- Personenstand
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Personenstand oder – schweizerisch – Zivilstand (französisch état civil) ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Die kirchliche Taufe und Bestattung sind von der bürgerlichen Beurkundung des Personenstands unabhängig.
Inhaltsverzeichnis
Deutschland
Der Personenstand umfasst in Deutschland Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod, sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen (§ 1 Abs. 1 PStG). Die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung (Zivilehe) ist Aufgabe der nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter). Dort führen die bestellten Standesbeamten die Personenstandsregister (Geburts-, Heirats-, Sterbe- und ggf. Lebenspartnerschaftsregister). Zum Personenstand gehört in Deutschland auch das familienrechtliche Institut der Lebenspartnerschaft. Mit deren Beurkundung sind aber nicht in allen Bundesländern die Standesämter betraut. Rechtliche Grundlagen für Personenstandsfragen sind das Personenstandsgesetz und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Im Falle des Ausfüllen von Formularen, in denen der Personenstand eingetragen werden muss, ergeben sich die Möglichkeiten „ledig“, „verheiratet“, „verwitwet“ oder „geschieden“. Neu hinzugekommen ist in letzter Zeit auf vielen Formularen der Punkt „verpartnert“, der kein offizieller Personenstand ist, sondern nur die immer häufiger werdende Variante der inoffiziellen und unbeurkundeten Lebenspartnerschaft abdecken soll.
Österreich
Grundlage für österreichische Personenstandsfälle ist das Personenstandsgesetz (PStG).[1] „Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung der Geburt, der Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und des Todes von Personen und ihres Personenstandes.“ (§ 1 Abs. 1 PStG). Der Personenstand ist definiert als „die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens“ (Abs. 2).
Die Zivilehe wird in Österreich gemäß § 44 ABGB als Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts begründet. Die weiteren Rechtsgrundlagen wie Ehefähigkeit, Eheverbote und Ehenichtigkeitsgründe, sowie Eheschließung am Standesamt und Ehescheidung vor Gericht etc., sind im Ehegesetz geregelt. Seit einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs im Juni 2006 ist eine Änderung des Geschlechts eines der Ehepartner während der aufrechten Ehe kein Hinderungsgrund mehr für Änderung des Geschlechtseintrages im Geburtenbuch und ändert damit nichts an dem rechtlichem Status der ehemals verschiedengeschlechtlich geschlossenen Ehe. Durch diese Personenstandsänderung wird die Ehe de facto zu einer gleichgeschlechtlichen (siehe Transsexualität, Abschnitt Österreich). Seit Anfang 2010 sind Eingetragene Partnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG).
Änderungen von Vornamen und/oder Familiennamen sind der speziellen Norm des Namensänderungsgesetzes (NÄG) unterworfen.[2]
Weitere Staaten
In der Schweiz gibt es seit 2005 das zentrale Personenstandregister Infostar.
Dasselbe System wie in Deutschland besteht prinzipiell auch in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Italien etc. In Großbritannien muss der Personenstand nicht behördlich gemeldet werden. In den USA besteht keine Pflicht, den Personenstand zu melden.
Siehe auch
Einzelnachweise
- ↑ Österreich:Personenstandsgesetz i.d.g.F. im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (RIS).
- ↑ Österreich: Namensänderungsgesetz i.d.g.F. im RIS.
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