnischen Sinne zu verwechseln.

Überwiegend werden Geldforderungen des Schuldners gegenüber einem Dritten, dem sogenannten Drittschuldner gepfändet. Dieser Drittschuldner kann z. B. der Arbeitgeber des Schuldners sein, gegen den dieser einen Anspruch auf Zahlung des Lohnes oder Gehaltes hat. Aber auch sonstige Ansprüche, beispielsweise der Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten Sache, unterliegen der Pfändung, führen oftmals aber nicht zur Befriedigung des Gläubigers. Ohne größere praktische Bedeutung ist die Pfändung so genannter drittschuldnerloser Rechte.

Wenn die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, erlässt der Rechtspfleger auf Antrag des Gläubigers:

  • den Pfändungsbeschluss, durch den die Beschlagnahme des Rechts verfügt, dem Schuldner die Einziehung, dem Drittschuldner die Leistung an den Schuldner verboten wird und
  • einen Überweisungsbeschluss der Forderung zur Einziehung (die häufigste Variante) oder an Zahlung statt (weniger oft vorkommend, da für den Gläubiger mit Risiken verbunden).

Inhalt des Beschlusses

Diese beiden Maßnahmen sind gewöhnlich in einem Beschluss, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, vereint. Der Gläubiger wird damit selbst zur Geltendmachung des gepfändeten Rechts ermächtigt.

Der Beschluss enthält unter anderem:

  • die Nennung des Schuldners
  • die Nennung des Gläubigers
  • die Nennung des Drittschuldners
  • die Angabe der Gläubigerforderung
  • die Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs
  • die Kontoverbindung des Gläubigers
  • den Ausspruch der Pfändung
  • das Verbot an den Drittschuldner, an den Schuldner die gepfändete Forderung zu leisten (sog. Arrestatorium)
  • das Gebot an den Schuldner, sich des Einzugs des Anspruchs zu enthalten (sog. Inhibitorium).

Wirkung des Beschlusses

Mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wird die Pfändung wirksam. Leistet der Drittschuldner nach Zustellung an den Schuldner, wird er durch diese Leistung nicht von seiner Schuld befreit und muss unter Umständen ein zweites Mal an den Gläubiger leisten. Dass er die Zahlung vom Schuldner zurückverlangen kann, ist meistens rein theoretischer Natur.

Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb, in dem der Gläubiger einen zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt. Den Auftrag vermittelt die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgt. Die Zustellung erfolgt regelmäßig zuerst an den Drittschuldner und dann an den Schuldner, damit dieser nicht vor Bewirkung der Pfändung noch rasch selbst die Forderung einzieht. Aus diesem Grund ist der Schuldner auch nicht vor Erlass des Beschlusses zu hören (§ 834 ZPO).

Die Pfändung von Lohn-, Gehalts- und ähnlichen Forderungen ist aus sozialen Gründen auf den pfändbaren Teil der Bezüge beschränkt. Wie hoch der pfändbare Teil ist, weist die Anlage zu § 850c ZPO, die so genannte Lohnpfändungstabelle, aus. Der pfandfreie Betrag bemisst sich hierbei unter anderem abhängig von den Unterhaltspflichten des Schuldners. Vollstreckt ein Gläubiger wegen Unterhaltsansprüchen, wird auf Antrag abweichend von der Lohnpfändungstabelle ein regelmäßig niedrigerer Pfandfreibetrag festgelegt. Eine Lohnpfändung gilt ohne weiteres auch für künftig anfallende Bezüge vom selben Drittschuldner. Die Pfändung bleibt selbst bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von bis zu 9 Monaten bestehen (§ 833 Abs. 2 ZPO).

Bei einem Kreditinstitut gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dürfen erst vier Wochen nach Zustellung (§ 835 Abs. 3 S. 2 ZPO) des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner zu Gunsten des Gläubigers vom Institut geleistet werden, damit der Schuldner gegebenenfalls noch rechtzeitig die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen beantragen kann. Daneben gibt es einen besonderen Kontenschutz für Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion(z. B. gesetzliche Renten): Eine Gutschrift auf das Konto des Berechtigten (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB I), die auf einer solchen Leistung beruht, ist für die ersten 14 Tage seit ihrer Gutschrift von einer Pfändung befreit, so dass der Schuldner trotz Kontenpfändung darüber verfügen kann.

Als Vollstreckungsmaßnahme kann ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - von wenigen Ausnahmen abgesehen - mit der Erinnerung § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung angefochten werden. Zulässig sind hierbei aber nur solche Einwendungen, die die Voraussetzungen und das Verfahren der Zwangsvollstreckung selbst betreffen. Einwendungen gegen den Anspruch des Gläubigers sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da regelmäßig bereits ein Erkenntnisverfahren vorausgegangen ist, in welchem der Schuldner seine entsprechenden Einwendungen vorbringen konnte.

