- Affidavit
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Ein Affidavit (nach deutschem Recht die Versicherung an Eides statt) entstammt der mittelalterlichen Rechtssprache, herkommend von (Ego) affido - „ich verpflichte (meiner Treue nach/getreulich)“.
In Ländern, in denen englisches oder verwandtes Recht (vor allem ehemals britische Kolonien) angewandt wird, ist das Affidavit eine vom Aussteller (englisch deponent oder affiant) unterzeichnete und durch dessen Eid beglaubigte Urkunde, die Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse gibt. Derartige Urkunden dienen zum Beispiel bei englischen Zivilprozessen zur Beweisaufnahme im vorbereitenden Verfahren, werden aber auch anderweitig, wie im Verkehr mit den Steuerbehörden, genutzt.
Zur Abnahme der betreffenden Eide sind die vom Lord Chancellor ernannten Commissioners for oaths, meist handelt es sich um Solicitors, zuständig, weil sie dieser Aufgabe neben ihrer täglichen Praxis nachkommen. Im Ausland sind es meist die britischen diplomatischen Vertreter und Konsuln und des Weiteren alle Beamten, die im betreffenden Land befugt sind, Eide abzunehmen. In den Vereinigten Staaten kann ein Affidavit von jedermann verfasst werden, nur die Unterschrift muss dann durch einen Notary public bestätigt werden.
Eine bedeutende Rolle spielten Affidavits während der NS-Zeit. Freunde und Bekannte in Staaten außerhalb Deutschlands – nach dem Anschluss auch außerhalb Österreichs – konnten mit einer beglaubigten Bürgschaftserklärung Verfolgten die Einreise in Überseeländer (Vereinigtes Königreich, USA) ermöglichen, die somit ihren Nazi-Häschern auf dem Kontinent entkamen.
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