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Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung regelt die Anforderungen an Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, welche als Entsorgungsfachbetrieb Abfälle einsammeln, befördern, lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen. Die festgelegten Anforderungen betreffend die Organisation, Ausstattung, Fachkunde und Zuverlässigkeit von Betriebsinhaber, Leitungspersonal sowie dem sonstigen Personal führen mit Erfüllung zu einem hohen Qualitätsniveau.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 47) in der durch die Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. EG Nr. L 78 S. 32) geänderten Fassung.
Auf Grund des § 52 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnete die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise die Entsorgungsfachbetriebeverordnung. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Basisdaten Titel: Verordnung über
EntsorgungsfachbetriebeKurztitel: Entsorgungsfachbetriebeverordnung Abkürzung: EfbV Art: Bundesrechtsverordnung Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland Rechtsmaterie: Abfallrecht, Umweltrecht FNA: 2129-27-2-5 Datum des Gesetzes: 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421) Inkrafttreten am: 7. Oktober 1996 Letzte Änderung durch: Art. 5 VO vom 24. Juni 2002
(BGBl. I S. 2247)Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung. Inhalt der Verordnung
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung regelt in fünf Abschnitten mit 19 Paragraphen nebst Eingangs- und Schlussformel und einen Anhang die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, die sich von einer technischen Überwachungsorganisation überwachen lassen und das Überwachungszeichen einer anerkannten Entsorgergemeinschaft führen.
Sie regelt darüber hinaus die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben auf der Grundlage eines mit einer technischen Überwachungsorganisation geschlossenen Überwachungsvertrages. Für die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch Entsorgergemeinschaften findet die Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften Anwendung
In § 2 EfbV werden die Begriffe Entsorgungsfachbetrieb, Betriebsinhaber, verantwortliche Person und Sonstiges Personal legaldefiniert.
In den Abschnitten 2 bis 4 stellt die Entsorgungsfachbetriebeverordnung folgende Anforderungen an die Betriebe, deren Menschen sowie an die Überwachung und die Zertifizierung:
Anforderung an die Organisation, Ausstattung und Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes § 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation § 4 Anforderung an die personelle Ausstattung § 5 Betriebstagebuch § 6 Versicherungsschutz § 7 Anforderungen an die Tätigkeit
Anforderungen an den Betriebsinhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen § 8 Anforderungen an den Betriebsinhaber § 9 Anforderungen an die für die Leitung / Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen § 10 Anforderungen an das sonstige Personal § 11 Anforderungen an die Fortbildung
Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben § 12 Überwachungsvertrag § 13 Überwachung des Betriebes § 14 Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes § 15 Zustimmung zum Überwachungsvertrag § 16 Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages
Historie und Bedeutung
Mit der seit Oktober 1996 eingeführten Entsorgungsfachbetriebeverordnung haben Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, die im Bereich der Einsammlung, Verwertung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen tätig sind, die Möglichkeit, ihre Tätigkeiten mit Hilfe eines Gütesiegels zertifizieren zu lassen. Ziele sind die Erhöhung des Qualitätsniveaus der Betriebe und gleichzeitig die Aussonderung der "Schwarzen Schafe" in der Kreislaufwirtschaft.[1]
Mit der Anerkennung auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes als erste bundesweit tätige Entsorgergemeinschaft (bvse-Entsorgergemeinschaft e.V.) wird im April 1997 die Zertifizierung der ersten Entsorgungsfachbetriebe vorgenommen.[2]
Der Gesetzgeber hat die Selbstkontrolle der Wirtschaft durch die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb zugelassen.
Weblinks
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