Ehebetrug

Ehebetrug

Der Ehebetrug (teilweise auch: „Eheerschleichung“) war ein in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des 4. Strafrechtsreformgesetzes (vom 23. November 1973; BGBl. 1973 I S. 1725) geltender Straftatbestand, der den Personenstand schützen sollte. Strafbar war, sich die Ehe gegenüber einem anderen zu erschleichen, obwohl die Ehe auf Grund eines Hindernisses aufhebbar war und deswegen aufgelöst wurde. Anders als bei den klassischen Betrugsdelikten ist der Ehebetrug kein Vermögensdelikt gewesen.

Wortlaut

§ 170 StGB a.F. hatte folgenden Wortlaut:

(1) Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Teile ein gesetzliches Ehehindernis arglistig verschweigt, oder wer den anderen Teil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

(2) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten Teiles ein.

Ehehindernisse

Die Ehehindernisse waren zum Zeitpunkt der Gültigkeit des § 170 StGB a.F. noch in §§ 1–8, 30–34 Ehegesetz (EheG) geregelt. Die Ehehindernisse bestimmen sich allerdings nur nach dem bürgerlichen Recht, nicht nach kanonischem Recht. Klassische Ehehindernisse sind die Eheverbote (§§ 1306ff. BGB). Eine Heirat ist dann nicht möglich, wenn bereits eine Ehe mit einem der potenziellen Ehegatten besteht (Bigamieverbot), nicht wenn ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den potenziellen Ehegatten besteht, aber auch in Fällen, in denen gar keine Ehefähigkeit besteht (§§ 1303, 1304 BGB): Ist der Ehegatte (noch) nicht geschäftsfähig, kann die Ehe nicht geschlossen werden.

Aufhebungsurteil

Für die Strafbarkeit war unabdingbare Voraussetzung, dass die Ehe durch Aufhebungsurteil (§ 1313 BGB) auch aufgelöst wurde. Dieses Aufhebungsurteil musste zudem rechtskräftig geworden sein. Erst dann begann für das Delikt des Ehebetrugs die Verjährung. Der Strafantrag, dessen Frist ebenfalls ab Kenntnis der Rechtskraft des Aufhebungsurteils lief (vgl. RGSt 37, 372; teilweise streitig), konnte nicht durch ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt werden.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Поможем написать реферат

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Ehebetrug — (Ehe Erschleichung), umfaßt nach § 170 des deutschen Strafgesetzbuches zwei Fälle. 1) die arglistige Verschweigung eines gesetzlichen Ehehindernisses bei Eingehung der Ehe dem andern Teil gegenüber; 2) die arglistige Verleitung des andern Teiles… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ehebetrug — Ehebetrug, bei Eingehung einer Ehe die absichtliche Täuschung des einen Teils durch den andern über eine Tatsache, die dazu berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten; bedroht mit Gefängnis nicht unter drei Monaten …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Ehebetrug — Ehe|be|trug 〈m. 1; unz.; Rechtsw.〉 Verschweigen eines gesetzl. Ehehindernisses bei Eingehen der Ehe * * * Ehe|be|trug, der (Rechtsspr. früher): arglistiges Verschweigen eines gesetzlichen Ehehindernisses beim Eingehen einer Ehe …   Universal-Lexikon

  • Eheerschleichung — Der Ehebetrug (tlw. auch „Eheerschleichung“) war ein in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten des 4. Strafrechtsreformgesetzes (vom 23. November 1973; BGBl. 1973 I S. 1725) geltender Straftatbestand, der den Personenstand schützen… …   Deutsch Wikipedia

  • Ehedelikte — Ehedelikte, alle diejenigen strafbaren Handlungen, die sich auf die staatliche Eheordnung beziehen. Es gehören hierher: 1) der Ehebetrug (s. d.) oder die Ehe Erschleichung; 2) die Doppelehe (s. Bigamie); 3) der Ehebruch (s. d.); 4) die Handlung… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Ehe-Erschleichung — Ehe Erschleichung, s. Ehebetrug …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erschleichung — Erschleichung, in der Rechtssprache die unerlaubte Handlung, wodurch man irgend etwas mittels List, Verstellung, Betrug erreicht, z. B. eine Erbschaft, ein Amt (Amtserschleichung, s. Ambitus), eine Verfügung einer Behörde. E. der Ehe, s.… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Personenstand — (Zivilstand, Familienstand), die rechtliche Stellung eines Menschen in Ansehung seiner durch eheliche oder außereheliche Geburt, durch Annahme an Kindes Statt oder durch Verheiratung begründeten Familienverhältnisse. Die Beurkundung des… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Sittlichkeitsverbrechen — (Unzuchtsdelikte, Fleischesverbrechen, Delicta carnis), strafbare Handlungen, die in einer gesetzwidrigen Befriedigung des Geschlechtstriebes bestehen. Das ältere Recht betrachtete den außerehelichen Geschlechtsverkehr (Hurerei, Fornikation)… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”