EU-Wasserrahmenrichtlinie

EU-Wasserrahmenrichtlinie

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie ist eine Richtlinie, die den rechtlichen Rahmen für die Wasserpolitik innerhalb der EU vereinheitlicht und bezweckt, die Wasserpolitik stärker auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Wassernutzung auszurichten.

Inhaltsverzeichnis

Offizielle Bezeichnung

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.

Innerhalb der Europäischen Union sind die natürlichen Gegebenheiten sehr unterschiedlich. Man braucht nicht viel Phantasie, um sich vorzustellen, dass die wasserwirtschaftlichen Probleme in Irland andere sind als in Sizilien oder im Lausitzer Braunkohlerevier. Deswegen beschränkt die Richtlinie sich darauf, Qualitätsziele aufzustellen und Methoden anzugeben, wie diese zu erreichen und gute Wasserqualitäten zu erhalten sind.

Die Richtlinie zeichnet sich dabei durch vier Elemente aus, die gegenüber der bisherigen deutschen Wasserpolitik Veränderungen und teilweise Verbesserungen bedeuten und daher Anpassungsbedarf ausgelöst haben.

Die räumliche Ausrichtung an Flussgebietseinheiten

Sie beruht auf der einfachen Erkenntnis, dass bei Oberflächengewässern alle Schadstoffe, die sich nicht als Sediment im Gewässerbett absetzen, an der Mündung landen, d.h. im "nächstgrößeren" Gewässer, in das ein Gewässer mündet, und letztlich im Meer. Die Orientierung der Wasserpolitik bzw. der Verwaltung an diesen Flussgebietseinheiten wurde zunächst in Großbritannien und Frankreich praktiziert und gab den Impuls für die europäische Regelung. Da die Einzugsgebiete vieler der großen europäischen Flüsse (Maas, Rhein, Elbe, Oder, Donau) über Staatsgrenzen hinausgehen, lag eine europäische Regelung nahe. Ähnliches gilt für die Grundwasserverhältnisse, die ebenfalls von Grenzen unabhängig sind.

Der integrierte Ansatz

Die chemische, biologische und ökologische Qualität von Gewässern unterliegt einer Vielzahl unterschiedlicher Einflüsse. Um diese zu bewerten und dementsprechend zu handeln bedarf es zunächst einer breiten Datengrundlage, für deren Bereitstellung bzw. Fortschreibung die Richtlinie einheitliche und daher vergleichbare Kriterien vorschreibt. Hinsichtlich der Regulierung schreibt Art. 10 der Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Belastungen aus Punktquellen (das sind vor allem industrielle Einleitungen und solche aus Kläranlagen) und diffuse Quellen (das sind vor allem Einträge aus landwirtschaftlicher Tätigkeit) zusammen betrachtet werden, was ein Fortschritt gegenüber dem bisherigen deutschen Recht ist.

Das Kostendeckungsprinzip

Die Richtlinie schreibt vor, dass bis zum Jahr 2010 die Wasserversorgung kostendeckend gestaltet werden muss. Bisher wird die Wasserversorgung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland z.T., vor allem, so weit sie kommunal organisiert ist, in vielen Orten durch Subventionen künstlich verbilligt. Außerdem wird aus wirtschaftspolitischen Gründen manchen Branchen mit hohem betrieblichen Wasserbedarf Wasser verbilligt abgegeben. Die Folge werden voraussichtlich Erhöhungen der Wasserpreise sein, deren Durchsetzung deswegen schwierig sein dürfte, weil die Wasserpreise in den letzten Jahren wegen der Notwendigkeit der Nachrüstung von Kläranlagen bereits überdurchschnittlich angestiegen waren.

Technischer Standard der Abwasserreinigung

Bis 2002 war die gesetzliche Anforderung an den technischen Standard der Abwasserreinigung (§ 7a des Wasserhaushaltsgesetzes), die so genannten Regeln der Technik, als etablierte Verfahren so definiert, dass viele technisch veraltete Abwasserreinigungsanlagen weiter betrieben werden konnten und keine gesetzliche Verpflichtung zur Nachrüstung bestand. 2002 wurden die Regeln der Technik durch den Stand der Technik gemäß den Verpflichtungen der Wasserrahmenrichtlinie ersetzt und neu definiert. Sie muss nun den besten verfügbaren Technologien entsprechen. Dieser Begriff entstammt dem britischen Recht und wird deswegen oft BAT (für best available technique) abgekürzt. Damit ist der jeweilige Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren gemeint, wobei jedoch ausdrücklich die Kosten-Nutzen-Relation berücksichtigt wird.

Umsetzung in deutsches Recht

Das deutsche Wasserhaushaltsgesetz - ein Rahmengesetz des Bundes - wurde bereits an die Vorgaben der Richtlinie angepasst. Auch das Wasserrecht der Länder musste entsprechend angepasst werden.

Wasserstraßen

Bundeswasserstraßen werden vom Bund betrieben, unterhalten und ausgebaut. Für die Wasserwirtschaft und die Durchführung der Rahmenrichtlinie sind die Länder zuständig. Da eine ökologischere Gestaltung der Gewässer zu höheren Kosten führt, stellt sich die Frage, wer diese bezahlen muss (z.B. Ufer in Form von Spundwänden oder Wasserbausteinen sind preiswert und robust, Schilf ist teuer und gegen Wellenschlag empfindlich). Hier tun sich die Gefahren einer Bund-Länder-Mischfinanzierung erneut auf.

Partizipation

Die Wasserrahmenrichtlinie schreibt nach Artikel 14 die Information und Anhörung der Öffentlichkeit vor. Die aktive Beteiligung interessierter Stellen (sog. Stakeholder) ist zu fördern.

siehe auch

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