EBPP

EBPP

EBPP ist die Abkürzung für electronic bill presentment and payment ("elektronische Rechnungsstellung und -bezahlung"). Hierbei kann es sich um eine auf E-Mail basierende Lösung bis hin zu einem kompletten, elektronischen Zahlungssystem handeln.

Man unterscheidet bei EBPP-Systemen folgende Kriterien und Funktionalitäten:

  • Format der Rechnungsdaten
    • strukturiert: XML, WebInterface, EDIFACT, etc.
    • nicht strukturiert (nicht automatisiert weiterverarbeitbar): PDF, TIFF, JPEG, etc.
  • Bill presentment - Präsentation der Rechnung
  • Bill payment - Bezahlungsmöglichkeit

Weiterhin lassen sich zwei verschiedene Modelle des EBPP unterscheiden:

  • Das Direct Billing Modell
  • Das Consolidator Modell

Inhaltsverzeichnis

Direct Billing Modell

Das rechnungsstellende Unternehmen bietet bei diesem Modell den eigenen Kunden den Service, Rechnungen elektronisch entweder per E-Mail oder über einen geschützten Bereich der eigenen Homepage unter Anmeldung mit Benutzername und Passwort zu betrachten.

Direct Billing (auch E-Billing genannt) bezieht sich hier auf die direkte Beziehung zwischen Unternehmen und Kunde.

Vorteile:

  • Die Kunden können innerhalb des eigenen Systems jegliche technisch möglichen Aktionen durchführen (z.B. Anmeldung zu weiteren Services, Zugriff auf Detaildaten, etc.)
  • Zugriff auf Rechnungsdaten in Echtzeit möglich (Hot Billing)
  • Größtmögliche Flexibilität

Nachteile:

  • Hohe Implementierungskosten
  • Hoher Wartungsaufwand
  • Generell geringe Akzeptanz bei Endkunden, bedingt durch Zugangsdaten (mindestens URL, Username, Passwort)

Viele Unternehmen aus den Branchen Telekom, ISP (Internet Service Prodiver) und Utility Provider (Strom- und Gasversorger) haben in den letzten Jahren eigene Direct Billing Lösungen für ihre Kunden entwickelt. Durch die generell schwache Akzeptanz der Endkunden von durchschnittlich 3-8% je Branche wird der direkte Zugang zu den Endkunden zunehmend in Frage gestellt.

Consolidator Modell

Anstelle der direkten Verbindung von Rechnungssteller und Rechnungsempfänger werden die Rechnungen auf einer neutralen Plattform zusammengefasst, konsolidiert. Der Rechnungsempfänger kann diese Plattform somit für alle an diesem Consolidator teilnehmenden Rechnungssteller nutzen und über einen Zugang abrufen.

Ist der Consolidator in eine bestehende Infrastruktur, wie beispielsweise das Internet Banking einer Großbank, integriert, so können die Rechnungsempfänger dieses Service zumeist ohne zusätzliche Zugangsdaten nutzen.

Vorteile:

  • Neue Teilnehmer, Rechnungsempfänger sowie Rechnungssteller, können den schon bestehenden Kundenstamm des Consolidators nutzen
  • Service als ASP nutzbar, zumeist keine hohen Einstiegskosten
  • Weiterentwicklung übernimmt der Betreiber der Consolidator Plattform
  • Haftung für rechtliche Aspekte, wie z.B. Vorsteuerabzugsfähigkeit, übernimmt der Betreiber der Consolidator Plattform
  • Multiplikatoreffekt: Werbemassnahmen von Rechnungsstellern zur Teilnahme von deren Kunden schlagen auf alle anderen Rechnungssteller über

Nachteile:

  • Geringere Flexibilität da Standardformate des Consolidators unterstützt werden müssen
  • Hot Billing zumeist nicht möglich

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Damit eine elektronische Rechnung im gleichen Sinne wie eine papierhafte Rechnung zum Abzug der Vorsteuer berechtigt (§ 14 Abs. 3 UStG), muss diese über eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes verfügen. Hierzu existiert eine entsprechende EU-Richtlinie (RICHTLINIE 2001/115/EG DES RATES), die jeweils in nationales Recht umgesetzt wurde, in Deutschland durch das mehrfach geänderte Signaturgesetz.

Per normalen Papier-Telefax übermittelte Rechnungen werden in Deutschland zum Vorsteuerabzug anerkannt.

Praxis

In der Praxis werden Rechnungen zunehmend als PDF-Datei im Anhang einer E-Mail übermittelt. Der Rechnungsempfänger druckt sie aus und legt sie wie jede andere papiergebundenen Rechnung ab. Da Rechnungen in Deutschland (anders als in anderen europäischen Ländern üblich) in der Regel nicht unterschrieben werden, kann der ausgedruckten Rechnung dann nicht mehr angesehen werden, dass sie einmal eine elektronische Rechnung war. Steuerrechtlich ist ein solches Vorgehen jedoch unzulässig.

Das Risiko bei der Umsatzsteueraußenprüfung ist jedoch nicht, dass der Prüfer die Belege daraufhin überprüft ob diese ausgedruckt wurde oder evtl. doch elektronisch übermittelt worden sind. Die Prüfung geht immer vom versendenden Unternehmen aus. D.h. bei einer Außenprüfung im versendenden Unternehmen wird festgestellt, dass elektronische Rechnungen erstellt werden ohne mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG die, den Anforderungen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UStG entspricht, versehen worden zu sein. Dies ist leicht feststellbar, da jedes Unternehmen eine Dokumentationspflicht nach GoBS triff. Daraufhin macht das Finanzamt eine Quermitteilung an alle betroffenen Veranlagungsfinanzämter, dass formungültige Belege an den Empfänger versendet wurden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Außenprüfer beim Empfänger ins Haus kommt und die elektronisch übermittelten Belege schon kennt! Er überprüft dann nur noch ob der Empfänger seiner Verpflichtung aus § 15 UStG nachgekommen ist und die ohne Signatur übermittelten Rechnungen ausgesondert hat. Hat der Empfänger jedoch aus diesen elektronischen Rechnungen die enthaltene Vorsteuer zum Abzug gebracht ohne dass die Voraussetzungen des § 15 UStG vorgelegen haben, werden diese Vorsteuerbeträge zurückgefordert. Die weiteren Sanktionen und wie man die Vorsteuer dann doch noch bekommen kann wird in folgendem Beitrag erläutert: Rechtsfolgen der Erstellung und Verwendung nicht formgerechter elektronischer Rechnungen

Weblinks

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