Duchesne-Paragraf

Duchesne-Paragraf

Der Duchesne-Paragraf ist der § 30 Absatz 2 des deutschen Strafgesetzbuches. Er stellt unter der Überschrift Versuch der Beteiligung die Verabredung, den Versuch der Beteiligung, das Sichbereiterklären oder das Anerbieten zur Begehung eines Verbrechens unter Strafe. Der Duchesne-Paragraf schloss mit seiner Einführung 1876 eine wichtige Straflücke der (erfolglosen) Anstiftung.

Zur Entstehungsgeschichte des § 30: Ende 1874 unternahm der belgische Kesselschmied Duchesne den erfolglosen Versuch, den Erzbischof von Paris Joseph Hippolyte Guibert dazu anzustiften, ihm für die von ihm geplante Ermordung des deutschen Reichskanzlers Fürst Bismarck eine Belohnung zu zahlen. Nachdem dies öffentlich geworden war, drängte die deutsche Reichsregierung einerseits die belgische Führung darauf, das Sichbereiterklären des Duchesne wie auch seine versuchte Anstiftung unter Strafe zu stellen, und betrieb andererseits die Schaffung eines neuen § 49a RStGB mit eben diesem Inhalt.

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