- Eichjahr
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Die Eichung von Messgeräten hat nur bis zum Ablauf der Eichgültigkeitsdauer Gültigkeit.
Messgeräte die der Eichpflicht unterliegen (z. B. im eichpflichtigen Warenverkehr, im Handel oder in der Medizin), dürfen nur bis zum Ablauf der Eichgültigkeitsdauer für diese Zwecke verwendet werden. Grundlage ist das Eichgesetz.
Je nach Messgeräteart beträgt die Eichgültigkeitsdauer z.B. 6 Jahre für Kaltwasserzähler, 5 Jahre für Warmwasserzähler, 16 Jahre für Elektrizitätszähler mit Induktionswerk (mit Läuferscheibe), 8 Jahre für Elektrizitätszähler mit elektronischem Messwerk, 1/2 Jahr für Atemalkoholmessgeräte, Balgen-Gaszähler G4 - G6 8 Jahre, G10 12 Jahre, ab G16 16 Jahre etc.
Das Eichjahr, in dem ein eichpflichtiges Messgerät durch das Eichamt oder durch eine amtlich anerkannte Prüfstelle geeicht wurde, wird durch die beiden Ziffern auf dem Hauptstempel angegeben. Nach Ende des Eichjahrs beginnt die Eichgültigkeitsdauer zu laufen, d.h. ein im Jahr 2000 geeichtes Messgerät mit 6 Jahren Eichgültigkeitsdauer darf bis Ende 2006 verwendet werden.
Die Eichgültigkeitsdauer von Verbrauchsmessgeräten (Strom, Gas, Wasser) kann verlängert werden, wenn eine amtlich durchgeführte Stichprobe ergibt, dass die eingesetzten Messgeräte richtig anzeigen, vgl. [1].
Siehe auch
Eichamt, Prüfstelle, Wasserzähler, Gaszähler, Eichgesetz
Weblinks
- energienetz.de/... - Eichstempel kontrollieren. Was tun wenn abgelaufen?
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