Pfändungsfreigrenzen

Der Schuldner darf einen Teil seines monatlichen Nettoeinkommens behalten. Es bestehen Pfändungsfreigrenzen die sich nach dem Nettoeinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen richtet. So ist Einkommen aus Überstunden nur zu 50 Prozent pfändbar. Das Urlaubsgeld ist überhaupt nicht pfändbar und von der Jahresgratifikation (Weihnachtsgeld) ist bis zu 50 Prozent des Brutto-Monatseinkommens unpfändbar maximal aber bis zu einer Höhe von 500 Euro. Der verbleibende Rest des Weihnachtsgeldes unterliegt dann dem normalen Pfändungsschutz.

Gültige Pfändungsgrenzen seit 1. Juli 2011: unterhaltsberechtigte Person / unpfändbarer Betrag

  • keine Person / 1.029,99 Euro
  • 1 Person / 1.419,99 Euro
  • 2 Personen / 1.639,99 Euro
  • 3 Personen / 1.849,99 Euro
  • 4 Personen / 2.069,99 Euro
  • 5 und mehr Personen / 2.279,99 Euro

Falls das Einkommen des Schuldners über der Pfändungsgrenze liegt, dann ist es keineswegs so, dass das gesamte darüberliegende Einkommen gepfändet wird, sondern er behält Teile des über der Pfändungsgrenze liegenden Einkommens – und zwar in Abhängigkeit von der Anzahl der unterhaltsberechtigen Personen (siehe § 850 c Abs. 2 ZPO).

Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst. Die Pfändungsfreigrenzen für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 sind unverändert geblieben (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 vom 22. Januar 2007, BGBl. I S. 64).

Gerichtliche Praxis

Das Verfahren zur Pfändung von Forderungen hat sich zu einem Massenverfahren entwickelt. Es hat sich daher als zweckmäßig erwiesen, dass die Gläubiger die Antragstellung in der Form durchführen, dass sie den gewünschten Beschluss bereits als fertigen Entwurf vorlegen, so dass, wenn dem Antrag entsprochen wird, das Gericht wenig Arbeitsaufwand für das Erstellen des Beschlusses hat. Für die gängigsten pfändbaren Forderungen sind entsprechende Formulare entwickelt worden, die es auch rechtsunkundigen Personen erlauben, einen sachgerechten Antrag zu stellen.

Öffentliches Recht

Im öffentlichen Recht tritt an die Stelle eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Die Vollstreckungsbehörde erlässt die Pfändungsverfügung selbst, benötigt also keinen richterlichen Beschluss. Da hierbei die Kontrolle durch ein unabhängiges Organ fehlt, ist bei Pfändungsverfügungen eine rechtliche Prüfung der Erlassvoraussetzungen dringend angeraten. Die sonstigen Voraussetzungen und Auswirkungen der Pfändungsverfügung sind mit den des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wesentlichen gleich.

Arrestatorium

Das Arrestatorium ist die Anordnung des Vollstreckungsorgans (in diesem Fall der Rechtspfleger als Vollstreckungsgericht) im Rahmen der Zwangsvollstreckung an den Drittschuldner, dass er an seinen bisherigen Gläubiger aufgrund der gepfändeten Forderung nicht mehr zahlen darf. Solange ihm dies nicht zur Kenntnis gebracht wurde, genießt er den Schutz gemäß §§ 1275, 407 BGB analog. Bei Zahlung an den Zwangsvollstreckungsschuldner wird er gegenüber dem Zwangsvollstreckungsgläubiger nicht von der Zahlung frei.

Beispiel: A klagt gegen B. Er gewinnt den Prozess und erhält einen Titel. Mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, den er wegen des Titels beantragt, vollstreckt er durch Pfändung einer Forderung, die B gegen C hat. Mit dem Arrestatorium wird dem C verboten, an B zu zahlen.

Nach deutschem Recht ist das Arrestatorium in § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO genannt.

Diese Anordnung ist stets Teil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Fehlen würde die Unwirksamkeit des Beschlusses begründen. Sie ergeht immer gemeinsam mit dem so genannten Inhibitorium.

Gegen das Arrestatorium ist kein isolierter Rechtsbehelf gegeben. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Gänze ist die Erinnerung nach § 766 ZPO (nur ausnahmsweise die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO) statthaft. Rechtsbehelfe können sowohl vom Drittschuldner als auch vom Zwangsvollstreckungsschuldner selbst geltend gemacht werden.

Literatur

Weblinks

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